Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG | § 31 Anordnung der sofortigen Wirksamkeit

Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag der verpflichteten Person eine Anordnung nach § 27 Abs. 2 aufheben oder auf Antrag der berechtigten Person erstmals eine Anordnung nach § 27 Abs. 2 treffen.

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Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG | § 27 Anordnung der sofortigen Wirksamkeit


(1) Der Beschluss des Oberlandesgerichts nach § 26 wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam. Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen. (2) Das Oberlandesgericht kann in Verbindung mit der Entscheidung über die Beschwerde die sofortige Wirksamkeit ei

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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2014 - XII ZB 148/14

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB148/14 vom 30. April 2014 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. NeddenBoeger und Dr. Bot

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2011 - XII ZB 170/11

bei uns veröffentlicht am 28.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 170/11 vom 28. April 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel IIa-VO Art. 3, 8, 10, 21, 28; IntFamRVG §§ 1, 27, 31, 32; HKÜ Art. 3 Satz 1 lit. a, 16 a) Art. 16 des Übe

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(1) Der Beschluss des Oberlandesgerichts nach § 26 wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam. Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen. (2) Das Oberlandesgericht kann in Verbindung mit der Entscheidung über die Beschwerde die sofortige Wirksamkeit eines...