Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG | § 29 Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde

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Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts Inhaltsverzeichnis

§ 575 Abs. 1 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.

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(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E
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published on 25/07/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 170/11 vom 25. Juli 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel II a-Verordnung Art. 21 ff.; IntFamRVG §§ 28, 29, 32; ZPO §§ 574 Abs. 2, 575 Abs. 3 Nr. 2 a) Gegen d
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