Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG | § 26 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde

(1) Der Senat des Oberlandesgerichts entscheidet durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.

(2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.

(3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses ist den Beteiligten auch dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss verkündet worden ist.

(4) § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 23 gelten entsprechend.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG | § 27 Anordnung der sofortigen Wirksamkeit


(1) Der Beschluss des Oberlandesgerichts nach § 26 wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam. Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen. (2) Das Oberlandesgericht kann in Verbindung mit der Entscheidung über die Beschwerde die sofortige Wirksamkeit ei
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 215 Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung


(1) In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 bis 331a). Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen. (2) In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur m
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG | § 20 Entscheidung


(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begrün

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 22. Sept. 2008 - 17 WF 211/08

bei uns veröffentlicht am 22.09.2008

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart- Familiengericht- vom 3. Juli 2008 (20 F 835/08) in der durch Beschluss vom 17. Juli 2008 ergänzten Fassung wird kostenpflichtig als unbegründet

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(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des...