Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG 2002 | § 20 Zusatzrentenberechnung

Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG 2002 | § 20 Zusatzrentenberechnung
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Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland Inhaltsverzeichnis

(1) Der Monatsbetrag der Zusatzrente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung,
2.
der für Zusatzrenten maßgebende Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(2) Der Ermittlung der Entgeltpunkte sind die in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung versicherten Arbeitsentgelte zugrunde zu legen.

(3) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei

1.Zusatzrenten wegen Alters0,225,
2.Zusatzrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit0,225,
3.Witwen- und Witwerzusatzrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, in dem der Ehegatte verstorben ist,0,225,
anschließend0,135,
4.Halbwaisenzusatzrenten0,0225,
5.Vollwaisenzusatzrenten0,045.

Bei Witwen- und Witwerzusatzrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten beträgt der Rentenartfaktor immer 0,135.

(4) Bei Ermittlung des Rentenartfaktors für persönliche Entgeltpunkte treten an die Stelle

der Werte
0,2250,1350,02250,045
die Wertebei Beginn der Rente im Jahr
0,30,180,030,06bis 2002
0,29250,17550,029250,05852003
0,28500,17100,028500,05702004
0,27750,16650,027750,05552005
0,27000,16200,027000,05402006
0,26250,15750,026250,05252007
0,25500,15300,025500,05102008
0,24750,14850,024750,04952009
0,24000,14400,024000,04802010
0,23250,13950,023250,04652011

(5) Im Übrigen bestimmen sich die nach Absatz 1 für die Rentenberechnung maßgebenden Faktoren nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

(6) Bei Waisenzusatzrenten wird ein Zuschlag nicht gezahlt.

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published on 22/05/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der D. R. H. Z. – wird Ziffer II. 5. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom 27. März 2012 – 6 F 229/11 S – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege
published on 02/03/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 23.05.2005 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 19.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2004 abgeändert.
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