Mitteilungen der Länder
Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zur Weitergabe an die Europäische Kommission jährlich bis zum 15. Februar des folgenden Jahres die nach der jeweiligen Nummer 4 des Anhangs 1. der Verordnung (EU) Nr. 200/2010, 2. der Verordnung (EU) Nr. 517/2011, 3. der Verordnung (EU) Nr. 200/2012, 4. der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012erforderlichen Angaben.
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