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§ 35Amtlich · § 5 UrhG

Mitteilungen der Länder

Zeitreise: 18.12.2023

Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zur Weitergabe an die Europäische Kommission jährlich bis zum 15. Februar des folgenden Jahres die nach der jeweiligen Nummer 4 des Anhangs 1. der Verordnung (EU) Nr. 200/2010, 2. der Verordnung (EU) Nr. 517/2011, 3. der Verordnung (EU) Nr. 200/2012, 4. der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012erforderlichen Angaben.

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