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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Impfung

Zeitreise: 18.12.2023

Die zuständige Behörde kann für einen Betrieb, in dem 1. weniger als 250 Hühner zu Zucht- oder Vermehrungszwecken, 2. weniger als 350 Junghennen oder 3. weniger als 350 Hühner zum Zwecke der Konsumeierproduktiongehalten werden, die Impfung gegen Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 anordnen, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 12 bleibt unberührt.

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