Geflügel-Salmonellen-Verordnung - HüSalmoV | § 22 Amtliche Untersuchung

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Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn und bei Puten Inhaltsverzeichnis

Die zuständige Behörde führt, vorbehaltlich des Anhangs II Buchstabe D Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003,

1.
im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4,
2.
soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 begründen, oder
3.
soweit durch epidemiologische Untersuchungen die Eier eines Legehennenbetriebes als Ursache einer Salmonellose bei Menschen festgestellt worden sind,
eine Untersuchung der betroffenen Herde nach Maßgabe der Nummer 2.1 Satz 3 Buchstabe d und e, der Nummern 2.2, 3.1, 3.2, 3.3, 3.5 und 3.6 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 durch.

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published on 31.05.2017 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2016 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren
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