Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 20 Honorare für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen

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Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen Inhaltsverzeichnis

(1) Für die in § 18 und Anlage 2 genannten Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Fläche
in Hektar
Honorarzone I
geringe Anforderungen
Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone III
hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuro
1 00070 43985 26985 269100 098100 098114 927
1 25078 95795 57995 579112 202112 202128 824
1 50086 492104 700104 700122 909122 909141 118
1 75093 260112 894112 894132 527132 527152 161
2 00099 407120 334120 334141 262141 262162 190
2 500111 311134 745134 745158 178158 178181 612
3 000121 868147 525147 525173 181173 181198 838
3 500131 387159 047159 047186 707186 707214 367
4 000140 069169 557169 557199 045199 045228 533
5 000155 461188 190188 190220 918220 918253 647
6 000168 813204 352204 352239 892239 892275 431
7 000180 589218 607218 607256 626256 626294 645
8 000191 097231 328231 328271 559271 559311 790
9 000200 556242 779242 779285 001285 001327 224
10 000209 126253 153253 153297 179297 179341 206
11 000216 893262 555262 555308 217308 217353 878
12 000223 912271 052271 052318 191318 191365 331
13 000230 331278 822278 822327 313327 313375 804
14 000236 214285 944285 944335 673335 673385 402
15 000241 614292 480292 480343 346343 346394 213

(2) Das Honorar für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.
zentralörtliche Bedeutung und Gemeindestruktur,
2.
Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte,
3.
Einwohnerstruktur, Einwohnerentwicklung und Gemeinbedarfsstandorte,
4.
Verkehr und Infrastruktur,
5.
Topografie, Geologie und Kulturlandschaft,
6.
Klima-, Natur- und Umweltschutz.

(4) Sind auf einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.
geringe Anforderungen: 1 Punkt,
2.
durchschnittliche Anforderungen: 2 Punkte,
3.
hohe Anforderungen: 3 Punkte.

(5) Der Flächennutzungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1.
Honorarzone I: bis zu 9 Punkte,
2.
Honorarzone II: 10 bis 14 Punkte,
3.
Honorarzone III: 15 bis 18 Punkte.

(6) Werden Teilflächen bereits aufgestellter Flächennutzungspläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, kann das Honorar auch abweichend von den Grundsätzen des Absatzes 2 vereinbart werden.

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(1) Für die in § 19 und Anlage 3 genannten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Fläche in Hektar Honorarzone I geringe Anforderungen Honorarzone II durchschnitt

(1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)Vorentwurf für
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)Vorentwurf für
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published on 28/07/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.05.2014 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 18c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf als Einzelrichter unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu ge
published on 14/07/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.06.2014 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 18c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf als Einzelrichter unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu ge
published on 06/09/2012 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil des Einzelrichters der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 09.12.2011 wird zurückgewiesen. 2. De
published on 12/06/2012 00:00

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 18. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 15.3.2012, AZ: 18 O 598/06, wird z u r ü c k g e w i e s e n . 2. Der Beklagte trägt die Kos
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(1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)Vorentwurf für die...