Landgericht Trier Urteil, 27. Juni 2017 - 11 O 34/17

bei uns veröffentlicht am27.06.2017

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 5.509,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.637,51 seit dem 25.04.2015, aus einem Betrag von 2.297,07 € seit dem 19.08.2015 und aus einem Betrag von 1.574,98 € seit dem 03.01.2017 zu zahlen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 77 % und der Beklagte 23 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt vom Beklagten Architektenhonorar und der Beklagte widerklagend Kosten einer behaupteten fehlerhaften Planung des Klägers.

2

Am 30.01.2013 schlossen die Parteien einen schriftlichen Vertrag über Architektenleistungen hinsichtlich eines Umbaus eines an das Wohnhaus des Beklagten angrenzenden Wirtschaftsgebäudes zu Wohnraum. Der Kläger sollte als Leistungen "Bestandsaufnahme/Aufmaß, erste Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung (Bauantrag)" erbringen (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 1 Anlagenheft). Ergänzt wurde, dass die Kunden bereits feste Vorstellungen hätten, ein geringer Entwurfsaufwand bestehe und ca. 20 Stunden geschätzt würden. Die Scheune ist von außen betretbar.

3

Der Kläger fertigte eine Entwurfsplanung nach Bestandsaufnahme. In dieser ist vorgesehen, dass ein Zugang zu dem neu zu schaffenden Wohnraum im Bereich des in den Jahren 2005/2006 im Altbestand eingerichteten Badezimmers geschaffen werden sollte. In die Pläne ist ein Deckendurchbruch nicht aufgenommen. Auf der Planung war vermerkt, dass die Zeichnungen keine Werkpläne seien und "Vor Beginn der Arbeiten sind wichtige Maße und Angaben zu ergänzen". Zur Umsetzung dieser Plankonzeption veranlasste der Beklagte Demontage und Abrissarbeiten durch die Fa W... GmbH, ohne dies mit dem Kläger abzusprechen. Die Wand im Badezimmer wurde für den Durchbruch vorbereitet, indem die Duschkabine, die Fliesen und der Deckenbereich an der entsprechenden Stelle abgebrochen wurden. Diese Maßnahmen kosteten 804,20 €.

4

Nach Beendigung dieser Arbeiten stellte der Kläger fest, das an dieser Stelle eine Durchgangsmöglichkeit nur mittels eines Deckendurchbruches geschaffen werden konnte, weil das Bodenniveau des anschließenden Scheunengebäudes, das als Wohnraum hergerichtet werden sollte, erheblich höher lag als das Bodenniveau des Badezimmers, aus dem der Zugang gestaltet werden sollte. Durch den Deckendurchbruch hätte sich das Gästezimmer verkleinert.

5

Die Ehefrau des Beklagten lehnte eine solche Lösung ab und bat den Kläger um eine angepasste Planung. Dieser antwortete mit Email vom 21.10.2017. In dieser hieß es: "[...] Jedenfalls bedeutet es Umplanungsarbeit die nicht vorgesehen war und auch nicht innerhalb der nächsten Woche erledigt werden kann. Wenn sie darüber hinaus erst eine geänderte Baugenehmigung abwarten wollen, vergehen mindestens 6-8 Wochen, da alleine die Bearbeitung der Baugenehmigung mind. 4 Wochen in Anspruch nimmt. [ ] Deswegen sind wir jetzt auch nicht auf Abruf bereit, da andere Dinge sich zur Zeit in Bearbeitung befinden. Bevor wir weiter tätig werden möchte ich die bisherige Arbeit seit Januar abrechnen und geklärt wissen, was von uns noch benötigt wird. Bitte überlegen Sie sich, ob der kleinere Eingriff in das Gästezimmer wirklich keine Alternative darstellt."

6

Mit Email vom 21.10.2013 antwortete die Ehefrau des Beklagten: "[...] Wir haben zwischenzeitlich einen zweiten Architekten eingeschaltet, der sich der Sache annimmt."

7

Mit Rechnung vom 22.10.2013 rechnete der Kläger sein Honorar mit 2.377,49 € ab.

8

Der Kläger rechnet gegen die Klageforderung auf mit Kosten der Demontage in Höhe von 804,20 € und mit den Kosten für die Wiederherstellung des Badezimmers in Höhe von 7.082,85 € netto.

9

Der Kläger trägt vor,
in seinem Auftrag sei der Übergang zwischen Wohngebäude und Anbau nicht enthalten gewesen, sondern nur der Genehmigung bzgl. des Anbaus. Diese beinhalte nicht den Übergang zum Bestandsgebäude. Der Beklagte habe ihm vorgegeben, an dieser Stelle eine Treppe zu planen. Der Kläger sei nicht beauftragt gewesen, verschiedene Vorschläge betreffend die Zugangssituation zur Scheune zu planen. Eine mögliche Alternative in Form der Treppe im Außenbereich sei erst nachdem das Bad abgebrochen worden war vom Beklagten als Möglichkeit angesprochen worden. Die eingezeichnete Treppe sei lediglich exemplarisch gewesen. Die HOAI sei nicht Vertragsgrundlage gewesen, die Herleitung einer Pflichtverletzung aus HOAI Leistungsbildern verbiete sich daher.

10

Die Notwendigkeit eines Deckendurchbruchs sei offenkundig gewesen.

11

Der Beklagte trage ein Mitverschulden, als er ohne Absprache mit dem Kläger mit den Demontagearbeiten begonnen habe. Zudem hätte das ausführende Bauunternehmen die Zugangssituation auf die Umsetzbarkeit prüfen müssen.

12

Der Kläger bestreitet, dass durch das Herausreißen des Bades ein Schaden in Höhe von 804,20 € entstanden ist.

13

Der Kläger beantragt,

14

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 2.377,49 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30.11.2013 zu zahlen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Nach mehreren Klageerhöhungen mit Schriftsätzen vom 16.04.2015, 10.08.2015 und 27.12.2016 beantragt der Beklagte nunmehr widerklagend:

18

1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger 7.082,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.637,51 € seit Zustellung der Widerklage vom 16.04.2015, aus 2.297,07 € seit Zustellung der Widerklageerhöhung vom 10.08.2015 und aus 3.148,27 € seit Zustellung der jetzigen Erhöhung der Widerklage zu zahlen.

19

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger und Widerbeklagte dem Beklagten jeglichen weiteren Aufwand aus Durchführung der zur Wiederherstellung des Badezimmers ..., ... Straße, erforderlichen Arbeiten zu erstatten hat.

20

Der Kläger beantragt,

21

die Widerklage abzuweisen.

22

Der Beklagte trägt vor,
dem Kläger seien 3 Alternativen als Zugangsmöglichkeiten zur Scheune aufgezeigt worden, der Kläger habe sich für die Möglichkeit über das Bad entschieden. Zur Entwurfsplanung gehöre auch die Frage, ob ein Zugang zu den neu geschaffenen Wohnräumlichkeiten ohne Änderung der Bausubstanz des Bestandhauses geschaffen werden könne.

23

Der Beklagte schulde keinen Werklohn, da die Leistung unbrauchbar sei. Sowohl Vorplanung als auch Bestandsaufnahme seien mangelhaft. Letztere sei grob fehlerhaft, da die Maßhaltigkeiten anders gewesen seien als vom Kläger erfasst.

24

Der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 16.04.2015 wurde dem Kläger am 24.04.2015 zugestellt, der Schriftsatz vom 10.08.2015 am 18.08.2015 und der Schriftsatz vom 27.12.2016 am 05.01.2017. Die Kammer hat Beweis erhoben durch schriftliche Sachverständigengutachten der Sachverständigen S... H... nebst schriftlichem Ergänzungsgutachten sowie des Sachverständigen I..

Entscheidungsgründe

25

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Widerklage ist zulässig und begründet.

I.

26

Die Klage ist unbegründet.

27

1. Dem Kläger stand ein Anspruch auf Zahlung des Architektenhonorars aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in Höhe von 2.377,49 € zu. Der Kläger hat unstreitig alle vereinbarten Leistungen erbracht, wenn auch nicht mangelfrei.

28

Ein Mangel der Planungsleistung nach § 633 Abs. 2 BGB liegt vor, weil der Kläger den bei Fertigung des Zugangs an der geplanten Stelle erforderlichen Deckendurchbruch nicht geplant hatte - unabhängig davon, ob verschiedene Zugangsvarianten zwischen den Parteien diskutiert wurden.

29

Der Kläger musste auch den Übergang zu dem Bestandshaus planen. Aus seinem Auftrag folgt nicht, dass er nur die Genehmigung bezüglich des Anbaus erwirken sollte. Bereits aus dem Wortlaut des Antrags folgt dies nicht zwingend. Der Kläger wurde beauftragt mit Bestandsaufnahme, erster Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung (Bauantrag) bezüglich des Bauvorhabens "Umbau des angrenzenden Wirtschaftsgebäudes zu Wohnraum". Bereits sprachlich dürften in einem solchen Umbau auch Übergänge zum Bestandsgebäude enthalten sein, da der angrenzende Wirtschaftsraum nicht zu einem eigenständiges Gebäude umgebaut werden sollte, sondern zu zusätzlichen Wohnraum für das Bestandsgebäude. Daran ändert auch der bestehende Zugang von außen nichts, da der Übergang zwischen Bestands- und Wirtschaftsgebäude Teil der Gespräche der Parteien war. Zwingend ist es jedenfalls nicht, die Beauftragung allein auf das Wirtschaftsgebäude zu beziehen.

30

Die Sachverständige H... kam zu demselben Ergebnis.

31

Dabei hat sie bei ihrer Darstellung auf die Leistungsphasen der HOAI zurückgegriffen, obwohl im Vertrag die Geltung der HOAI nicht ausdrücklich festgeschrieben wurde. Die HOAI regelt zwar nur die Berechnung des Entgelts, sagt jedoch nichts darüber aus, welche Leistungen vereinbart werden sollen. Diese Frage unterliegt ausschließlich der Disposition der Vertragsparteien (Nomos-BR/Hartmann HOAI/Rainer Hartmann HOAI § 1 Rn. 3-8, beck-online).

32

Gleichwohl durfte die Sachverständige für die Frage der vertraglichen Verpflichtung auf die Leistungsbilder der HOAI Rückgriff nehmen, da die Parteien selbst zumindest bezüglich der Entwurfs- und Genehmigungsplanung Bezug auf die Leistungsbilder der HOAI genommen und diese zum Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht gemacht haben. Ausdrücklich wurde vereinbart, dass der Kläger diese Leistungsphasen erbringen sollte, wenn sie auch in Bezug auf die Entwurfsplanung von "erster Entwurfsplanung gesprochen haben". Diese stellen dann eine Auslegungshilfe zur Bestimmung der vertraglich geschuldeten Leistung dar (BGH, NJW 2008, 285, beck-online; vgl. Koeble, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des BauR, 2. Aufl., 12. Teil, Rdnr. 363; Motzke, BauR 1999, 1251 [1252] jeweils m.w. N.).

33

Da die Parteien Grundlagenermittlung und Vorplanung nicht ausdrücklich vereinbart haben, sollte der Kläger zumindest die Entwurfsplanung erstellen und daraus die Genehmigungsplanung erarbeiten.

34

Die Sachverständige H. hat insoweit ausgeführt, dass der Kläger dann seine Leistungen zwar erst mit Leistungsstufe 3 beginnt, er aber die Vorplanung auf Richtigkeit und Funktion überprüfen muss, bevor er seine Leistungen aufbaut. Er hätte spätestens mit Anfertigung der Entwurfszeichnungen das konstruktive Erfordernis eines Deckendurchbruches im Bereich der Treppe, die das vorhandene Wohngebäude mit dem ehemaligen Wirtschaftsgebäude verbinden sollen, erkennen und in seiner Planung darstellen müssen.

35

Zu den erforderlichen Leistungen des Klägers bei Beauftragung eines Gesamtentwurfs hat die Sachverständige ausgeführt, dass die zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs als durchgearbeitete, vollständige Entwurfszeichnung städtebauliche, gestalterische, bauphysikalische, technische, wirtschaftliche, energiesparende und landschaftsökologische Anforderungen an das geplante Gebäude enthalten muss. Der Entwurf selbst müsse nur Hauptmaße enthalten, da er noch keine baureife Zeichnung darstelle. Er müsse alle erforderlichen Grundrisse, Schnitte und Ansichten aufweisen, damit die geplante Baumaßnahme nachvollzogen werden kann. Bei Bauen im Bestand seien auch die Anschlüsse zwischen neuen und vorhandenen Gebäudeteilen darzustellen.

36

Im Zuge der Bearbeitung der Entwurfsplanung müsse ein Architekt - auch wenn es eine funktionale Vorgabe des Bauherrn gebe, eine Treppe an einer bestimmten Stelle zu errichten - das Planungskonzept stufenweise durcharbeiten. Das Planungskonzept selbst müsse alle Angaben enthalten, damit die zur Ausführung notwendigen Pläne ohne Änderungen erstellt werden könnten. Dabei sei im Bereich der Treppen eine ausreichende Durchgangshöhe von 2,00 m zu gewährleisten.

37

Die Sachverständige hat in ihrem ursprünglichen Gutachten ausgeführt, dass für neu geplante Treppen ein Treppenschnitt zu erstellen sei, der die Fügestelle zwischen den verschiedenen Geschossebenen abbilde. Dieser Schnitt werde auch für die Tragwerksplanung benötigt. Nach Einwendungen des Beklagten ist die Sachverständige im Ergänzungsgutachten zwar nicht mehr von der Notwendigkeit einer Schnittzeichnung ausgegangen. Gleichwohl ist - davon ist auch der Kläger in seiner Ergänzungsfrage ausgegangen - nach § 3 Abs. 3 Nr. 5 BauuntPrüfVO die Darstellung der abzubrechenden Bauteile erforderlich, um die Einflüsse auf die Standsicherheit des Gebäudes abzubilden und um die bauordnungsrechtlich eingeführten, technischen Baubestimmungen der Treppennorm zu erfüllen. Bei Anordnung einer funktionstüchtigen Treppe an dieser Stelle hätte jedoch zwingend ein Deckendurchbruch hergestellt werden müssen, sodass nach den Ausführungen der Sachverständigen im Ergänzungsgutachten im Bereich der Decke über dem 1. Obergeschoss ein abzubrechendes Bauteil nach § 3 Abs. 3 Nr. 5 BauuntPrüfVO darzustellen gewesen wäre. Dieses hätte angegeben werden müssen - sei es in einem Scherenschnitt, als Grundrisszeichnung oder als zeichnerische Kennzeichnung als Aussparung in der Decke oder als textlicher Hinweis -, ist aber in den Bauantragsunterlagen nicht enthalten.

38

Auch sind die in der Planung angegebenen verschiedenen Höhenlagen von bestehendem Wohngebäude und umzubauenden Wirtschaftsgebäude nicht ausreichend, um die Deckenlagen im bestehenden Wohnhaus erkennen zu können, denn die vorgelegte Planung beinhaltet nicht nur die Planung der Scheune, sondern auch den geplanten Umbau mit Treppe und Bad/Dusche im bestehenden Wohnhaus. Die Decke über dem 1. Obergeschoss im bestehenden Wohnhaus ist aber nach den Ausführungen der Sachverständigen konstruktiv nicht in die Planung mit einbezogen und nicht dargestellt.

39

Die Kammer hat keine Bedenken hinsichtlich der Ausführungen der Sachverständigen. Sie sind nachvollziehbar, in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Der Kläger hat gegen die Notwendigkeit, den Durchbruch darzustellen, nach dem Ergänzungsgutachten auch nur noch eingewandt, er sei nicht mit der Planung des Übergangs beauftragt gewesen. Dass er selbst bei Planerstellung vom Gegenteil ausgegangen ist, zeigt sich in den von ihm gefertigten Plan. So hat er im Bestandshaus den Wanddurchbruch vom Flur im Bereich der neugeplanten Treppe mit gelblicher Farbe als Abbruch gekennzeichnet, den Abbruch der Dusche durch die textliche Erläuterung "Abbruch Dusche Bestand" und die Treppe als neues Bauteil durch textliche Erläuterung. Dazu wurde die neu errichtete Wand zwischen Treppe und Bad mit roter Farbe als neues Bauteil dargestellt.

40

Der Anspruch entfällt infolge dieses Mangels aber nicht, weil die Leistung des Klägers nicht unbrauchbar gewesen ist. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass eine Vergütung nicht geschuldet wird, wenn das Werk schwerwiegende Mängel aufweist, nicht nachbesserungsfähig und deshalb für den Auftraggeber wertlos ist (BGH, Urteil vom 5.06.1997, Az: VII ZR 124/96, zitiert nach juris).

41

Der Mangel war nachbesserungsfähig. Der Nacherfüllungsanspruch begegnet in seiner Realisierung solange keinen Bedenken, als die Fehlleistung des Architekten oder Ingenieurs im Bauwerk noch keine Verwirklichung gefunden hat. Sind die Pläne des Architekten oder Ingenieurs, z.B. die von ihm erstellten Ausführungszeichnungen oder die Bauvorlagen mangelhaft, ist eine Mangelbeseitigung möglich und ein dahin gehender Anspruch durchsetzbar (MüKoBGB/Busche BGB § 634 Rn. 134-136, beck-online). Der Kläger hätte die Treppe wie tatsächlich ausgeführt planen können.

42

Aus Sicht der Kammer entfällt die Vergütungspflicht zwar auch, wenn das Nacherfüllungsrecht des Klägers aus anderen Gründen als mangelnder Nachbesserungsfähigkeit entfallen ist. Dies war aber nicht der Fall.

43

In Betracht käme hier nur eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung durch den Kläger. Eine solche liegt nicht bereits vor, wenn der Schuldner seine Leistungspflicht bestreitet. Es muss vielmehr ausgeschlossen sein, dass sich der Schuldner - insbesondere durch eine Nachfristsetzung - umstimmen lässt. Der Schuldner muss die Erfüllung des Vertrages gegenüber dem Gläubiger unmissverständlich, endgültig und ernstlich ablehnen, so dass für den Gläubiger nicht mehr zweifelhaft sein darf, dass er unter keinen Umständen mehr mit einer freiwilligen Leistung rechnen kann. Dabei muss die Ernstlichkeit für den Gläubiger erkennbar sein (BeckOK BGB/Unberath BGB § 281 Rn. 22-25, beck-online; Staudinger/Roland Schwarze (2014) BGB § 281, Rn. B 91; jeweils m.w.N.).

44

Ein solches Stadium hat die Erfüllungsverweigerung des Klägers nicht erreicht. Zwar hat er mitgeteilt, dass eine Planung nicht innerhalb der nächsten Woche erfolgen könne und dass er nicht auf Abruf bereit stehe, da auch andere Dinge sich zurzeit in Bearbeitung befänden. Zudem hat er ausgeführt, dass er zunächst die bereits geleistete Arbeit abgerechnet werden sollte, bevor er tätig werde. Gleichwohl hat die Beklagte ihn zunächst nur gebeten, die Konzeption anzupassen und ihn erst mit späterer Email auf seine Fehlplanung hingewiesen. In dieser Email hat sie bereits mitgeteilt, dass ein anderer Architekt die Planung ändern sollte. Der Kläger wurde somit vor Beauftragung des anderen Architekten, also der Selbstvornahme des Beklagten, weder auf seine Verpflichtung zur Mängelbeseitigung hingewiesen noch wurde ihm eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. In diesem Zusammenhang können seine Aussagen aber als keine endgültige Erfüllungsverweigerung gesehen werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Kläger durch eine Nachfristsetzung umstimmen lassen würde.

45

2. Dieser Anspruch ist aber durch die Aufrechnung des Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch aus §§ 634 Nr. 4, 633, 280 Abs. 1 BGB erloschen.

46

a) Der Kläger hat seine vertraglichen Pflichten verletzt, als er den Deckendurchbruch nicht in die Pläne eingezeichnet und den Beklagten nicht auf die Notwendigkeit eines Deckendurchbruchs hingewiesen hat. Da ausweislich seines eigenen Vortrags die Notwendigkeit eines Deckendurchbruchs selbst für den Laien offensichtlich gewesen sein soll, hätte er selbst die Notwendigkeit als Fachmann unproblematisch erkennen und den Kläger informieren müssen. Es mag zwar für einen Laien offenkundig sein, dass - wenn eine Treppe neu in ein Bestandsgebäude eingebaut wird, ein Durchbruch auf der oberen Etage notwendig ist. Bei der Gestaltung des Übergangs von einem Bestandshaus zu einem angrenzenden, neu zu gestaltenden Gebäude mit unterschiedlichen Höhenlagen erschließt sich dies dem Laien aber nicht zwangsläufig. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob der Deckendurchbruch im Bestandsgebäude erfolgen muss. Da die Parteien auch über die Frage, wo die Treppe angebracht werden sollte, gesprochen und die Frage der Notwendigkeit des Abbruchs der Dusche erörtert haben, musste der Kläger den Beklagten auf weitere Nachteile durch die geplante Lösung hinweisen.

47

b) Durch den fehlenden Hinweis des Klägers ist dem Beklagten ein Schaden in Höhe von 804,20 € und weiteren 7.082,85 € netto entstanden, mit denen der Beklagte gegen die Forderung des Klägers aufgerechnet hat.

48

(1) Der Beklagte hat 804,20 € an die Fa. W... für die teilweise Demontage des Badezimmers bezahlt, um an dieser Stelle die Treppe zum früheren Wirtschaftsgebäude einbauen zu können. Entgegen des Bestreitens des Klägers stellen diese Kosten einen auf der Pflichtverletzung des Klägers beruhenden Schaden des Beklagten dar. Hätte der Kläger seine vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt und den Deckendurchbruch dargestellt, so hätte der Beklagte das Bad nicht demontieren lassen und den Betrag von 804,20 € nicht bezahlen müssen, da er dann die Treppe wie letztendlich erfolgt an anderer Stelle eingebaut hätte.

49

(2) Für die Wiederherstellung des Bades entstehen Kosten in Höhe von 7.082,85 € netto.

50

(3) Ein Mitverschulden des Beklagten nach § 254 Abs. 1 BGB ist nicht zu berücksichtigen.

51

(a) Der Beklagte musste mit der Demontage des Bades nicht zuwarten, bis die Pläne des Klägers durch Ausführungspläne geprüft worden sind.

52

Zwar ist auf den Plänen vermerkt, dass es sich nicht um Werkpläne handele und dass vor Beginn der Arbeiten wichtige Maße und Angaben zu ergänzen sind". Der Beklagte hat aber nicht mit den Ausführungen der Umbauarbeiten begonnen und es wird nicht bemängelt, dass einzelne Maße unkorrekt seien, sondern der Beklagte hat nur das Bad teilweise demontieren lassen, Dabei durfte er darauf vertrauen, dass eine Planung wie vom Kläger durchgeführt grundsätzlich ohne weitere erhebliche Nachteile möglich ist.

53

Die Sachverständige H... hat insoweit ausgeführt, dass es nicht zwingend erforderlich sei, Werk- oder Ausführungspläne anzufertigen, um mit den Umbau- und Abrissarbeiten zu beginnen. Aus der Baugenehmigung sei nicht herzuleiten, dass ein Bauherr Werkpläne oder Ausführungszeichnungen erstellen lassen muss. Insbesondere bei einem kleinen Bauvorhaben, das mit einem fachkundigen Unternehmen umgesetzt wird, könnten die Angaben und Zeichnungen der statischen Berechnung ausreichend sein Auch insoweit begegnet das Gutachten keinen Bedenken, sondern entspricht einer gerichtsbekannt oft gehandhabten Praxis.

54

(b) Etwaige Pflichtverletzungen des ausführenden Unternehmens werden dem Beklagten im Rahmen des Mitverschuldens nach § 254 BGB nicht zugerechnet. Nach § 254 Abs. 2 S. 2 BGB erfolgt eine Zurechnung nur, wenn der Dritte Erfüllungsgehilfe ist. Das ausführende Bauunternehmen ist aber im Verhältnis des Bauherrn zum Architekten kein Erfüllungsgehilfe (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 278 Rn 31).

II.

55

Die Widerklage ist zulässig. Das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO besteht, da eine weitere Schadensentwicklung hinsichtlich der Kosten und der Mehrwertsteuer möglich ist.

56

Die Widerklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

57

Der Beklagte hat gegen den Kläger nach der Aufrechnung noch einen Schadensersatzanspruch aus §§ 634 Nr. 4, 633, 280 Abs. 1 BGB in Höhe von 5509,56 € (s.o.).

58

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB.

59

Der Anspruch auf Feststellung ergibt sich aus §§ 634 Nr. 4, 633, 280 Abs. 1 BGB.

III.

60

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 S. 1 u. 2 und 709 S. 1 u. 2 BGB.

61

Beschluss

62

Der Streitwert wird auf 10.264,54 € festgesetzt.

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Gesetz über den Lastenausgleich


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


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Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung


(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 633 Sach- und Rechtsmangel


(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei v

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln


Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 635 Nacherfüllung verlangen,2.nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforde

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen


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Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 1 Anwendungsbereich


Diese Verordnung gilt für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit diese Leistungen durch diese Verordnung erfasst sind. Die Regelungen dieser Verordnung können zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gele

Referenzen

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

Diese Verordnung gilt für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit diese Leistungen durch diese Verordnung erfasst sind. Die Regelungen dieser Verordnung können zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.