Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV | § 23 Pflegeplätze
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Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige Inhaltsverzeichnis
(1) Pflegeplätze müssen mindestens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von 12
(2) Bei der Berechnung der Wohnflächen nach Absatz 1 gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Wohnplätze für eine Person müssen mindestens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von 12 m2Wohnplätze für zwei Personen einen solchen mit einer Wohnfläche von 18 m2umfassen. Wohnplätze für mehr als zwei Personen sind nur ausnahmsweise mit Zu
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 28/05/2015 00:00
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
G
published on 27/09/2011 00:00
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verordnung des Sozialministeriums zur baulichen Gestaltung von
published on 22/06/2006 00:00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. November 2004 – 4 K
1667/02 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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(1) Wohnplätze für eine Person müssen mindestens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von 12 m2Wohnplätze für zwei Personen einen solchen mit einer Wohnfläche von 18 m2umfassen. Wohnplätze für mehr als zwei Personen sind nur ausnahmsweise mit Zustimmung der...