Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV | § 23 Pflegeplätze

(1) Pflegeplätze müssen mindestens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von 12qm für einen Bewohner, 18qm für zwei, 24qm für drei und 30qm für vier Bewohner umfassen. Wohnschlafräume für mehr als vier Bewohner sind nicht zulässig.

(2) Bei der Berechnung der Wohnflächen nach Absatz 1 gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.

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Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV | § 14 Wohnplätze


(1) Wohnplätze für eine Person müssen mindestens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von 12 m2Wohnplätze für zwei Personen einen solchen mit einer Wohnfläche von 18 m2umfassen. Wohnplätze für mehr als zwei Personen sind nur ausnahmsweise mit Zu

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2015 - 9 ZB 15.136

bei uns veröffentlicht am 28.05.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Sept. 2011 - 6 S 707/10

bei uns veröffentlicht am 27.09.2011

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verordnung des Sozialministeriums zur baulichen Gestaltung von

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Juni 2006 - 6 S 2993/04

bei uns veröffentlicht am 22.06.2006

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. November 2004 – 4 K 1667/02 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

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(1) Wohnplätze für eine Person müssen mindestens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von 12 m2Wohnplätze für zwei Personen einen solchen mit einer Wohnfläche von 18 m2umfassen. Wohnplätze für mehr als zwei Personen sind nur ausnahmsweise mit Zustimmung der...