Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV | § 23 Pflegeplätze
(1) Pflegeplätze müssen mindestens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von 12
(2) Bei der Berechnung der Wohnflächen nach Absatz 1 gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.
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(1) Wohnplätze für eine Person müssen mindestens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von 12 m2Wohnplätze für zwei Personen einen solchen mit einer Wohnfläche von 18 m2umfassen. Wohnplätze für mehr als zwei Personen sind nur ausnahmsweise mit Zustimmung der...