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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Anwendungsbereich

Zeitreise: 02.03.2026

(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von folgenden neuen Produkten: 1. Maschinen, 2. auswechselbare Ausrüstungen, 3. Sicherheitsbauteile, 4. Lastaufnahmemittel, 5. Ketten, Seile und Gurte, 6. abnehmbare Gelenkwellen und 7. unvollständige Maschinen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für: 1. Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden, 2. spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks, 3. speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann, 4. Waffen einschließlich Feuerwaffen, 5. die folgenden Beförderungsmittel: a) land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen in Bezug auf die Risiken, die von der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erfasst werden mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen, b) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen, c) Fahrzeuge im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen, d) ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und e) Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen, 6. Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen oder in solchen Anlagen installiert sind, 7. Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden, 8. Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind, 9. Schachtförderanlagen, 10. Maschinen zur Beförderung von Darstellern und Darstellerinnen während künstlerischer Vorführungen, 11. elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 2014/35/EU fallen: a) für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte, b) Audio- und Videogeräte, c) informationstechnische Geräte, d) gewöhnliche Büromaschinen, e) Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte und f) Elektromotoren und 12. die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen: a) Schalt- und Steuergeräte und b) Transformatoren.

(3) Werden die in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG genannten Gefährdungen, die von einer Maschine ausgehen, ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften genauer erfasst, durch die andere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gelten insoweit die Bestimmungen dieser Verordnung für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht.

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