Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 4 Sonstige Steuerbefreiungen

Soweit sich nicht bereits eine Befreiung nach § 3 ergibt, sind von der Grundsteuer befreit

1.
Grundbesitz, der dem Gottesdienst einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, oder einer jüdischen Kultusgemeinde gewidmet ist;
2.
Bestattungsplätze;
3.
a)
die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze, Wasserstraßen, Häfen und Schienenwege sowie die Grundflächen mit den diesem Verkehr unmittelbar dienenden Bauwerken und Einrichtungen, zum Beispiel Brücken, Schleuseneinrichtungen, Signalstationen, Stellwerke, Blockstellen;
b)
auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen alle Flächen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebes notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen, die Grundflächen mit den Bauwerken und Einrichtungen, die unmittelbar diesem Betrieb dienen, sowie die Grundflächen ortsfester Flugsicherungsanlagen einschließlich der Flächen, die für einen einwandfreien Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind;
c)
die fließenden Gewässer und die ihren Abfluß regelnden Sammelbecken, soweit sie nicht unter Buchstabe a fallen;
4.
die Grundflächen mit den im Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse unterhaltenen Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverbände und die im öffentlichen Interesse staatlich unter Schau gestellten Privatdeiche;
5.
Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird, wenn durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkannt ist, daß der Benutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt. Der Grundbesitz muß ausschließlich demjenigen, der ihn benutzt, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein;
6.
Grundbesitz, der für die Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird, wenn das Krankenhaus in dem Kalenderjahr, das dem Veranlagungszeitpunkt (§ 16 Absatz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 3) vorangeht, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung erfüllt hat. Der Grundbesitz muß ausschließlich demjenigen, der ihn benutzt, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein.

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Referenzen - Gesetze | § 1 AEntG 2009

§ 1 AEntG 2009 zitiert oder wird zitiert von 10 §§.

§ 1 AEntG 2009 wird zitiert von 4 anderen §§ im Arbeitnehmer-Entsendegesetz.

Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 5 Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz


(1) Dient Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt wird, zugleich Wohnzwecken, gilt die Befreiung nur für 1. Gemeinschaftsunterkünfte der Bundeswehr, der ausländischen Streitkräfte, der internationalen militärischen Hauptqua

Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 7 Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck


Die Befreiung nach den §§ 3 und 4 tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.

Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 6 Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz


Wird Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt wird, zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt, so gilt die Befreiung nur für 1. Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient;2. Grundbesitz, der von der Bundeswehr, d

Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 8 Teilweise Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck


(1) Wird ein räumlich abgegrenzter Teil des Steuergegenstandes für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt, so ist nur dieser Teil des Steuergegenstandes steuerfrei. (2) Dient der Steuergegenstand oder ein Teil des Steuergegenstandes (Absatz 1
§ 1 AEntG 2009 zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 67 Krankenhäuser


(1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, be
§ 1 AEntG 2009 zitiert 5 andere §§ aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz.

Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 3 Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger


(1) Von der Grundsteuer sind befreit 1. Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird. Ausgenommen ist der Grundbesitz, der von Berufsvertretungen und Beru

Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 13 Steuermesszahl und Steuermessbetrag


Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Promillesatzes (Steuermesszahl) auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der nach dem Bewertungsgesetz im V

Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 16 Hauptveranlagung


(1) Die Steuermeßbeträge werden auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 221 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung). Dieser Zeitpunkt ist der Hauptveranlagungszeitpunkt. (2) Der bei der Hauptveranlagung festgesetzte

Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 17 Neuveranlagung


(1) Wird eine Wertfortschreibung (§ 222 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes) oder eine Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung (§ 222 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) durchgeführt, so wird der Steuermeßbetrag auf den Fortschreibungszeitpunkt neu

Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 18 Nachveranlagung


(1) Wird eine Nachfeststellung (§ 223 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes) durchgeführt, so wird der Steuermeßbetrag auf den Nachfeststellungszeitpunkt nachträglich festgesetzt (Nachveranlagung). (2) Der Steuermeßbetrag wird auch dann nachträglich fe

Referenzen - Urteile | § 1 AEntG 2009

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Bundesfinanzhof Urteil, 30. Juni 2010 - II R 14/09

bei uns veröffentlicht am 30.06.2010

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein rechtsfähiger Verein, der in Deutschland lebenden Menschen islamischen Glaubens die Möglichkeit zu ihrer

Bundesfinanzhof Urteil, 30. Juni 2010 - II R 11/09

bei uns veröffentlicht am 30.06.2010

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein rechtsfähiger Verein, der in Deutschland lebenden Menschen islamischen Glaubens die Möglichkeit zu ihrer

Bundesfinanzhof Urteil, 30. Juni 2010 - II R 8/09 und II R 10/09, II R 8/09, II R 10/09

bei uns veröffentlicht am 30.06.2010

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein rechtsfähiger Verein, der in Deutschland lebenden Menschen islamischen Glaubens die Möglichkeit zu ihrer

Bundesfinanzhof Urteil, 30. Juni 2010 - II R 20/09

bei uns veröffentlicht am 30.06.2010

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein rechtsfähiger Verein, der in Deutschland lebenden Menschen islamischen Glaubens die Möglichkeit zu ihrer

Bundesfinanzhof Urteil, 30. Juni 2010 - II R 9/09

bei uns veröffentlicht am 30.06.2010

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein rechtsfähiger Verein, der in Deutschland lebenden Menschen islamischen Glaubens die Möglichkeit zu ihrer

Bundesfinanzhof Urteil, 30. Juni 2010 - II R 12/09

bei uns veröffentlicht am 30.06.2010

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein rechtsfähiger Verein, der in Deutschland lebenden Menschen islamischen Glaubens die Möglichkeit zu ihrer

Bundesfinanzhof Urteil, 30. Juni 2010 - II R 17/09 und II R 18/09, II R 17/09, II R 18/09

bei uns veröffentlicht am 30.06.2010

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein rechtsfähiger Verein, der in Deutschland lebenden Menschen islamischen Glaubens die Möglichkeit zu ihrer

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 12. Mai 2010 - 1 L 90/06

bei uns veröffentlicht am 12.05.2010

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 08. Februar 2006 - 3 A 1943/02 - wird abgelehnt. Der Kläger hat auch die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwer

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(1) Wird eine Nachfeststellung (§ 223 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes) durchgeführt, so wird der Steuermeßbetrag auf den Nachfeststellungszeitpunkt nachträglich festgesetzt (Nachveranlagung). (2) Der Steuermeßbetrag wird auch dann nachträglich festgesetzt...
(1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur...