Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 6 Übergang von einer Gesamthand

(1) Geht ein Grundstück von einer Gesamthand in das Miteigentum mehrerer an der Gesamthand beteiligter Personen über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Bruchteil, den der einzelne Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, zu dem er am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Wird ein Grundstück bei der Auflösung der Gesamthand übertragen, so ist die Auseinandersetzungsquote maßgebend, wenn die Beteiligten für den Fall der Auflösung der Gesamthand eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote vereinbart haben.

(2) Geht ein Grundstück von einer Gesamthand in das Alleineigentum einer an der Gesamthand beteiligten Person über, so wird die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Erwerber am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Geht ein Grundstück bei der Auflösung der Gesamthand in das Alleineigentum eines Gesamthänders über, so gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand. Absatz 1 ist insoweit nicht entsprechend anzuwenden, als sich der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von zehn Jahren nach dem Übergang des Grundstücks von der einen auf die andere Gesamthand vermindert. Satz 2 gilt nicht, soweit allein durch den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union sich der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert. Absatz 1 ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn die erwerbende Gesamthand nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes optiert hat und das Grundstück von einer Gesamthand übergeht, die nicht nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes optiert hat; es sei denn die Ausübung und Wirksamkeit der Option liegt länger als die in Satz 2 genannte Frist zurück und die jeweilige Beteiligung am Vermögen der Gesamthand besteht länger als die in Satz 2 genannte Frist. Bei der Anwendung des Satzes 2 gilt die Ausübung der Option nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Verminderung des Anteils des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand, wenn die Option innerhalb der jeweils für Satz 2 geltenden Frist ausgeübt und wirksam wird. Absatz 1 ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn die erwerbende Gesamthand eine Gesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes mit Sitz im Ausland ist, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und die nach inländischem Gesellschaftsrecht als Personengesellschaft behandelt wird.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten insoweit nicht, als

1.
ein Gesamthänder – im Fall der Erbfolge sein Rechtsvorgänger – innerhalb von zehn Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen Anteil an der Gesamthand durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat oder
2.
die vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Auflösung der Gesamthand vereinbart worden ist oder
3.
bei einem Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Absatz 3a der Erwerber – im Fall der Erbfolge sein Rechtsvorgänger – innerhalb von 15 Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen Anteil am Vermögen der Personengesellschaft erstmals durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat, es sei denn, einer der Erwerbe der Anteile am Gesellschaftsvermögen durch diesen Erwerber – im Fall der Erbfolge durch seinen Rechtsvorgänger – hat zu einem steuerpflichtigen Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Absatz 2a geführt.

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Steuerrecht: Grunderwerbsteuer bei unmittelbarem Beteiligungserwerb

11.04.2017

Der Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist grundsätzlich nicht grunderwerbsteuerpflichtig, denn die Personengesellschaft bleibt Eigentümerin des Grundstücks.
Steuerrecht

Grunderwerbsteuer auslösende Änderung des Gesellschafterbestands

28.10.2013

Die mit dem Ausscheiden des Gesellschafters verbundenen Rechtsfolgen können nur durch Anteilsrückübertragung auf den vormaligen Gesellschafter beseitigt werden.

Grunderwerbssteuer: Grunderwerbsteuerbarer Erwerb eines Gesellschaftsanteils an Grundstücks-GbR

13.01.2012

Keine Grunderwerbssteuerpflicht - Übertragung eines Anteils an Grundstücks-GbR - BFH vom 23.11.11-Az:II R 64/09
Steuerrecht

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 1 Erwerbsvorgänge


(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: 1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;2. die Auflassung, wenn kein Rech

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 19 Anzeigepflicht der Beteiligten


(1) Steuerschuldner müssen Anzeige erstatten über1.Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten;2.formungültige Verträg

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 23 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 verwirklicht werden. Es ist auf Antrag auch auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1983, jedoch nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes, 22. Dezember
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht


(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben: 1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, A

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 1a Option zur Körperschaftsbesteuerung


(1) Auf unwiderruflichen Antrag sind für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft (optierende Gesellschaft) und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 1 Erwerbsvorgänge


(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: 1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;2. die Auflassung, wenn kein Rech

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2008 - 5 StR 156/08

bei uns veröffentlicht am 11.07.2008

5 StR 156/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 11. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 10. und 11. Juli 2008, an der teilgenommen

Finanzgericht München Urteil, 24. Jan. 2018 - 4 K 2690/15

bei uns veröffentlicht am 24.01.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen. Gründe I. Streitig ist, ob der Erwerb mehrerer Immo

Finanzgericht München Urteil, 22. Okt. 2014 - 4 K 37/12

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand I. Zwischen den Parteien ist streitig, ob das beklagte Finanzamt (FA) zu Rech

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 18. Jan. 2018 - 4 K 557/17

bei uns veröffentlicht am 18.01.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand Streitig ist, ob die im Eigentum der „GdbR 1“ (nachfolgend: die GbR) stehenden 25 Wohnung

Finanzgericht München Urteil, 06. Juli 2016 - 4 K 2385/13

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Grunderwerbsteuer im Streitfall nach § 8 Abs. 1 des Grunderwerbste

Finanzgericht München Urteil, 16. Juli 2014 - 4 K 1736/12

bei uns veröffentlicht am 16.07.2014

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der dem an die Klägerin gerichteten Grunderwerbsteuerbescheid vom 18. November 2010 zugrundeliegende Sachverhalt den Tatbestand eines gemäß § 1 Abs. 2 a des Grunderwerbsteuergesetzes steuerbaren Grundstüc

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 31. Juli 2014 - 4 K 879/12

bei uns veröffentlicht am 31.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand Streitig ist, ob eine Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG wegen Teilerb-auseinandersetzung in H

Finanzgericht München Urteil, 24. Okt. 2018 - 4 K 1101/15

bei uns veröffentlicht am 24.10.2018

Tenor 1. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 4. April 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. März 2015 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kost

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 27. März 2014 - 4 K 1355/12

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor 1. Der Ablehnungsbescheid vom 03.05.2012 und die Einspruchsentscheidung dazu vom 01.08.2012 werden aufgehoben. Das Finanzamt wird verpflichtet, den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwe

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 23. Jan. 2014 - 4 K 1854/12

bei uns veröffentlicht am 23.01.2014

Tenor 1. Der geänderte Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 17.01.2014 wird dahin geändert, dass der grunderwerbsteuerbegünstigte Anteil für das Grundstück in A, als eine w

Finanzgericht Hamburg Urteil, 03. Juli 2018 - 3 K 198/17

bei uns veröffentlicht am 03.07.2018

Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Grundstücke in Erfüllung einer Schenkungsauflage grunderwerbsteuerfrei auf die Klägerin übertragen wurden. 2 An der A KG (GmbH & Co.) (im Folgenden: A-KG), in deren Eigentum insgesamt dre

Bundesfinanzhof EuGH-Vorlage, 30. Mai 2017 - II R 62/14

bei uns veröffentlicht am 30.05.2017

Tenor 1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabents

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Feb. 2017 - II R 52/14

bei uns veröffentlicht am 22.02.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2014  7 K 1910/13 GE wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Hamburg Gerichtsbescheid, 28. Dez. 2016 - 3 K 172/16

bei uns veröffentlicht am 28.12.2016

Tatbestand 1 A. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob durch den Übergang von Anteilen am Gesellschaftsvermögen der Klägerin auf Personen, die bis dahin als Treugeber über einen Treuhänder an der Kläger beteiligt gewesen waren, der Tatbestand de

Bundesfinanzhof Urteil, 20. Apr. 2016 - II R 54/14

bei uns veröffentlicht am 20.04.2016

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Finanzgericht Hamburg Gerichtsbescheid, 01. Feb. 2016 - 3 K 130/15

bei uns veröffentlicht am 01.02.2016

Tatbestand 1 A. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Grundstückskaufvertrag i. S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) rückgängig gemacht wurde. I. 2 1. Die B AöR (im Folgenden: B) ist Eigentümerin eines in H

Bundesfinanzhof Urteil, 20. Jan. 2016 - II R 29/14

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

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Bundesfinanzhof Beschluss, 25. Nov. 2015 - II R 50/13

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Tenor Das Bundesministerium der Finanzen wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Tatbestand 1

Bundesfinanzhof Beschluss, 25. Nov. 2015 - II R 36/14

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Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 04. Nov. 2015 - 7 K 1553/15 GE

bei uns veröffentlicht am 04.11.2015

Tenor Der geänderte Feststellungsbescheid vom 07.09.2015 wird aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d: 2Bei der Klägerin handelt es sich um eine durch Abspaltung von d

Bundesfinanzhof Urteil, 17. Dez. 2014 - II R 2/13

bei uns veröffentlicht am 17.12.2014

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 27. September 2011  3 K 74/07, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 15. Mai 2007 sowie

Bundesfinanzhof Urteil, 17. Dez. 2014 - II R 24/13

bei uns veröffentlicht am 17.12.2014

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 7. November 2012  4 K 1322/09 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 03. Juni 2014 - II R 1/13

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, war im Jahr 2005 Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die in den Bezirken verschiedener

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 07. Mai 2014 - 7 K 281/14 GE

bei uns veröffentlicht am 07.05.2014

Tenor Die Bescheide vom 10.10.2012 und 21.10.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.1.2014 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Mit notariellem Vertrag vom 27.6.20

Bundesfinanzhof Urteil, 12. März 2014 - II R 51/12

bei uns veröffentlicht am 12.03.2014

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, war als Kommanditistin zu 60 % am Gesellschaftsvermögen der grundbesitzenden ... GmbH & Co. KG

Finanzgericht Hamburg Urteil, 21. Feb. 2014 - 3 K 66/13

bei uns veröffentlicht am 21.02.2014

Tatbestand 1 A. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beitritt der Klägerin zu einer grundbesitzenden Personengesellschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) i. V. m. § 42 Abgabenordnung (AO) grunderwerbsteuerpflichtig i

Bundesfinanzhof Beschluss, 17. Okt. 2013 - II B 31/13

bei uns veröffentlicht am 17.10.2013

Tatbestand 1 I. Die Sache befindet sich im II. Rechtsgang. Im I. Rechtsgang hatte das Finanzgericht (FG) die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Der Bundesfinanzhof (BFH)

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Sept. 2013 - II R 2/12

bei uns veröffentlicht am 25.09.2013

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist aufgrund des Umwandlungsbeschlusses vom 30. August 2010 aus der ... GmbH & Co. KG (KG) herv

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Sept. 2013 - II R 17/12

bei uns veröffentlicht am 25.09.2013

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Jahr 1998 gegründete grundstücksbesitzende GmbH & Co. KG. Ihre Komplementär-GmbH (K) ist nicht

Bundesfinanzhof Urteil, 16. Mai 2013 - II R 3/11

bei uns veröffentlicht am 16.05.2013

Tatbestand 1 I. An der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GbR, waren zunächst A zu 1/3 und B zu 2/3 beteiligt. Mit Einbringungsvertrag vom 27. Dezember 20

Bundesfinanzhof Urteil, 24. Apr. 2013 - II R 17/10

bei uns veröffentlicht am 24.04.2013

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine grundstücksbesitzende GmbH & Co KG. Alleingesellschafterin der mit 6 % an ihrem Gesellschaftsvermö

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 19. Sept. 2012 - 3 K 362/10

bei uns veröffentlicht am 19.09.2012

Tenor Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 30. November 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. September 2010 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Zuziehung eine

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Mai 2012 - 4 K 1734/09

bei uns veröffentlicht am 03.05.2012

Tenor I. Der am 2. Mai 2012 geänderte Grunderwerbsteuerbescheid vom 23. Oktober 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 28. April 2009 werden geändert. Der Beklagte hat die Grunderwerbsteuer auf den Betrag festzusetzen, die sich ergibt, wenn

Bundesfinanzhof Urteil, 29. Feb. 2012 - II R 57/09

bei uns veröffentlicht am 29.02.2012

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist nach erfolgter Anwachsung Rechtsnachfolgerin der S KG. An dieser grundstücksbesitzenden Gesellschaft wa

Bundesfinanzhof Urteil, 23. Nov. 2011 - II R 64/09

bei uns veröffentlicht am 23.11.2011

Tatbestand 1 I. Mit privatschriftlichem Gesellschaftsvertrag vom 11. Juni 1999 wurde die Eigentümergemeinschaft B-Straße GbR (B-GbR) gegründet. Zu deren Gründungsgesells

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 27. Sept. 2011 - 3 K 74/07

bei uns veröffentlicht am 27.09.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Nichtigkeit eines geänderten Grunderwerbsteuer-Bescheides im Hinblic

Bundesfinanzhof Beschluss, 29. Mai 2011 - II B 133/10

bei uns veröffentlicht am 29.05.2011

Gründe 1 Die Beschwerde ist unbegründet. 2 Gründe, welche n

Bundesfinanzhof Beschluss, 04. Mai 2011 - II B 151/10

bei uns veröffentlicht am 04.05.2011

Tatbestand 1 I. P beteiligte sich als einziger Kommanditist an der durch notariell beurkundeten Vertrag vom 8. November 2006 gegründeten P GmbH & Co. KG (KG). P erbracht

Bundesfinanzhof Urteil, 16. Feb. 2011 - II R 48/08

bei uns veröffentlicht am 16.02.2011

Tatbestand 1 I. An der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR, sowie an der Immobilienfonds M-XVI-GbR waren zu 95

Bundesfinanzhof Urteil, 16. Feb. 2011 - II R 49/08

bei uns veröffentlicht am 16.02.2011

Tatbestand 1 I. An der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR, sowie am Immobilienfonds M-XIV-GbR waren zu 95 v.H.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 05. Apr. 2005 - 1 K 231/04

bei uns veröffentlicht am 05.04.2005

Tatbestand   1  Streitig ist, ob die ehemalige "... und ... .... Gesellschaft des bürgerlichen Rechts" (im Folgenden Gesellschaft) das Grundstück Flst.Nr. 293 auf der Gemarkung ... gemäß § 6 Abs. 1 des baden-württembergischen Grunder

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(1) Auf unwiderruflichen Antrag sind für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft (optierende Gesellschaft) und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden...
(1) Auf unwiderruflichen Antrag sind für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft (optierende Gesellschaft) und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden...
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(1) Auf unwiderruflichen Antrag sind für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft (optierende Gesellschaft) und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden...
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(1) Auf unwiderruflichen Antrag sind für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft (optierende Gesellschaft) und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden...
(1) Auf unwiderruflichen Antrag sind für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft (optierende Gesellschaft) und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden...
(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben: 1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellscha...
(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben: 1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellscha...
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(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben: 1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellscha...
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(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: 1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;2. die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft...
(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: 1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;2. die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft...
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