Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 4 Besondere Ausnahmen von der Besteuerung

Von der Besteuerung sind ausgenommen:

1.
der Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person öffentlichen Rechts, wenn das Grundstück aus Anlaß des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben oder aus Anlaß von Grenzänderungen von der einen auf die andere juristische Person übergeht und nicht überwiegend einem Betrieb gewerblicher Art dient;
2.
der Erwerb eines Grundstücks durch einen ausländischen Staat, wenn das Grundstück für die Zwecke von Botschaften, Gesandtschaften oder Konsulaten dieses Staates bestimmt ist und Gegenseitigkeit gewährt wird;
3.
der Erwerb eines Grundstücks durch einen ausländischen Staat oder eine ausländische kulturelle Einrichtung, wenn das Grundstück für kulturelle Zwecke bestimmt ist und Gegenseitigkeit gewährt wird;
4.
der Übergang von Grundstücken gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 und von Gesellschaftsanteilen gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 2 und 4 als unmittelbare Rechtsfolge eines Zusammenschlusses kommunaler Gebietskörperschaften, der durch Vereinbarung der beteiligten Gebietskörperschaften mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder durch Gesetz zustande kommt, sowie Rechtsgeschäfte über Grundstücke gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 und über Gesellschaftsanteile gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 3 aus Anlass der Aufhebung der Kreisfreiheit einer Gemeinde;
5.
der Erwerb eines Grundstücks von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie der Rückerwerb des Grundstücks durch die juristische Person des öffentlichen Rechts, wenn das Grundstück im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch im Sinne des § 3 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes benutzt wird und zwischen dem Erwerber und der juristischen Person des öffentlichen Rechts die Rückübertragung des Grundstücks am Ende des Vertragszeitraums vereinbart worden ist. Die Ausnahme von der Besteuerung entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts auf die Rückübertragung des Grundstücks verzichtet oder das Grundstück nicht mehr für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch genutzt wird;
6.
Erwerbe, die allein auf dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union beruhen.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 19 Anzeigepflicht der Beteiligten


(1) Steuerschuldner müssen Anzeige erstatten über1.Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten;2.formungültige Verträg

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 23 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 verwirklicht werden. Es ist auf Antrag auch auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1983, jedoch nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes, 22. Dezember
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 3 Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger


(1) Von der Grundsteuer sind befreit 1. Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird. Ausgenommen ist der Grundbesitz, der von Berufsvertretungen und Beru
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 1 Erwerbsvorgänge


(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: 1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;2. die Auflassung, wenn kein Rech

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 16. Okt. 2014 - 4 K 1315/12

bei uns veröffentlicht am 16.10.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand Streitig ist, ob die Übertragung von Grundbesitz durch eine Gemeinde an einen gemeinnützigen Verein von der

Bundesfinanzhof Urteil, 06. Dez. 2017 - II R 26/15

bei uns veröffentlicht am 06.12.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. Februar 2015  3 K 1637/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 27. Sept. 2017 - II R 13/15

bei uns veröffentlicht am 27.09.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 11. Dezember 2014  3 K 1511/11 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 09. Nov. 2016 - II R 12/15

bei uns veröffentlicht am 09.11.2016

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21. Januar 2015  5 K 908/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 01. Sept. 2011 - II R 16/10

bei uns veröffentlicht am 01.09.2011

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Religionsgemeinschaft orthodoxer Konfession. Sie hat den Status einer Körperschaft des öffentliche

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Feb. 2007 - 2 K 285/05

bei uns veröffentlicht am 28.02.2007

Tatbestand   1  Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA) zu Recht die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) versagt hat. 2  Mit notariellem Kaufvertrag v

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