Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 19. März 2015 - 2 W 74/14

published on 19/03/2015 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 19. März 2015 - 2 W 74/14
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Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Quedlinburg vom 06.10.2014 wird zurückgewiesen.

II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

A.

1

Die Antragstellerin beantragte beim Amtsgericht – Grundbuchamt – Quedlinburg die Eintragung der Abtretung einer Gesamtgrundschuld im Grundbuch von G., Blatt 1896 und Blatt 2424. Die Antragstellerin hatte hinsichtlich dieser Gesamtgrundschuld auch bei anderen Grundbuchämtern entsprechende Eintragungsanträge gestellt.

2

Das Amtsgericht Quedlinburg erteilte der Antragstellerin nach Eintragung unter dem 10.07.2014 gemäß Nr. 14130 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG auf der Grundlage des Höchstbetrags von 60 Mio. Euro eine Kostenrechnung (Kassenzeichen-Nr. 1718-K41252-1) über eine 0,5-Gebühr in Höhe von 13.292,50 Euro.

3

Mit am 24.07.2014 beim Amtsgericht Quedlinburg eingegangenen Schreiben vom 21.07.2014 hat die Antragstellerin Erinnerung gegen die Kostenrechnung mit der Begründung eingelegt, dass die Erhebung einer 0,5-Gebühr durch sämtliche Grundbuchämter, bei denen die Eintragung der Gesamtgrundschuld erfolge, zu insgesamt unverhältnismäßig hohen Kosten führe und mit Blick auf die Nr. 14122 und 14141 eine planwidrige Regelungslücke vorliege.

4

Mit Beschluss vom 06.10.2014 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Quedlinburg die Erinnerung zurückgewiesen.

5

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit am 20.10.2014 beim Amtsgericht Quedlinburg eingegangenen Schreiben vom 15.10.2014 Beschwerde eingelegt.

6

Mit Beschluss vom 18.11.2014 hat das Amtsgericht Quedlinburg - Rechtspfleger - der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.

B.

7

Die gemäß § 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

8

Der Kostenansatz ist beanstandungsfrei gemäß Nr. 14130 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG in Höhe einer 0,5-Eintragungsgebühr erfolgt. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage.

9

I. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist gemäß § 81 Abs. 6 S. 1 Halbs. 2 GNotKG der Einzelrichter zuständig.

10

II. Nach Nr. 14130 KV-GNotKG fällt für die Eintragung der Veränderung einer in der Vorbemerkung 1.4.1.2 KV-GNotKG genannten Belastung, wie dies auf die vorliegende Grundschuld zutrifft, eine 0,5-Gebühr an. Die Eintragung einer Abtretung stellt unzweifelhaft eine solche Veränderung dar, da sich der Gläubiger der Grundschuld ändert.

11

III. Es ist umstritten, welche Gebühren im Falle der Eintragung der Abtretung einer sich auf eine Vielzahl von Grundstücken erstreckenden Gesamtgrundschuld, welche in den Grundbüchern unterschiedlicher Grundbuchämter eingetragen ist, erhoben werden können. Hierbei werden im Wesentlichen zwei Auffassungen vertreten.

12

1. Nach der ersten Meinung (OLG Dresden, Beschluss vom 13.08.2014, 17 W 748/14, ZfIR 2014, 756; Wilsch, Anmerkung zu der unter Ziff. 2. angeführten kammergerichtlichen Entscheidung, ZfIR 2014, 206) können das Grundbuchamt, bei dem der erste Antrag eingegangen ist, nach Nr. 14130 KV-GNotKG eine 0,5 Eintragungsgebühr und sämtliche weiteren Grundbuchämter im Wege einer analogen Anwendung der Nr. 14122, 14141 KV-GNotKG jeweils lediglich eine 0,1-Eintragungsgebühr erheben. Zur Begründung wird angeführt, dass von den Justizverwaltungen, namentlich vom BMJV, die Einfügung einer Nr. 14131 KV-GNotKG in das Kostenverzeichnis des Inhalts vorgeschlagen worden sei, dass sich bei Eintragung der Veränderung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt werde, die Gebühr Nr. 14130 KV-GNotKG ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Grundbuchamt um 0,1 erhöhe.

13

2. Nach der zweiten Ansicht (KG Berlin, Beschluss vom 15.11.2013, 5 W 241 – 244/13, ZfIR 2014, 203) kann jedes Grundbuchamt gesondert die Eintragung der Veränderung mit einer 0,5-Eintragungsgebühr nach Nr. 14130 KV-GNotKG berechnen. Der Gebührenvorteil gelte gemäß Nr. 14122, 14141 KV-GNotKG kraft ausdrücklicher Anordnung nur bei Eintragung oder Löschung eines Gesamtrechts, nicht aber bei der Eintragung einer Änderung des Gesamtrechts bei verschiedenen Grundbuchämtern, die jeweils die 0,5-Gebühr nach 14130 KV-GNotKG entstehen lasse. Eine Analogie verbiete sich, weil nichts für eine planwidrige Regelungslücke spreche. Der Gesetzgeber habe dem Grundtatbestand zu Nr. 14120, 14121 KV-GNotKG (Eintragung einer Belastung) den Ermäßigungstatbestand Nr. 14122 KV-GNotKG (Eintragung eines Gesamtrechts) und dem Grundtatbestand zu Nr. 14140 KV-GNotKG (Löschung einer Belastung) den Ermäßigungstatbestand Nr. 14141 KV-GNotKG (Löschung eines Gesamtrechts) unmittelbar angefügt, dies aber bei dem „dazwischen“ befindlichen Grundtatbestand Nr. 14130 KV-GNotKG (Eintragung der Veränderung einer Belastung) unterlassen. Es erscheine daher ausgeschlossen, dass bei der Einführung der Nr. 14130 der Fall des Gesamtrechts nicht bedacht worden sei. Ebenso sehe § 18 Abs. 3 S. 1 GNotKG die Entstehung des maßvoll erhöhten Gebührentatbestandes bei dem Gericht des Erstantrags ausschließlich „für die Eintragung oder Löschung eines Gesamtrechts bei mehreren Grundbuchämtern … im Fall der Nummer 14122 oder 14141 des Kostenverzeichnisses" vor. Auch insoweit gebe es keinen Anhalt für die Annahme, dass der Gesetzgeber hierbei den Fall der Änderung eines Gesamtrechts nur versehentlich nicht normiert habe.

14

3. Der Senat schließt sich der zweiten Auffassung an. Die vom Kammergericht angeführten Aspekte sprechen gegen das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzesvorschlag des BMJV streitet nicht entscheidend für die erstgenannte Auffassung. Denn durch diesen bloßen Änderungsvorschlag ist nicht das Bestehen einer solchen Lücke eingeräumt worden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass letztlich nur eine gesetzgeberische Änderung der Regelungen des GNotKG eine praktikable, einheitliche und daher befriedende Lösung des Problems des Entstehens unangemessen hoher Eintragungskosten bei Gesamtgrundschulden von hohem Wert, für welche eine Mithaft von bei mehreren Grundbuchämtern eingetragenen Grundstücken besteht, herbeiführen kann. Denn einerseits ist eine bundeseinheitliche Rechtsprechung angesichts der Vorschrift des § 81 Abs. 4 S. 1 GNotKG nicht zu erwarten, andererseits, wie der aufgezeigte Meinungsstreit zeigt, eine einheitliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte derzeit nicht gegeben.

C.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 8 GNotKG.


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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat (Geschäftswert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Im gerichtlichen Verfahren werden angesetzt 1. die Kosten des ersten Rechtszuges bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,2. die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgerich

Annotations

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat (Geschäftswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat (Geschäftswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Im gerichtlichen Verfahren werden angesetzt

1.
die Kosten des ersten Rechtszuges bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) Die Kosten für

1.
die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen und
2.
die Beurkundung der Ausschlagung der Erbschaft oder der Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft
werden auch dann von dem nach § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Nachlassgericht erhoben, wenn die Eröffnung oder Beurkundung bei einem anderen Gericht stattgefunden hat. Für Beurkundungen nach § 31 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) gilt Absatz 1.

(3) Für die Eintragung oder Löschung eines Gesamtrechts sowie für die Eintragung der Veränderung eines solchen Rechts bei mehreren Grundbuchämtern werden die Kosten im Fall der Nummer 14122, 14131 oder 14141 des Kostenverzeichnisses bei dem Gericht angesetzt, bei dessen Grundbuchamt der Antrag zuerst eingegangen ist. Entsprechendes gilt für die Eintragung oder Löschung eines Gesamtrechts sowie für die Eintragung der Veränderung eines solchen Rechts bei mehreren Registergerichten im Fall der Nummer 14221, 14231 oder 14241 des Kostenverzeichnisses.

(4) Die Kosten für die Eintragung in das Schiffsregister bei Verlegung des Heimathafens oder des Heimatorts werden nur von dem Gericht des neuen Heimathafens oder Heimatorts angesetzt.

(5) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(6) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange keine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Geschäftswert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.