Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 27 Bußgeldsachen
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Gerichtskostengesetz Inhaltsverzeichnis
Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, schuldet die entstandenen Kosten.
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(1) Nach diesem Gesetz werden folgende Ansprüche beigetrieben, soweit sie von Justizbehörden des Bundes einzuziehen sind:1.Geldstrafen und andere Ansprüche, deren Beitreibung sich nach den Vorschriften über die Vollstreckung von Geldstrafen richtet;2
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 29/04/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 46/03 vom 29. April 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAGO § 15 Abs. 1 Satz 1 Die Bestätigung eines Grundurteils im Rechtsmittelverfahren bedeutet keine Zurückverweisung im
published on 28/03/2017 00:00
Tenor
Die am 13.03.2017 eingegangene Erinnerung der Betroffenen vom 09.03.2017 gegen den Kostenansatz vom 03.03.2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Die Betroffene wendet sich dagegen, dass sie Gerichtskosten von € 15,- tragen soll. Sie macht g
published on 26/03/2014 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Das klagende Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
1T a t b e s t a n d :
2
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