Amtsgericht Zeitz Beschluss, 28. März 2017 - 13 OWi 737 Js 201200/17

ECLI:ECLI:DE:AGZEITZ:2017:0328.13OWI737JS201200.0A
bei uns veröffentlicht am28.03.2017

Gericht

Amtsgericht Zeitz

Tenor

Die am 13.03.2017 eingegangene Erinnerung der Betroffenen vom 09.03.2017 gegen den Kostenansatz vom 03.03.2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Betroffene wendet sich dagegen, dass sie Gerichtskosten von € 15,- tragen soll. Sie macht geltend, ihre Einspruchsrücknahme, die erst nach Anfertigung, aber noch vor Erlass einer Entscheidung im Beschlussverfahren zur Gerichtsakte gelangt ist, sei noch während der Einspruchsfrist bei der Verwaltungsbehörde erfolgt.

2

Es kann dahinstehen, ob die Erinnerung statthaft ist. Sie bleibt jedenfalls ohne Erfolg in der Sache.

3

Es kommt für die Kostenhaftung nicht darauf an, ob die Einspruchsrücknahme innerhalb der Einspruchsfrist bei der Verwaltungsbehörde eingegangen ist. Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, schuldet gemäß § 27 GKG die entstandenen Kosten. Maßgeblich für die Kostenhaftung ist danach nicht, wie es zum gerichtlichen Verfahren gekommen ist, sondern allein, dass ein gerichtliches Verfahren stattgefunden hat und dieses durch die Einspruchsrücknahme beendet worden ist.

4

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

5

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 27 Bußgeldsachen


Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, schuldet die entstandenen Kosten.

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Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, schuldet die entstandenen Kosten.