Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 63

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 63
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis

(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.

(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.

(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.

(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 21/09/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2., 8., 9., 11., 12., 13., 15., 16. und 17. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. August 2015 - 6 BVL
published on 21/09/2016 00:00

Tenor I. Auf die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1. und 2., 9. bis 14., 19. und 21. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. April 2015 - 2 BVL 5001/14,
published on 03/05/2016 00:00

Gründe A. 1 Gegenstand des Organstreitverfahrens sind auf verschiedenen Normebenen angesiedelte
published on 10/06/2014 00:00

Tenor 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Anträge zu 1. d) und e) sowie zu 2. h) und i)
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.