Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 36
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 36
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis
(1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.
(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
7 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 13/03/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 143/17 Verkündet am: 13. März 2018 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 15/12/2016 00:00
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gesamten Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung in Höhe der erst
published on 24/08/2016 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Im vorliegenden Verfahren wenden sich die Kläger g
published on 24/08/2016 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Im vorliegenden Verfahren wendet sich der Kläger ge
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.