Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 132

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 132
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis

(1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind, können binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. Auf Angestellte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. Bei Angestellten, deren Dienstverhältnis kündbar ist, können über die tarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden.

(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften über die "Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus" nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.

(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Abs. 4 offen.

(4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

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published on 20/06/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Streitgegenstand ist die Verpflichtung des Beklagten
published on 16/12/2014 00:00

Gründe A. 1 Gegenstand des Verfahrens ist eine Äußerung der Antrag
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