Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Juni 2017 - M 3 K 15.5905

bei uns veröffentlicht am20.06.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Streitgegenstand ist die Verpflichtung des Beklagten als Aufgabenträger, die Kosten für die Beförderung des Sohnes der Kläger (im Folgenden auch: der Schüler) zu der von ihm besuchten Realschule im Schuljahr 2015/2016 zu übernehmen.

Der am … 2004 geborene Schüler trat zum Schuljahr 2015/2016 in die Jahrgangsstufe 5 der … Realschule … ein. Am 20. Juni 2015 stellten die Kläger beim Beklagten für ihren Sohn einen Antrag auf Gewährung von Kostenfreiheit des Schulwegs für das Schuljahr 2015/2016. Der Schüler wohnt in der … 

Der Beklagte lehnte den Antrag mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 3. Juli 2015 ab. Eine Beförderungspflicht des Aufgabenträgers bestünde nur zur nächstgelegenen Schule; dies sei diejenige Schule der gewählten Schulart und Ausbildungsrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand, der in rein finanzieller Hinsicht zu beurteilen sei, erreicht werden könne (§§ 1 und 2 SchBefV). Nächstgelegene Schule für den Schüler sei die Staatliche Realschule Dachau, für die die Beförderungskosten durch den MVV monatlich 76,20 € betrügen, während die Beförderungskosten durch den Regionalbus Augsburg zur besuchten …-Realschule in … monatlich 81,90 € betrügen.

Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 16. Juli 2015 Widerspruch ein, der mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 31. Juli 2015 begründet wurde. Es sei unverhältnismäßig, dem Schüler einen 1 ¼ Stunden langen Schulweg nach Dachau zuzumuten, während der Schulweg zu der gewählten Schule in … nur eine ¾ Stunde betrüge. Der Begriff der nächstgelegenen Schule stelle auf die Strecke und nicht auf den Preis der Beförderung ab. Der Preis nach … sei nur teurer, weil der RBA-Bus im Verhältnis je Kilometer teurer als der MVV sei, nicht aber die Strecke länger wäre. Außerdem berufe sich der Schüler auf § 2 Abs. 3 SchBefV. Er besuche in der Realschule … die aus gesundheitlichen Gründen empfohlene Bläserklasse. Einem asthmatischen Kind, das unbedingt ein Instrument lernen wolle, solle man das wegen der großen gesundheitlichen Vorteile nicht verbauen.

Mit Schreiben vom 14. September 2015 wiederholte der Beklagte seine Sicht der Rechtslage und gab den Klägern Gelegenheit, den Widerspruch zurückzunehmen. Der Bevollmächtigte der Kläger ergänzte mit Schreiben vom 23. September 2015, dass die Musikklasse kein zusätzliches Fach sei, sondern den Musikunterricht als Pflichtfach ersetze, und bat um Übersendung des Vorgangs an die Widerspruchsstelle. Am 2. November 2015 übersandte das Landratsamt den Vorgang an die Regierung von Oberbayern.

Mit der am 30. Dezember 2015 zum Verwaltungsgericht München erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die im Widerspruch angeführten Argumente zurückgegriffen. § 2 Abs. 2 Nr. 1 SchBefV spreche ausdrücklich von „Aufwand“ und nicht von „Kosten“, sodass zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei, dass die im öffentlichen Verkehr gefahrene Strecke nach Dachau von der Strecke her doppelt so lang sei und auch länger dauere als die nach … Außerdem sei die Beförderung zur Realschule … günstiger, als die nach Dachau, wenn man hierfür Wochenkarten verwende. Die Wochenkarte nach … koste 22,00 €; bei 38 Unterrichtswochen wären dies 836,- € : 12 = 69,66 €/ Monat. Dies läge unter den monatlichen Kosten für die Beförderung zur Realschule Dachau mit 76,20 €. Des Weiteren berufen sich die Kläger auf § 3 Abs. 3 SchBefV, da der Schüler an der Realschule … aus gesundheitlichen Gründen die Bläserklasse besuche. Vorgelegt wird ein ärztliches Attest des Kinder- und Jugendarztes Herrn Dr. … … Hiernach wird der Schüler unter anderem wegen eines Asthmas bronchiale und Konzentrationsproblemen behandelt; aus ärztlicher Sicht wird der Besuch eines musischen Zweigs einer Realschule sehr empfohlen, da dadurch zu erwarten sei, dass sich beide Erkrankungen stabilisierten. Die Realschule Dachau biete die Unterrichtsform der „Musikklasse“ nicht an. Außerdem wird angeboten, die für die Beförderung zur Realschule … im Vergleich zur Realschule Dachau anfallenden Mehrkosten zu übernehmen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2016 wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch zurück. Zur Bestimmung der nächstgelegenen Schule seien die Schulen der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar seien zu vergleichen. Der Begriff der Ausbildungsrichtung bestimme sich anhand von Art. 8 Abs. 3 BayEUG, der nach der Ausbildungsrichtung I (mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich), der Ausbildungsrichtung II (wirtschaftlicher Bereich) und der Ausbildungsrichtung III unterscheide; letztere unterteile sich in die Ausbildungsrichtung IIIa (Schwerpunkt 2. Fremdsprache Französisch) und die Ausbildungsrichtung IIIb (musisch-gestaltender, hauswirtschaftlicher oder sozialer Bereich). Die Ausbildungsrichtung III zähle als eine Ausbildungsrichtung; eine „innere Spezifizierung“ nach den verschiedenen Schwerpunkten sei für die Schülerbeförderung nicht entscheidend. Da sowohl in der gewählten Realschule … als auch in der Realschule Dachau alle drei Ausbildungsrichtungen angeboten würden, sei die Realschule Dachau aufgrund der im Bescheid genannten Gründe die nächstgelegene Schule. Das Angebot der Bläserklasse stelle keine pädagogische Eigenheit im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV dar. Es handele sich um eine Gestaltungsart des Musikunterrichts und stelle lediglich ein schulnahes Angebot der musischen Förderung dar; der Besuch der Klasse sei freiwillig und eine mündliche pädagogische Empfehlung aufgrund der gesundheitlichen Situation des Schülers sei weder ausreichend noch relevant. Der Aufgabenträger könne in diesem Fall allenfalls nach § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule ganz oder teilweise übernehmen, wenn die betroffenen Aufwandsträger und Schulen zustimmten. Der Beklagte habe als betroffener Aufwandsträger die Zustimmung abgelehnt. Für diese Entscheidung sei das Ermessen durch die Wirtschaftlichkeitserwägung, sowie durch die Selbstbindung der Verwaltung unter Achtung des Gleichheitssatzes ausreichend ausgeübt worden und sei rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Erstattung der sog. fiktiven Schulwegkosten sehe das Schülerbeförderungsrecht nicht vor.

Mit Schreiben vom 5. April 2016 bezog der Bevollmächtigte der Kläger den Widerspruchsbescheid in das laufende Klageverfahren ein. Sie beantragten zuletzt,

den Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 2015 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 15. März 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, im Schuljahr 2015/2016 die Beförderung des Sohnes der Kläger vom Wohnort zur … Realschule … zu übernehmen,

hilfsweise

über den Antrag der Kläger auf Übernahme der Beförderungskosten vom 20. Juni 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Mit Schreiben vom 21. März 2016 hat der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend zu den bisherigen rechtlichen Ausführungen wurde darauf hingewiesen, dass eine Unzumutbarkeit trotz längerer Wegstrecke nicht vorläge, weil schon in der Vergangenheit Schüler/innen aus … problemlos Schulen in Dachau besucht hätten und seit dem Jahresfahrplan 2015 zudem die „neue“ S-Bahnlinie 2 Altomünster zur Verfügung stehe. Bezüglich des Arguments der günstigeren Wochenkarten, verweist der Beklagte auf die Entscheidung des BayVGH vom 4.5.2012, Az. 7 ZB 11.2910, wonach bei der Berechnung der nächstgelegenen Schule als Grundlage nicht der individuelle Kostenaufwand, sondern u.a. aus verwaltungs- und abrechnungstechnischen Gründen die Höhe der Monatskarten ausschlaggebend sei. Die Möglichkeit der „20% - Kann-Regelung“ des § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV sei nicht wahrgenommen worden. Zwar übersteige der Beförderungsaufwand zur beantragten Schule nicht den ersparten Beförderungsaufwand zur nächstgelegenen Realschule um mehr als 20%, doch der Beklagte habe entschieden, aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, diese Kann-Vorschrift nicht anzuwenden. Darüber hinaus begründet der Beklagte seine Ermessensausübung im vorliegenden Fall damit, dass die vergleichbare Realschule in Dachau die gleichen Ausbildungsrichtungen wie die Realschule in … anbiete, so dass der Kläger auch die Schule in Dachau besuchen könne. Wirtschaftlichkeitserwägungen, insbesondere die Vielzahl der unmittelbar zum Kreisgebiet Dachau angrenzenden Münchener Schulen und der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, veranlassten den Beklagten, die Kostenübernahme nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV abzulehnen.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2016 übersendet der Prozessbevollmächtigte der Kläger ein weiteres Attest des Arztes Dr. … (a.a.O.) vom 20. Juli 2016, das dem Schüler eine gesundheitliche Besserung der Bronchien bescheinigt, das zum großen Teil auf den Besuch der Bläserklasse und das regelmäßige Üben der Trompete zurückgeführt wird. Mit Schreiben vom 6. September 2016 trägt der Prozessbevollmächtigte der Kläger vor, § 2 Abs. 4 SchBefV dürfe aufgrund des engen Anwendungsbereichs des § 2 Abs. 3 SchBefV nicht so ausgelegt werden, dass dessen Ziffer 3 praktisch leer liefe. Abwägungsrelevant seien Art. 2 GG und Art. 132 BV. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Aufnahme in eine bestimmte Schule nach den Anlagen des Schülers beurteilt werden solle; hier habe eine Gesundheitsstörung, ähnlich einer Behinderung vorgelegen. Vor allem habe die Behörde im Rahmen des § 2 Abs. 4 SchBefV nicht generell die Übernahme der Beförderung im Sinne eines völlig freien, rein fiskalischen Ermessens ablehnen dürfen. Auf diesen Aspekt wird nochmals explizit im klägerischen Schriftsatz vom 24. Februar 2017 eingegangen; dem Urteil des BayVGH vom 19. Februar 2013 (7 B 12.2441, Rn. 41) zufolge sei § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV zu prüfen. Vorliegend könnten die Kläger eine Ermessensentscheidung verlangen, da keine Leitlinie des Beklagten vorliege, wonach generell die Erstattung von Kosten abzulehnen sei. Eine auf die 20%ige Grenze zugeschnittene Ermessensleitlinie gäbe es nicht, sodass der Beklagte im Einzelfall habe entscheiden müssen. Dies sei bisher nicht erfolgt, wobei gegen das fiskalische Interesse verschiedene Punkte (klägerisches Angebot zur Übernahme der Mehrkosten, geringere tägliche Fahrzeit von 2 x 0,5 Stunden, Achtung des Elternrechts i.V.m. dem Recht auf Gesundheit des Kindes und die nur sehr geringe Kostenüberschreitung unter 8%) zu erwägen gewesen wären.

In der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2017 erklärten die Vertreter des Beklagten, dieser habe es, ohne dass hiergegen ein Ausschuss-Beschluss vorgelegen habe, in der Vergangenheit stets abgelehnt, auch wenn der Ermessensspielraum des § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV eröffnet gewesen wäre, die Schülerbeförderungskosten zu übernehmen, sogar wenn die maßgebende Differenz zwischen den Kosten der Beförderung zur besuchten und zur nächstgelegenen Schule noch geringer gewesen wäre als im vorliegenden Fall. 3 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2017 verwiesen.

Gründe

Die Verpflichtungsklage der Kläger auf Übernahme der Schulwegbeförderungskosten ihres Sohnes für das Schuljahr 2015/2016 ist zulässig, aber unbegründet.

Die Kläger sind als sorgeberechtigte Eltern des Schülers klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Die Kläger machen im Hinblick auf die Schülerbeförderung eine eigene Rechtsposition als Unterhaltsverpflichtete und als Eltern geltend, die ihnen nach dem Schulwegkostenrecht und aus ihrem Elternrecht nach § 1629 Abs. 1 BGB, Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz, Art. 126 Bayerische Verfassung auch grundsätzlich zusteht. Ebenso ist die Aktivlegitimation der Eltern des Schülers anzuerkennen; das Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 452, BayRS 2230-5-1-K), das zuletzt durch § 1 Nr. 241 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, stellt an mehreren Stellen (vergleiche insbesondere Art. 3 Abs. 2 Satz 3 und Satz 6 SchKfrG) auf den Unterhaltsleistenden ab und benennt den Anspruchsberechtigten für die Schulwegkostenbefreiung nicht ausdrücklich. Auch wenn grundsätzlich nur der Schüler allein Anspruchsinhaber der Schülerbeförderung sein kann, so geht es vorliegend allein um einen Kostenanspruch, da das Schuljahr 2015/2016, für das die Beförderung beantragt wurde, längst abgeschlossen ist. Da die Beförderungskosten rechtlich und tatsächlich von den Eltern aufzubringen sind, ist diesen eine eigene Rechtsposition einzuräumen (vgl. dazu VG Ansbach, U.v.18.2.2016 – AN 2 K 15.00406 -, juris, Rn. 19; U.v. 8.10.2015 – AN 2 K 13.01829 –, juris, Rn. 18).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche ablehnende Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 15. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); die Kläger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Schulwegbeförderungskosten im Schuljahr 2015/2016 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, § 114 VwGO.

Einzelheiten des Anspruchs auf Übernahme der notwendigen Beförderung der Schüler auf dem Schulweg ergeben sich aus der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl. S. 953, BayRS 2230-5-1-1-K), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 193) geändert worden ist.

1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV besteht die Beförderungspflicht zur nächstgelegenen Schule; diese ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV diejenige Schule der gewählten Schulart (z.B. Gymnasium, Realschule), Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Nächstgelegene Schule in diesem Sinne ist für den Wohnort des Sohnes der Kläger die Staatliche Realschule Dachau und nicht die von ihm besuchte … Realschule …

a. Bei beiden Schulen handelt es sich um Realschulen mit der gleichen Ausbildungs- und Fachrichtung. Der Begriff der Ausbildungsrichtung bestimmt sich anhand von Art. 8 Abs. 3 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Mai 2017 (GVBl. S. 106) geändert worden ist. Danach können ab der Realschule drei Ausbildungsrichtungen eingerichtet werden: Die Ausbildungsrichtung I mit Schwerpunkt im mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereich, die Ausbildungsrichtung II mit Schwerpunkt im wirtschaftlichen Bereich und die Ausbildungsrichtung III mit Schwerpunkt im fremdsprachlichen Bereich; die Ausbildungsrichtung III kann ergänzt werden durch Schwerpunkte im musisch-gestaltenden, im hauswirtschaftlichen und sozialen Bereich. Nicht einmal die Schwerpunkte innerhalb der gewählten Ausbildungsrichtung sind im Bereich des Schülerbeförderungsrechts von Bedeutung (BayVGH, B.v. 23.6.2008 – 7 B 08.550 – juris, Rn. 24). Die Ausbildungsrichtung III zählt somit als eine Ausbildungsrichtung. Sowohl in der gewählten Realschule … als auch in der Realschule Dachau werden alle drei Ausbildungsrichtungen angeboten.

b. Die von der Beklagten genannte Staatliche Realschule Dachau ist mit dem geringsten Beförderungsaufwand im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV zu erreichen. Es ist in ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass für die Bestimmung der nächstgelegenen Schule grundsätzlich nicht auf die Entfernung oder auf den Zeitaufwand abzustellen ist, sondern auf den finanziellen Aufwand der Beförderung durch Vergleich der anfallenden Fahrtkosten (BayVGH, B.v. 20.4.2009 – 7 ZB 08.3048 –, juris; BayVGH U.v. 8.1.2008 - 7 B 07.1008 -, juris). Der finanzielle Aufwand der Beförderung ist durch Vergleich der anfallenden Beförderungskosten zu ermitteln. Während die MVV-Kosten für die vom Sohn der Kläger besuchte Realschule 81,90 Euro monatlich betragen, liegen sie bei der Staatlichen Realschule Dachau bei jeweils 76,20 Euro, sodass Letztere mit dem geringerem Beförderungsaufwand zu erreichen ist.

c. Beim Vergleich der Beförderungskosten ist es auch sachgerecht, als Maßstab der Berechnung auf die personalisierten Zeitkarten (Monatsfahrkarten) des öffentlichen Nahverkehrs abzustellen und nicht z.B. Einzelfahrkarten oder Streifenkarten heranzuziehen. In Massenverfahren mit zahlreichen beförderungsberechtigten Schülern ist eine solche Praxis nicht zu beanstanden, denn eine individuelle Berechnung unter Berücksichtigung der (jährlich wechselnden) Ferientermine mit einem Vergleich der Kosten für die Monatsfahrkarten auf der einen Seite und für Einzelfahrscheine oder Streifenkarten auf der anderen Seite für jeden einzelnen Schüler ist mit vertretbarem Aufwand nicht zu bewältigen und wäre damit unwirtschaftlich. Eine individuelle Berechnung ist weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen erforderlich. Vielmehr ist dem Aufgabenträger insoweit ein Organisationsermessen zuzubilligen, das auch zur Erfüllung der Beförderungspflicht in der beschriebenen Weise berechtigt (vgl. BayVGH B.v. 31.5.2011 - 7 ZB 10.2930 -juris, Rn. 13; BayVGH, B.v. 4.5.2012 - 7 ZB 11.2910 -, juris, Rn. 13).

2. Dem Sohn der Kläger ist der Schulweg von seinem Wohnort zu der genannten Alternativschule in Dachau auch nicht unzumutbar. Ausnahmsweise kann auf den zeitlichen Aufwand eines Schulwegs abgestellt werden, falls der Besuch der (kostenmäßig) „nächstgelegenen Schule“ unzumutbar wäre (BayVGH, U.v. 12.2.2001 - 7 B 99.3719 -, juris, Rn. 28). Eine solche Fallkonstellation liegt jedoch hier nicht vor. Eine Differenz der Fahrtzeiten von einer halben Stunde je Fahrt und eine Gesamtfahrtzeit von 75 Minuten pro Fahrt sind zumutbar.

3. Die von den Klägern vorgetragene Besonderheit der vom Schüler besuchten Realschule … durch ihr Angebot einer Bläserklasse in der 5. und 6. Klasse, stellt auch keine pädagogische oder weltanschauliche Eigenheit dar, die zu einer Beförderungspflicht nach § 2 Abs. 3 S. 1 SchBefV führt.

Nach § 2 Abs. 3 S. 1 SchBefV soll die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule übernommen werden, wenn diese Schule wegen ihrer pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheit besucht wird, „insbesondere“ eine Tagesheimschule, eine Schule mit gebundenem oder offenem Ganztagesangebot, eine nicht-koedukative Schule oder eine Bekenntnisschule. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist § 2 Abs. 3 S. 1 SchBefV eng auszulegen (BayVGH, U.v. 19.2.2013 – 7 B 12.2441- juris, Rn. 33; U.v. 5.3.2012 – 7 ZB 11.2092 – juris, Rn. 2). Die Vorschrift will nur Schulen mit einem besonderen pädagogischen oder weltanschaulichen Konzept erfassen, das dem Unterricht in allen Klassen einen eigenständigen, an anderen Schulen auch nicht ansatzweise vorhandenen Charakter gibt und das die Schule damit deutlich von anderen vergleichbaren Schulen unterscheidet (BayVGH, U.v. 10.1.1996 – 7 B 94.1847). Davon abgesehen, dass es sich um eine Sollvorschrift handelt, die bei Vorliegen besonderer Gründe auch Raum für eine ablehnende Entscheidung lässt (BayVGH, U.v.9.8.2011 - 7 B 10.1775 -), geht das Gericht davon aus, das die vom Kläger besuchte Bläserklasse der 5. Klasse keine im oben genannten Sinne Abweichung darstellt.

Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Kultusministeriums an, das in seinen Schreiben an die Kläger vom 16. August 2016 und im KMS vom 14. April 2010 bzgl. „Chorklassen“ (Az. II.6-5 S. 4365.1/236/5) die „Bläserklassen“ als Wahlfachangebot einschätzt, das an einer größeren Anzahl an Realschulen angeboten wird; Wahlunterricht falle nicht unter die Kostenfreiheit des Schulwegs. Das Konzept der Bläserklasse ist auf die 5. und 6. Klasse beschränkt und auch dort nicht auf alle Klassen der besagten Jahrgangsstufen bezogen. In den höheren Jahrgangsstufen wird keine vermehrte musikalische Förderung der Schüler im Rahmen des Pflichtunterrichts angeboten. Eine deutliche Unterscheidung von anderen vergleichbaren Schulen liegt daher nicht vor (so auch Kommentar Wüstendörfer/Allmannshofer, Teil 2 Schülerbeförderung unter 9.4). Anders als beispielsweise bei einer Spezialklasse eines Musikgymnasiums, das evtl. die Aufnahme an das Bestehen eines Eignungstests knüpft, erweiterten Musikunterricht in der Stundentafel vorsieht und Musik als Hauptfach zählt, handelt es sich bei der „Bläserklasse“ um ein schulisches Angebot für die 5. und 6. Jahrgangsstufe, bei dem der Musikunterricht in Form von Instrumentalunterricht durchgeführt wird. Die Differenzierung liegt allein auf einem Musikunterricht, der den Schwerpunkt auf Instrumentalunterricht legt und auch nur in den ersten zwei Jahrgangstufen der Realschulzeit stattfindet. Zudem stellt die Bläserklasse auch nur ein Angebot der Schule dar; die Schule ist - bspw. für den Fall nicht genügender Anmeldungen - nicht zur Durchführung verpflichtet. Die Beurteilung, ob es sich um eine Schule mit einem besonderen pädagogischen oder weltanschaulichen Konzept im Sinne von § 2 Abs. 3 SchBefV handelt, erfolgt abstrakt; die individuelle Gesundheitssituation des Schülers kann dafür nicht maßgebend sein.

4. Schließlich war die Ablehnung der kostenfreien Beförderung des Sohns der Kläger zur Realschule … auch nicht im Hinblick auf § 2 Abs. 4 SchBefV zu beanstanden.

a. Nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV kann der Aufgabenträger die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule ganz oder teilweise übernehmen, wenn der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20 v. H. übersteigt.

Die Voraussetzung des § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV ist im vorliegenden Fall erfüllt, da die ersparten Beförderungskosten zur Realschule … den tatsächlichen Beförderungsaufwand zur Realschule Dachau um nicht mehr als 20% übersteigen. Die streitgegenständliche Ablehnung ist rechtmäßig. Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen erkannt.

Eine ermessensfehlerhafte Anwendung der Vorschrift durch den Beklagten ist nicht zu erkennen. Die Ermessensentscheidung der Behörde kann das Gericht nur in den Grenzen des § 114 VwGO nachprüfen. Insbesondere darf das Gericht sie nicht durch eigene Ermessenserwägungen ersetzen. Vielmehr ist die gerichtliche Kontrolle bei der Überprüfung des Ermessensspielraumes der Behörde im Wesentlichen darauf beschränkt, ob eine Ermessensausübung überhaupt stattgefunden hat, ob die Behörde sämtliche betroffenen Belange ermittelt und in die Entscheidung eingestellt hat, schließlich ob die Behörde keine sachfremden Erwägungen angestellt, sondern sich am Zweck des Gesetzes und am Normenprogramm orientiert hat (vgl. zum Ganzen: Rennert in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, Rn. 10 ff. zu § 114). Gemäß § 114 Satz 2 VwGO ist es auch grundsätzlich zulässig, im Laufe des Verfahrens noch Ermessenserwägungen nachzuschieben, wenn grundsätzlich eine Ermessensentscheidung getroffen wurde.

Die Auffassung der Kläger, die ermessensbindende Vorfestlegung der Verwaltung hinsichtlich der Handhabung des § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV stelle einen Ermessens-ausfall dar, weil die Verwaltungsbehörde im Vollzug dieser Selbstbindung keine (weiteren) Ermessenserwägungen angestellt habe, wird vom Gericht nicht geteilt. Die Vorabfestlegung ist vergleichbar mit einer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift. Ihr kommt zwar allein verwaltungsinterne Bindungswirkung zu; entscheidend ist jedoch, wie die zuständige Behörde ihre interne Ermessensbindung gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitsgrundsatz gebunden ist (vgl. zur Rechtnatur von Verwaltungsvorschriften auch BayVerfGH, E.v. 13.12.1996 - Vf. 17-V-92 -; VG München, U.v. 13.12.2007 – M 15 K 04.5010 – juris). Die Beklagte hat ausnahmslos keinen Gebrauch von der 20%-Regelung gemacht, selbst bei einer Differenz von nur einem Prozent wurden die Fahrtkosten nicht übernommen. Eine normkonkretisierende oder ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift bindet die Gerichte nicht unmittelbar, bei konsequenter und ausnahmsloser Anwendung der Verwaltungsvorschrift durch die Behörden wohl aber mittelbar vor dem Hintergrund von Art. 3 GG (Kopp/Schenke VwGO § 114, Rn. 42). Wenn die Behörde alle Fälle aufgrund einer Verwaltungsvorschrift in gleicher Weise behandelt, würde es dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen, diese einmalig unangewendet zu lassen. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (VG Augsburg, U.v. 15.1.2010 – Au 3 K 09.48 – juris, Rn. 33-35) bezüglich der allgemeinen Zulässigkeit von Beschlüssen der zuständigen Kreisgremien zu einem generellen Ausschluss der Beförderungskosten nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Entscheidend ist, dass sich die ermessensbindende Vorfestlegung ihrerseits im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessens hält (BVerwG vom 7.9.1984 Az. 4 C 20.81, BVerwGE 70, 127, 133). Eine Ermessenspraxis, die aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung in Fällen, in denen der (tatsächliche) Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten (zu der nächstgelegenen Schule) um nicht mehr als 20 v.H. übersteigt, die Übernahme der Beförderungskosten im Ermessenswege ablehnt, ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Beförderungskosten im Wege einer Ermessensreduzierung auf null, wonach jede andere als eine stattgebende Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre, nicht erkennbar (s. VG München, GB. v. 16.8.2016 – M 3 K 14.5279).

Die Ablehnung der Beförderung wurde zum einen mit fiskalischen Gründen begründet. Im Falle einer Beförderungsübernahme nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV entstehen nicht nur höhere Beförderungskosten, sondern teilweise auch Gastschulbeiträge, z.B. wenn Schulen in anderen Landkreisen besucht werden. Zum anderen dient die Ablehnung der Beförderung zu anderen als nächstgelegenen Schulen der Steuerung der Schülerströme hin zu im Landkreis selbst gelegenen Einrichtungen, die weitgehend ausgenutzt werden sollen, weil für ihr Vorhalten dem Beklagten ebenfalls Kosten entstehen.

Selbst wenn man dem Argument der Kläger folgen würde, wonach eine generelle Ermessensausübung der Beklagten in dem Sinne, die Vorschrift des § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV unangewendet zu lassen, einen Ermessensausfall darstellen würde, so wurden vorliegend jedenfalls im Klageerwiderungsschriftsatz vom 21. März 2016 von der Beklagten Ermessenserwägungen im Einzelfall nachgeschoben. Es wurde vorgetragen, dass die Realschule Dachau die gleichen Ausbildungsrichtungen wie die Realschule … habe und Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung genannt, sowie aufgrund der Vielzahl der unmittelbar ans Kreisgebiet Dachau angrenzenden Münchner Schulen auf erhebliche Mehrkosten verwiesen.

Dem Vortrag der Kläger, fiskalische Gründe wären im Rahmen des § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV nicht zur Ermessensausübung geeignet, da der Gesetzgeber bereits über die Bindung des Begriffs der nächstgelegenen Schule an einen Kostengrund - den geringsten Beförderungsaufwand - die wirtschaftlichen Gründe bereits „verbraucht habe“, wird vom Gericht nicht geteilt. § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV gibt den Aufgabenträgern die Möglichkeit, bei guter Haushaltslage trotz grundsätzlich fehlender Beförderungspflicht, sich dennoch zu dieser zu verpflichten. Dementsprechend können die Aufgabenträger mit ebendieser Haushaltslage, dem Wirtschaftlichkeitsargument, die Kostenübernahme ablehnen. Bei den Entscheidungen, die die Behörde im Rahmen des § 2 Abs. 4 SchBefV trifft, ist das öffentliche Interesse an einer sparsamen Mittelverwendung, wie es in Art. 2 Abs. 1 Satz 3 SchKfrG verankert ist, als prägender Grundsatz des Schülerbeförderungsrechts zu berücksichtigen (BayVGH, U.v. 19.2.2013 – 7 B 12.2441 – Rn. 42 m.w.N.).

Im Übrigen ist das Schulwegkostenrecht stets vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass es auf freiwilliger Basis der Landesgesetzgeber besteht und eine verfassungsrechtlich nicht gebotene Leistung der öffentlichen Hand darstellt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass kein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch auf kostenfreien Transport zur Schule besteht (BayVerfGH B.v. 27.7.1984 – Vf.17-VII-83 -; BayVerfGH E.v. 28.10.2004 – Vf.8– VII-03-; BayVerfGH, E.v. 7.7.2009 – Vf.15 –VII/08). Weder dem Grundgesetz (vgl. BVerwG, B.v. 22.10.1990 - 7 B 128/90) noch der Bayerischen Verfassung ist zu entnehmen, dass sämtliche mit dem Schulbesuch verbundenen Aufwendungen vom Staat oder von den Kommunen zu tragen wären. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in einer Entscheidung (BVerwG, B.v. 15.1.2009 - 6 B 78/08 -) offen gelassen, ob sich aus dem durch Art. Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Recht der Erziehungsberechtigten, den Bildungs Weg ihrer Kinder zu bestimmen, und aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Schüler (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. Abs. GG) Auswirkungen auf die Erstattungsfähigkeit privater Schülerbeförderungskosten ergeben. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, stünde dem Landesgesetzgeber - so das Bundesverwaltungsgericht - ein sehr weiter Ausgestaltungsspielraum hinsichtlich der Zumutbarkeit des Beförderungsangebots im öffentlichen Personennahverkehr zu. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, B.v.16.6.2009,BvR 419/09 -).

b. Es war auch nicht ermessensfehlerhaft im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV, dass der beklagte Aufgabenträger im Hinblick auf das allgemeine öffentliche Interesse an einer Begrenzung der finanziellen Aufwendungen auch unter Berücksichtigung der Belange der Kläger einer Übernahme der Beförderungskosten zur Realschule … nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung nach dieser Vorschrift ist nur in außergewöhnlichen Fällen zu erteilen (BayVGH, U.v. 19.2.2013, a.a.O, juris, Rn. 42). Bei der Entscheidung hierüber durfte der beklagte Aufgabenträger das öffentliche Interesse an einer sparsamen Mittelverwendung (Art. 2 Abs. 1 Satz 3 SchKfrG) als prägenden Grundsatz des Schülerbeförderungsrechts berücksichtigen (vgl. BayVGH, U.v. 10.1.1996 – 7 B 94.1847 – BayVBl. 1996, 434).

5. Die Kläger können auch nicht verlangen, dass der Beklagte die Beförderungskosten wenigstens insoweit zu übernehmen hat, als sie bei einem Besuch zu der alternativ vom Beklagten vorgeschlagenen nächstgelegeneren Realschule, d.h. in Höhe von 76,20 EUR pro Monat angefallen wären. Die so genannten fiktiven Fahrtkosten werden nach eindeutiger obergerichtlicher Rechtsprechung im Bayerischen Schulwegkostenrecht nicht erstattet (BayVGH, B.v. 30.01.2007 – 7 ZB 06.781 -, juris, Rn. 13; BayVGH, U.v. 12.02.2001 – 7 B 99.3719 -, juris, Rn. 34, m.w. Nachw.); diese Auslegung von § 2 SchBefV verstößt nicht gegen die Bayerische Verfassung (BayVerfGH, E.v. 20.4.1990 - Vf. 28-VI-89 in NVwZ-RR 1991, S. 74). Danach kann ein Schüler nicht die (fiktiven) Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule verlangen, wenn er tatsächlich eine weiter entfernte Schule besucht. Darin liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 118 Abs. 1 BV, da der BayVerfGH hinreichende sachliche Gründe darin sieht, dass es nicht im Interesse einer auf den näheren Einzugsbereich abstellenden Schulplanung liege, durch Übernahme von Beförderungskosten zu entfernter liegenden Schulen die Schülerzahl der nächstgelegenen Schulen zu gefährden. Auch das Recht der Eltern auf Wahl der Schule für ihr Kind aus Art. 6 Abs. 2 GG bleibt unberührt. Ein allgemeiner Anspruch auf Subventionierung von Ausbildungskosten in Gestalt der Übernahme der Beförderungskosten in jedem Fall lässt sich der Verfassung nicht entnehmen.

Mithin bestand für die vom Sohn der Kläger besuchte Realschule in … im Schuljahr 2015/2016 keine Beförderungspflicht des Beklagten.

Da der Beklagte auch ermessensfehlerfrei einen Anspruch auf Übernehme der Beförderungskosten nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV abgelehnt hat, war die Klage auch in ihrem Hilfsantrag auf erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtssauffassung des Gerichts abzulehnen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

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1.
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2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Schülerbeförderungskosten für ihre Tochter.

Mit Formblattantrag vom 14. September 2014 beantragte die Klägerin für ihre Tochter ... ..., geb. ..., die Erstattung von Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel zur ...Fachoberschule, ... in ... für das Schuljahr 2013/2014, in dem die Schülerin die 11. Klasse der Ausbildungsrichtung ... besucht hat. Vorgelegt wurden Schülermonatstickets des Verkehrsverbundes ... der Tarifstufe 5 + T à 97,00 Euro für die Monate September bis Dezember 2013 und à 100,40 Euro für die Monate Januar bis Juli 2014. Weiter wurden vorgelegt zwei Nachweise über die fachpraktische Ausbildung der Schülerin bei der ... für die Zeiträume 19. September bis 18. Oktober 2013 und 25. November 2013 bis 10. Januar 2014 und bei der ... für die Zeiträume 17. Februar bis 21. März 2014 und 5. Mai bis 6. Juni 2014.

Mit Bescheid vom 19. September 2014 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Die Beförderungspflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) bestehe nur zur nächstgelegenen Schule; dies sei nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung mit dem geringsten Beförderungsaufwand und damit die Fachoberschule..., zu der die Beförderungskosten von ... monatlich 86,50 Euro in der Tarifstufe 4 + T betragen hätten. Nach einem Grundsatzbeschluss des Kreisausschusses des Landkreises ... vom 20. April 2004 würden nur noch die Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule übernommen werden.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 Widerspruch und verwies auf schulische und familiäre Gründe für den Besuch der Fachoberschule .... Durch den Nachmittagsunterricht sei ihre Tochter auf die schnelle U-Bahn- und S-Bahn-Verbindung über ... angewiesen. Die lange Busverbindung von ... (einmal stündlich) mit Umsteigen in ... Süd zur Fachoberschule ... sei aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens und der Dauerbaustelle der ...-brücke nicht zumutbar. Bei Verspätungen des Stadtbusses von ... müsse ihre Tochter unter Umständen eine Stunde an der Umsteigestelle in ... ... warten. Die fachpraktischen Ausbildungsstellen in ... seien mit direktem Anschluss an das U- und S-Bahn-Netz ohne weitere Tarifstufen erreichbar gewesen. Die Tochter habe sich außerdem als Tutorin für den Nachhilfeunterricht engagiert. Sofern ihre Tochter keinen Nachmittagsunterricht habe, besuche sie mittlerweile ein- bis zweimal wöchentlich ihre hilfsbedürftigen Großeltern in ...-..., die von der Fachoberschule ... in 15 Minuten erreichbar seien. Sie selbst arbeite in ...-... Vollzeit und nutze den Park & Ride-Parkplatz ... und nehme ihre Tochter, soweit dies möglich sei, am Nachmittag mit dem Auto vom S-Bahnhof ... mit nach Hause. Die Fahrtkosten ihrer Kinder beliefen sich im Schuljahr auf über 1.800 Euro. Sie bitte wenigstens um Erstattung der Fahrtkosten der Tarifzone 4 + T.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 verwies der Beklagte auf vergleichbare Beförderungszeiten von zwischen 1 und 1 ½ Stunden für beide Schulen. Die Zusatzkosten für die fachpraktische Ausbildung in ... wären auch beim Besuch der Fachoberschule ... anerkannt worden. Die persönlichen Gründe der Klägerin bzw. ihrer Tochter könnten nicht anerkannt werden.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 präzisierte die Klägerin ihren Sachvortrag dahingehend, dass ihre Tochter zweimal wöchentlich Unterricht und zweimal wöchentlich Aufgaben als Tutorin habe. Sie habe die Fachoberschule ... mit viel schnellerer und flexiblerer Mobilität allein aus wirtschaftlichen Gründen gewählt. Die zusätzlichen Mehrkosten für die 20 Wochen Praktikum hätten bei 330 Euro gelegen (wöchentlich 16,50 Euro; im Fall von Einzelfahrkarten wären sogar 5 Euro täglich für die zusätzliche Preisstufe A angefallen). Damit wären 330 Euro + 951,60 Euro (Tarifstufe 4 + T à 86,50 Euro x 11) = 1.281,60 Euro angefallen. Sie habe nur 1.090,80 Euro als Erstattung, also 190,80 Euro weniger beantragt. Für die angefallenen Fahrtkosten des Sohnes zum Gymnasium in ... sei der über der Familienbelastungsgrenze liegende Betrag bereits erstattet worden, obwohl dies auch nicht die nächstgelegene Schule sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2015 wies die Regierung von Mittelfranken den Widerspruch zurück. Der Besuch der Schule und die Ableistung des Praktikums seien im Hinblick auf Art. 50 Abs. 3 Satz 2 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) als Einheit anzusehen. Die Erstattung der Fahrtkosten zum erforderlichen Praktikum könne nach einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. Dezember 2009, Az. M 3 K 08.1694 nur erfolgen, wenn das Praktikum im Rahmen der Ausbildung an der nächstgelegenen Schule erfolge. Von der Übernahme der höheren Beförderungskosten im Ermessenswege nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 oder 4 SchBefV (Beförderungskosten liegen um nicht mehr als 20% höher) sei von der Beklagten durch den Kreisausschussbeschluss in nicht zu beanstandender Weise nicht Gebrauch gemacht worden. Fiktive Beförderungskosten seien nach der Rechtsprechung nicht zu erstatten.

Mit beim Verwaltungsgericht Ansbach am 10. März 2015 eingegangenem Schriftsatz erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage und beantragte mit Schriftsatz vom 26. Juni 2015:

1. Der Bescheid des Landkreises ... vom 19.9.2014 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von M. vom 10.2.2015 werden aufgehoben.

2. Der Landkreis ... wird verpflichtet, der Klägerin die notwendigen Fahrtkosten für die Schülerin ... ... von ... zur ...Fachoberschule ... und zurück für das Schuljahr 2013/2014 zu erstatten.

Hilfsweise:

Der Landkreis ... wird verpflichtet, den Antrag auf Erstattung der notwendigen Fahrtkosten für die Schülerin ... ... von ... zur ... Fachoberschule in ... und zurück für das Jahr 2013/2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.

Die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule könne ganz oder teilweise übernommen werden, wenn ein Schulwechsel nicht zumutbar sei oder der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20% übersteige. Da die Beförderungsübernahme ohne weitere Angabe von Gründen abgelehnt worden sei, liege ein Ermessensfehlgebrauch bzw. ein Nichtgebrauch des Ermessens vor. Jedenfalls hätten die Beförderungskosten zur Fachoberschule ... übernommen werden müssen, denn diese wären erstattungsfähig gewesen. Es handele sich insoweit nicht um fiktive Beförderungskosten.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 13. Juli 2015,

die Klage abzuweisen.

Der Schulweg bzw. die Beförderungszeiten zur Fachoberschule ... seien zumutbar. Die Schülerin besuche die Fachoberschule erst seit dem Schuljahr 2013/2014, so dass es auch nicht um einen unzumutbaren Schulwechsel gehe. Das der Beklagten eingeräumte Ermessen nach § 2 Abs. 4 SchBefV werde dahingehend ausgeübt, dass zur Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung aller Anträge von der Möglichkeit, Ausnahmen vom Grundsatz der „nächstgelegenen Schule“ zuzulassen, kein Gebrauch gemacht werde. Vor diesem Hintergrund könnten die vorgebrachten familiären Gründe nicht berücksichtigt werden. Nach dem Kreisausschussbeschluss könne auch keine Teilkostenübernahme der fiktiven Beförderungskosten erfolgen.

Mit Schriftsatz vom 1. September 2015 berief sich die Klägerin erneut auf einen Ermessensfehler, soweit bei der Beklagten Ausnahmemöglichkeiten generell nicht wahrgenommen würden.

Am 22. Dezember 2015 wurde im Verfahren mündlich verhandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Behörden- und die Gerichtsakte Bezug genommen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. Die Beteiligten verzichteten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung.

Ein den Parteien am 23. Dezember 2015 unterbreiteter gerichtlicher Vergleich kam wegen Nichtannahme seitens des Beklagten nicht zustande.

Gründe

Die Verpflichtungsklage der Klägerin auf Erstattung der Schulwegbeförderungskosten für ihre Tochter ... für das Schuljahr 2013/2014 ist zulässig, jedoch unbegründet und deshalb abzuweisen.

Die Klägerin ist als Mutter der zu befördernden Schülerin klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Die Rechtsprechung erkennt neben dem Schüler bzw. der Schülerin selbst auch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten weitgehend als Anspruchsinhaber des Erstattungsanspruches nach Art. 3 Abs. 2 Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) an (vgl. VG Hannover, U. v. 31.10.2010, 6 A 5926/09, VG Bayreuth, U. v.14.3.2011, B 3 K 10.791, VG Gießen, U. v. 29.4.2015, 7 K 2496/14.Gl, OVG des Saarlandes, B. v. 21.8.1997, 8 Y 12/97 - jeweils juris), da es sich bei dem Anspruch von vorneherein um einen Kostenanspruch und nicht um ein höchstpersönliches Recht des Schülers oder der Schülerin handelt und die Beförderungskosten rechtlich und tatsächlich von den Eltern aufzubringen sind. Dieser Ansicht schließt sich das Gericht an, zumal die maßgebliche Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 SchKfrG wiederholt vom Unterhaltsleistenden spricht, so dass davon auszugehen ist, dass diesem eine eigene Rechtsposition eingeräumt werden soll. Das Gericht geht zugunsten der Klägerin davon aus, dass diese - wie der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2015 angab - allein sorgeberechtigt für ihre (zwischenzeitlich volljährige) Tochter ... war und die Beförderungskosten auch tatsächlich getragen hat, so dass die Frage dahinstehen kann, ob auch ein sorgeberechtigter Elternteil alleine klagebefugt wäre.

Die auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch unbegründet und abzuweisen, weil der Klägerin ein Erstattungsanspruch nach Art. 3 Abs. 2 SchKfrG i. V. m. § 2 Abs. 1 und Abs. 4 SchBefV in der Sache nicht zusteht, sondern sich der Bescheid des Beklagten vom 19. September 2014 als rechtmäßig erweist.

Ein Erstattungsanspruch besteht gemäß Art. 2 Abs. 1 SchKfrG für die notwendige Beförderung von Schülern und Schülerinnen u. a. von und zur öffentlichen Fachoberschule. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV besteht die Beförderungspflicht nur zur nächstgelegenen Schule. Das ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV diejenige Schule der gewählten Schulart und Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Im Fall der Tochter der Klägerin ist dies die Fachoberschule in ..., die mit der Tarifzone 4 + T des Verkehrsverbundes ... geringere Beförderungskosten verursacht als die Fachoberschule in ..., zu der eine Fahrkarte der Tarifzone 5 + T notwendig war. Auf die sonstigen persönlichen Umstände der Beförderung der Tochter der Klägerin kommt es dabei nicht an. Der Beförderungsaufwand bezieht sich ausschließlich auf die entstehenden Kosten, nicht auf den zeitlichen, persönlichen oder technischen Aufwand der Beförderung, die Qualität der Verbindungen oder die Anzahl der erforderlichen Umstiege (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 12.2.2001, 7 B 99.3719 oder B. v. 2.3.2015, 7 ZB 14.2484 - beide juris). Ebenso wenig ist bei der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV Raum, die persönlichen Umstände der Tochter der Klägerin wie der regelmäßige Besuch der Großeltern, die Berufstätigkeit der Klägerin (und Mitfahrmöglichkeit ihrer Tochter bei ihr) oder die Tutorentätigkeit der Tochter der Klägerin zu berücksichtigen.

Im Falle der Klägerin ist der Begriff der „nächstgelegenen Schule“ auch nicht dahingehend auszulegen, dass insoweit auch die Praktikumsstelle in die Betrachtung mit einzubeziehen wäre. Durch die Berücksichtigung der Praktikumsstellen in ..., für die der Beklagte die Übernahme der Beförderungskosten vom Grundsatz her anerkannt hat, würde sich rechnerisch das Ticket der Tarifstufe 5 + T für einen Teil des Schuljahres (Monate Oktober bis Dezember 2013, Januar bis März und Mai 2015) als die günstigste Variante der Beförderung zu den Ausbildungsstätten insgesamt darstellen. Diese Auslegung entspricht jedoch nicht dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut, der im Schulwegkostenfreiheitsgesetz und der Schülerbeförderungsverordnung durchgehend von „Schule“ und nicht etwa von „Ausbildungsstätte“ spricht. Die Regelungen zur Schülerbeförderung sind in vielfacher Hinsicht pauschaliert, um eine einfache und schnelle Handhabung in den Behörden zu gewährleisten. Ein schneller und einfacher Vollzug der Vorschriften wäre jedoch nicht mehr gesichert, wenn in jedem Einzelfall geprüft werden müsste, ob sich unter Berücksichtigung des Orts der Praktikumsstelle eine andere Beförderung als die günstigste erweisen würde. Wie das Verwaltungsgericht München in seinem Urteil vom 7. Dezember 2009 (M 3 K 08.1694 - juris) zu Recht ausführt, ist ein praktikabler Vollzug nur möglich, wenn bei der Entscheidung nur auf die relativ leicht festzustellende Frage der nächstgelegenen Schule abzustellen ist und nicht zusätzlich weitere Ermittlungen zur Lage und Entfernung der Praktikumsstelle und eventuell auch zur Notwendigkeit oder Angemessenheit gerade dieser Praktikumsstelle angestellt werden müssen. Letztlich hätte es der Schüler über diesen Wege auch in der Hand, durch entsprechende Auswahl seiner Praktikumsstelle die Behörde zur Fahrtkostenübernahme zur an sich nicht nächstgelegenen Schule zu zwingen und so in die Organisationshoheit der Behörde einzugreifen. Eine Berücksichtigung der Praktikumsstelle bei der Beurteilung der nächstgelegenen Schule scheidet deshalb aus.

Es besteht auch kein Anspruch darauf, wenigstens die Beförderungskosten erstattet zu bekommen, die im Falle des Besuchs der nächstgelegenen Schule angefallen wären. Derartige „fiktive Kosten“ sind nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (U. v. 20.4.1990, BayVB. 1991,16) und der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U. v. 10.1.1996, NVwZ-RR 1997,491, B. v. 12.2.2001, 7 B 99.3719 - juris, B. v. 30.1.2007, 7 ZB 06.781 - juris) nicht zu bezahlen. Vorwiegend geschuldet ist seitens der Behörde die Schülerbeförderung selbst, nicht in erster Linie der finanzielle Ausgleich für die anfallenden Kosten. Der Behörde steht für die Schülerbeförderung die Organisationshoheit zu, die bei Berücksichtigung aller Aspekte dazu führen kann, dass die Beförderung z. B. durch Schulbusse erfolgt. Zur Wahrung dieses Organisationsermessens ist die verpflichtende Übernahme fiktiver Beförderungskosten abzulehnen.

Die Erstattung der Fahrtkosten ergibt sich für die Klägerin auch nicht aus der Vorschrift des § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV. Danach können im Ermessenswege die tatsächlichen Beförderungskosten im Einzelfall übernommen werden, wenn diese nicht mehr als 20% über den Beförderungskosten zur nächstgelegen Schule liegen. Dies hat der Beklagte jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise abgelehnt. Das Verwaltungsgericht ist insoweit an den eingeschränkten Überprüfungsmaßstab des § 114 VwGO, nämlich auf die Überprüfung auf Ermessensfehler, gebunden.

Derartige Ermessensfehler, insbesondere ein Ermessensausfall, liegen nicht vor. Der Beklagte hat sich insoweit zu Recht auf den Grundsatzbeschluss des Kreisausschusses vom 20. April 2004 berufen und musste im konkreten Fall nicht zusätzlich eine Einzelfallbetrachtung anstellen. Nach dem Wortlaut des vorgelegten Kreisausschussbeschluss konnten im Falle der Klägerin die Schülerbeförderungskosten nicht übernommen werden, weil die Übernahme von Schülerbeförderungskosten im Ermessenswege grundsätzlich ausgeschlossen wurden. Der Beschluss des Kreisausschusses entfaltet für die Verwaltung eine ermessensbindende Wirkung ähnlich einer Verwaltungsvorschrift, über die sich die Verwaltung für die damit erfassten Fälle nicht ohne weiteres hinwegsetzen kann (vgl. hierzu und zum Folgenden auch VG Ansbach, U. v. 17.1.2005, AN 2 K 04.02532 oder VG Augsburg, U. v. 15.1.2010, Au 3 K 09.48 - beide juris). Voraussetzung ist jedoch, dass sich der entsprechende Gremiumsbeschluss seinerseits an die Grenzen des eingeräumten Ermessens hält.

Hiervon ist das Gericht aufgrund der mit Schriftsatz vom 14. Januar 2016 eingereichten Sitzungsvorlage für die Kreisausschusssitzung des Beklagten überzeugt. Hierin werden die die Entscheidung tragenden Gesichtspunkte der Kostenersparnis, der Aufhebung von Ungleichbehandlungen und die Reduzierung des Verwaltungsaufwands, benannt. Diese Gesichtspunkte sind nicht zu beanstanden; sie stellen sachliche Erwägungen dar.

Individuelle Aspekte bei der Klägerin bzw. ihrer Tochter, die über diese dem Grundsatzbeschluss zugrunde liegenden Erwägungen hinausgingen, sind nicht ersichtlich und vorgetragen. Der Umstand, dass bei der Tochter der Klägerin aufgrund der Praktikumsstelle die Kosten für das Ticket der Tarifzone 5 + T für insgesamt sieben Monate in der Gesamtbetrachtung nicht höher, unter Umständen sogar geringer waren als entsprechende Monatstickets der Tarifzone 4 + T und zusätzliche Wochen- oder Tagestickets für die Fahrt zur Praktikumsstelle, musste nicht individuell nochmals gewürdigt werden. Der Kreisausschussbeschluss des Beklagten war nämlich gerade nicht allein vom Kostengesichtspunkt getragen (der insoweit konkret nicht trägt), sondern ebenso von anderen Gesichtspunkten, insbesondere der Verwaltungserleichterung. Da die anderen Gesichtspunkte bei der Klägerin durchaus einschlägig waren, ist kein Ermessensfehler darin zu erblicken, dass nicht eine zusätzliche individuelle Abwägung erfolgt ist. Die würde dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung gerade entgegenlaufen.

Da sich der Bescheid des Beklagten vom 19. September 2015 damit als rechtmäßig erweist, ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.090,80 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 2 K 13.01829

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 8. Oktober 2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 0212

Hauptpunkte:

Schulweglängenermittlung, Besondere Gefährlichkeit oder Beschwerlichkeit von Schulwegen, Aktivlegitimation und Klagebefugnis von Eltern für Schulwegkostenbefreiung für Kinder

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Stadt Nürnberg, Rechtsamt

vertreten durch den Oberbürgermeister ..., Hauptmarkt 16, 90403 Nürnberg

- Beklagte -

wegen Schülerbeförderung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Rauch, die Richterin am Verwaltungsgericht Gensler, den Richter am Verwaltungsgericht Maurer und durch, den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. August 2015 und ohne weitere mündliche Verhandlung am 8. Oktober 2015

folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt für seine Tochter die kostenfreie Schulwegbeförderung.

Der Kläger beantragte bei der Beklagten für seine Tochter ..., geboren ...2000, am 31. Juli 2013 für das Schuljahr 2013/2014 die kostenfreie Schulwegbeförderung. Seine Tochter besuche nach dem Wechsel vom Gymnasium die 7. Klasse der .... Die Schulwegentfernung zwischen Schule und Wohnung betrage mehr als 3 km.

Mit Bescheid vom 13. September 2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil der Schulweg von der Wohnanschrift der Tochter des Klägers in der ... ... in ... zur ... in ... nur 2,880 km, also weniger als 3 km betrage und damit ein gesetzlicher Beförderungsanspruch nicht gegeben sei.

Gegen den mit einfachem Brief am 13. September 2013 zur Post gegebenen Bescheid, der mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht Ansbach, per Fax am gleichen Tag eingegangen, Klage und beantragte,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. September 2013 zu verpflichten, den Antrag des Klägers zur kostenfreien Beförderung seiner Tochter zu bewilligen.

Zur Begründung verwies der Kläger auf die Schwerbehinderung seiner Tochter mit einem Grad der Behinderung von 60 und legte drei mit Google Maps dargelegte Routen für den Fußweg zwischen der Wohnanschrift der Tochter der Klägerin und der ... vor. Danach beträgt eine Route 2,8 km (ca. 35 Minuten), eine Route 3,0 km (ca. 38 Minuten) und eine Route 3,1 km (ca. 39 Minuten).

Mit Schriftsatz vom 11. November 2013 wies die Beklagte darauf hin, dass die Behinderung der Tochter des Klägers bislang nicht benannt worden sei. Wäre dies mitgeteilt worden, hätte die Beklagte eine Untersuchung durch das Gesundheitsamt angeordnet, um die Notwendigkeit der Beförderung zu beurteilen.

Unter dem 3. Februar 2014 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass die Behinderung der Schülerin nicht ausschlaggebend sei und nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden solle. Die Klagebegründung ergebe sich ausschließlich daraus, dass der Schulweg 3 km lang sei.

Unter Vorlage einer amtlichen Karte des Amtes für Statistik und Stadtforschung der Beklagten errechne sich nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 24. Februar 2014 eine Schulweglänge vom 2,880 km. Gefährliche Stellen und Wegabschnitte seien dabei bereits entnommen. Der errechnete Schulweg laufe auch nicht als Zick-Zack-Kurs über Nebenstraßen und Hinterhöfe wie die Klägerseite behaupte. Der Klägervortrag sei auch widersprüchlich, da eine der drei Berechnungen der Klägerseite eine Schulweglänge von weniger als 3 km ergebe.

Mit Schriftsatz vom 14. März 2014 führte die Klägerseite aus, dass lediglich die Schulwegvariante über 3 km ohne erhebliche Gefahren für die Schülerin sei. Der von der Beklagten nach dem vorgelegten Plan vorgeschlagenen Weg führe über nicht durchgehend beleuchtete und angelegte Gehwege und im Zick-Zack-Kurs über zugeparkte Nebenstraßen, Hinterhöfe und Schleichwege, die im Winter von der Beklagten nicht geräumt werden. Im Übrigen beginne der Kartenausdruck nicht an der Haustüre der Wohnanlage, welche im Innenhof liege, sondern an der Grundstücksgrenze, was zur Zugrundelegung eines kürzeren Schulwegs führe.

Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2015 wurden auf die gerichtlichen Aufforderungen vom 17. Oktober 2014 und 10. Dezember 2014 von der Klägerseite die Gefahrenpunkte des Schulwegs aus deren Sicht im Einzelnen benannt. In den Bereichen Dr.-Carlo-Schmid-Straße bis Europaplatz, am Europaplatz bis zur Sulzbacher Straße, in der Schleiermacherstraße, am Gehweg Rechenberg Richtung Nettelbeckstraße, bei der Überquerung der Bismarckstraße, an der Karl-von-Linde-Straße und der Kasselerstraße bestehe kein oder ein nur eingeschränkter Winterdienst. In den Bereichen der Kreuzung Schleiermacherstraße Tauroggenstraße/Hardenbergweg sowie am Gehweg Rechenberg Richtung Nettelbeckstraße, der Kreuzung Bismarckstraße/Oedenberger Straße, der Ecke Längenstraße und der Kasselerstraße befänden sich keine Hinweisschilder auf Kinder auf der Fahrbahn und keine Zebrastreifen bzw. Fußgängerampeln; die Bereiche seien zum Teil aufgrund parkender Autos schwer einsehbar. Am Europaplatz bis zur Sulzbacher Straße befänden sich sehr große Treppen. Die Fußwegberechnung der Beklagten beginne im Übrigen mit der Hausnummer ... statt ..., die im Innenhof liege und ende ca. 100 m vor der Eingangstür der streitgegenständlichen Schule. Im Übrigen entspreche der Planauszug der Beklagten, was die Ampel an der Sulzbacher Straße betreffe, nicht der Realität; diese sei ca. 50 m stadteinwärts verschoben.

In ihrer Klageerwiderung vom 26. Februar 2015 verwies die Beklagte darauf, dass die Schulwegberechnung jeweils an der Grundstücksgrenze beginne und ende. Aus der pauschalen Darlegung ohne nähere Substantiierung ergebe sich auch keine besondere Gefährlichkeit des Schulweges im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Schulwegbeförderungsverordnung (SchBefV). Im Rahmen der Gefährlichkeit und Beschwerlichkeit sei auf die durchschnittlichen Witterungsverhältnisse und nicht auf gelegentliche und damit hinzunehmende Erschwernisse durch Eis und Schnee abzustellen. Nach der Straßenreinigungsverordnung der Beklagten seien im Übrigen die Anlieger zur Sicherung der öffentlichen Gehwege bei Schnee und Glatteis verpflichtet. Zu den angesprochenen Gefahrenpunkten wurde unter Vorlage von 21 Fotografien im Einzelnen Stellung genommen.

Mit weiterer Begründung vom 20. April 2015 verwies die Klägerseite darauf, dass sich ca. 50 m mehr Wegstrecke dadurch ergebe, dass der öffentliche Weg am Durchgang zum Anwesen im Innenhof beginne und ca. 100 m dadurch, dass die Ampel sich nicht in der Höhe der Schleiermacherstraße befinde, sondern ca. 100 m stadteinwärts. Dadurch ergebe sich eine um ca. 150 m größere Wegstrecke als nach der Berechnung der Beklagten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Ansbach am 13. August 2015 verwies der Kläger unter Vorlage einer Skizze darauf, dass bei dem von der Beklagten vorgeschlagenen Schulweg noch eine zusätzliche Wegstrecke dazu zu rechnen sei, weil die bisherige Messung nicht da beginne, wo man aus dem Innenhof über einen Durchgang auf den Gehweg komme. Auf Vorschlag des Gerichts wurde die Entscheidung zur Durchführung einer tatsächlichen Messung durch die Beklagte im Beisein des Klägers vertagt. Die Parteien verzichteten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung.

Mit Schriftsatz vom 18. September 2015 teilte die Beklagte mit, dass die Messung mittels zweier Messrädchen am 16. September 2015 erfolgt sei. Bei der Messung sei auch die bislang noch nicht berücksichtigte Wegstrecke bis zur Ampel in der Äußeren Sulzbacher Straße miterfasst worden. Mittlerweile sei diese Ampel näher an die Treppe zum Europaplatz herangerückt. Das von der Beklagten geführte Messrädchen habe eine Weglänge von 2.874 m, das des Klägers von 2.886 m ergeben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Behörden- und Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Verpflichtungsklage des Klägers in Form der Versagungsgegenklage auf Tragen der Schulwegbeförderungskosten für seine Tochter... für das Schuljahr 2013/2014 ist zulässig. Insbesondere ist, nachdem kein Bekanntgabenachweis seitens der Beklagten vorliegt, der klägerische Vortrag, dass der Bescheid vom 13. September 2013 ihm erst am 17. September 2013 zugegangen ist, zugrunde zu legen und die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 2 VwGO damit durch den Eingang der Klage am 17. Oktober 2013 eingehalten.

Der Kläger ist als allein sorgeberechtigter Vater der Schülerin auch klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Der rechtsanwaltlich vertretene Kläger erhebt angesichts des insoweit eindeutigen Klageschriftsatzes vom 17. Oktober 2013 eine eigene Klage und tritt nicht nur als gesetzlicher Vertreter im Rahmen einer Klage seiner Tochter auf. Er macht im Hinblick auf die Schülerbeförderung eine eigene Rechtsposition als Unterhaltsverpflichteter und als Elternteil geltend, die ihm nach dem Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) und aus seinem Elternrecht nach § 1629 Abs. 1 BGB, Art 6 Abs. 2 Grundgesetz, Art. 126 Bayerische Verfassung auch grundsätzlich zusteht. Eine Klagebefugnis - und im Weiteren seine Aktivlegitimation - ist nach Auffassung des Gerichts anzuerkennen; das SchKfrG stellt an mehreren Stellen (vergleiche insbesondere Art. 3 Abs. 2 Satz 3 und Satz 6 SchKfrG) auf den Unterhaltsleistenden ab und benennt den Anspruchsberechtigten für die Schulwegkostenbefreiung nicht ausdrücklich. Die Rechtsprechung sieht übereinstimmend den Schüler bzw. die Schülerin als Anspruchsinhaber der Schulwegkostenfreiheit an, erkennt aber jedenfalls für den Fall eines Erstattungsanspruches nach den jeweiligen Landesgesetzen zur Schulwegfreiheit auch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten weitgehend zusätzlich als Anspruchsinhaber an (vgl. VG Hannover, U.v. 31.10.2010, 6 A 5926/09, VG Bayreuth, U.v. 14.03.2011, B 3 K 10.791, VG Gießen, U.v. 29.04.2015, 7 K 2496/14.GI, OVG des Saarlandes, B.v. 21.08.2997, 8 Y 12/97 - jeweils juris). Da es sich nicht nur bei dem Erstattungsanspruch nach Art 3 Abs. 2 SchKfrG, sondern auch bei dem aufgrund Zeitablaufs in einen Kostenanspruch verwandelten Anspruch aus Art 3 Abs. 1 SchKfrG nicht (mehr) um ein höchstpersönliches Recht handelt und die Beförderungskosten rechtlich und tatsächlich - wenn der Anspruch gegen die Behörde nicht durchgreift - von den Eltern aufzubringen sind, ist ein eigener Anspruch der Eltern auf Schulwegkostenbefreiung, hier des allein sorgeberechtigten Vaters, anzuerkennen.

Die Klage ist jedoch deshalb unbegründet und abzuweisen, weil dem Kläger ein Anspruch auf kostenfreie Schulwegbeförderung für seine Tochter in der Sache nicht zusteht.

Die Beförderung für die Schülerin hat die Beklagte nur dann zu tragen, wenn diese notwendig ist, Art 3 Abs. 1 SchKfrG. Dies ist nach Art 2 Abs. 1 Satz 1SchKfrG dann der Fall, wenn der Schulweg in eine Richtung mehr als 3 km beträgt und die Zurücklegung auf andere Weise nicht zumutbar ist. Nach Art 2 Abs. 1 Satz 2 SchKfrG kann die Schulwegfreiheit außerdem anerkannt werden, wenn der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist. Beides ist hier nicht der Fall.

Für die Tochter des Klägers besteht mindestens ein zumutbarer, weder besonders beschwerlicher noch besonders gefährlicher Schulweg unter 3 km. Insbesondere beträgt die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 27. Februar 2014 vorgeschlagene und näher dargelegte Wegeführung über die ..., Dr.-Gustav-Heinemann-Straße, Dr.-Carlo-Schmid-Weg, über den Europaplatz, Überquerung der Sulzbacher Straße, Schleiermacherstraße, Nettenbeckstraße, Bismarckstraße und Kasseler Straße bis zum Schulgelände an der Merseburger Straße nicht mehr als 3 km. Dies ergibt sich aus der vom Beklagten vorgelegten Karte, wonach die Distanz (inkl. Hauszugänge) zwischen der ... und der Wohnung der Schülerin in der ... ... 2.880 m beträgt. Die ermittelte Schulweglänge deckt sich auch nahezu mit einem vom Kläger selbst vorgelegten Plan eines fast identischen Schulweges, der dort mit einer Länge von 2,8 km ausgewiesen ist. Schließlich ergab auch die Messung vor Ort am 16. September 2015 bei gemeinsamer Begehung des Schulweges durch die Kläger- und Beklagtenseite nur eine Länge von 2.874 m (Messung Beklagte) bzw. 2.886 m (Messung Kläger). Von einer Schulweglänge von nicht mehr als 3 km kann aufgrund der weitgehenden Übereinstimmung damit als gesichert ausgegangen werden, ohne dass es einer weiteren Beweiserhebung bedürfte.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 09.08.2011, 7 B 10.1565 - juris) ist maßgeblich für die Ermittlung der Länge des Schulweges die Entfernung im öffentlichen Verkehrsraum zwischen dem Wohngrundstück des Schülers und dem nächstgelegenen möglichen und erlaubten Zugang zum Schulgrundstück. Dass die Beklagte in diesem Sinne von einem nicht korrekten Beginn des Schulwegs ausgegangen ist und die Messung nicht an der Stelle begonnen hat, an der der Zugangsweg zum Hauseingang auf die ... trifft, wie die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vom 13. August 2015 vorgetragen hat, ist nicht der Fall. Bereits der von der Beklagten am 27. Februar 2014 vorgelegte Plan wies die Distanz ausdrücklich „inkl. Hauszugänge“ aus und nicht etwa ab einer abgewandten Grundstücksgrenze. Die auf dem Plan der Beklagten als Linie eingezeichnete Route begann auch nicht ersichtlich an einem falschen Ausgangspunkt. Schließlich wies selbst die (fast identische) Route der Klägerseite nach dem von ihm vorgelegten Ausdruck aus Google Maps nur eine Länge von 2,8 km auf. Die Klägerseite wird bei ihrer eigenen Schulwegermittlung sicherlich nicht einen falschen Ausgangspunkt zugrunde gelegt haben. Letztlich ergab auch die gemeinsame Messung vor Ort mit dem übereinstimmend für korrekt angesehenen Ausgangspunkt eine Länge von unter 3 km.

Ein tatsächlich längerer Schulweg als ermittelt, ergibt sich auch nicht, wie von der Klägerseite geltend gemacht, aus der Ampelsituation über die Sulzbacher Straße im Schuljahr 2013/2014. Selbst wenn die damalige Ampelsituation einen Umweg für die Schülerin notwendig gemacht haben sollte, weil die Ampel nicht an der in der Karte eingezeichneten Stelle, sondern stadtauswärts verschoben gewesen sein sollte, ändert dies am Ergebnis nichts, da der Umweg nur geringfügig gewesen wäre und nicht zum Überschreiten der 3-km-Grenze geführt hätte. Bei einer Verschiebung der Ampel um 100 m stadteinwärts hätte der Schulweg ohne nennenswerten Umweg statt über die Schleiermacherstraße über die Winzelbürgstraße fortgesetzt werden können. Aus der Karte der Beklagten mit genauem Maßstab ergibt sich, dass die 3-km-Grenze dabei nicht überschritten worden wäre. 150 m Mehrweg, wie der Kläger mit Schriftsatz vom 20. April 2015 geltend macht, hätten sich bei weitem nicht ergeben. Ein Schulweg über 3 km Länge kann damit ausgeschlossen werden, ohne dass es darauf ankommt, ob bei der Messung am 16. September 2015 die Ampelsituation noch so bestand und so in die Messung eingeflossen ist wie sie im Schuljahr 2013/2014 existierte.

Die Kostenfreiheit des Schulweges ergibt sich auch nicht aus Art. 2 Abs. 1 Satz 2 SchKfrG, § 2 Abs. 2 Satz 2 SchBefV, wonach bei kürzeren Wegstrecken die Notwendigkeit der Beförderung anerkannt werden kann, wenn der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist. Dies würde voraussetzen, dass sich die Gefahren oder Erschwernisse von den Umständen, die Schüler auf Schulwegen normalerweise bzw. durchschnittlich zu bewältigen haben, erkennbar abheben, wobei eine objektive Betrachtungsweise anzulegen ist (BayVGH, U.v. 17.02.2009, 7 B 08.1027 - juris). Aus den vorliegend geltend gemachten Straßenverkehrsverhältnissen ergibt sich eine derartige überdurchschnittliche Gefährlichkeit bzw. Beschwerlichkeit nicht.

Der Schulweg der Tochter des Klägers führte überall über entsprechende Fußwege und zwang auch nicht zu besonders gefährlichen Straßenüberquerungen. Mehrfach notwendige Straßenüberquerungen stellen als solche noch keinen ausreichenden Umstand für eine besondere Gefährlichkeit oder Beschwerlichkeit, sondern in einer Stadt vielmehr den Standardfall dar.

Dass im Einzelnen besonders gefährliche Straßenüberquerungen durch die Tochter des Klägers erforderlich waren, konnte ebenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt werden. Ampeln oder Zebrastreifen sind dabei nicht grundsätzlich, sondern nur an besonders befahrenen oder unübersichtlichen oder sonst gefährlichen Stellen erforderlich, nicht aber in den hier überwiegend betroffenen Nebenstraßen und Straßen in Wohngebieten. Hinweisschilder für Autofahrer auf querenden Fußgängerverkehr waren in dieser - nicht herausgehoben gefährlichen - Situation nicht notwendig. Auch dass die Sicht durch parkende Autos regelmäßig oder derart verstellt war, dass eine sichere Überquerung hier ohne eine Querungshilfe nicht zumutbar war, ist nicht erkennbar. Immerhin war die Tochter des Klägers im streitgegenständlichen Schuljahr bereits 13 Jahre alt. Ein Kind bzw. Jugendlicher in diesem Alter ist körperlich (insbesondere von der Körpergröße her) und geistig regelmäßig in der Lage, normale städtische Verkehrsverhältnisse zu meistern.

Nicht erkennbar ist auch, inwieweit die Treppe am Europaplatz und die Tatsache, dass der Schulweg nicht ganz geradlinig, sondern über mehrere Abzweigungen und verschiedene (insbesondere Neben-)Straßen führte (sog. „Zick-Zack-Kurs“), eine überdurchschnittliche Beschwerlichkeit oder Gefährlichkeit begründen soll. Derartige Wegführungen haben keinen Ausnahmecharakter, sondern stellen eher den Regelfall im städtischen Raum dar und sind von 13-jährigen normalerweise ohne Probleme zu bewältigen.

Eine besondere Gefährlichkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass Gehwege im Winter gelegentlich verschneit oder verreist sein können. Abzustellen ist für die Frage der Beschwerlichkeit des Weges vielmehr auf die durchschnittlichen und nicht auf nur selten vorkommende, extreme Wetterlagen (BayVGH, U.v. 17.02.2009 - juris). Derart besondere, sich nur auf einzelne Tage beziehende Umstände erfordern eine erhöhte Vorsicht, notfalls auch ein Abweichen von der üblichen Route an diesen Tagen, führen jedoch nicht dazu, dass der Weg ganzjährig als besonders gefährlich anzusehen wäre.

Nachdem die Voraussetzungen für eine Schulwegkostenbefreiung somit nicht vorliegen, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 536,60 EUR festgesetzt.

Gründe:

Das Interesse des Klägers beziffert sich auf die Beförderungskosten (Schülermonatsticket) für seine Tochter im Schuljahr 2013/2014 (September bis Dezember 2013 à 49,40 EUR, Januar bis Juli 2014 à 47,70 EUR, insgesamt 536,60 EUR), § 52 Abs. 3 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.