Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Juni 2017 - M 3 K 15.5905

published on 20/06/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Juni 2017 - M 3 K 15.5905
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Streitgegenstand ist die Verpflichtung des Beklagten als Aufgabenträger, die Kosten für die Beförderung des Sohnes der Kläger (im Folgenden auch: der Schüler) zu der von ihm besuchten Realschule im Schuljahr 2015/2016 zu übernehmen.

Der am … 2004 geborene Schüler trat zum Schuljahr 2015/2016 in die Jahrgangsstufe 5 der … Realschule … ein. Am 20. Juni 2015 stellten die Kläger beim Beklagten für ihren Sohn einen Antrag auf Gewährung von Kostenfreiheit des Schulwegs für das Schuljahr 2015/2016. Der Schüler wohnt in der … 

Der Beklagte lehnte den Antrag mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 3. Juli 2015 ab. Eine Beförderungspflicht des Aufgabenträgers bestünde nur zur nächstgelegenen Schule; dies sei diejenige Schule der gewählten Schulart und Ausbildungsrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand, der in rein finanzieller Hinsicht zu beurteilen sei, erreicht werden könne (§§ 1 und 2 SchBefV). Nächstgelegene Schule für den Schüler sei die Staatliche Realschule Dachau, für die die Beförderungskosten durch den MVV monatlich 76,20 € betrügen, während die Beförderungskosten durch den Regionalbus Augsburg zur besuchten …-Realschule in … monatlich 81,90 € betrügen.

Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 16. Juli 2015 Widerspruch ein, der mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 31. Juli 2015 begründet wurde. Es sei unverhältnismäßig, dem Schüler einen 1 ¼ Stunden langen Schulweg nach Dachau zuzumuten, während der Schulweg zu der gewählten Schule in … nur eine ¾ Stunde betrüge. Der Begriff der nächstgelegenen Schule stelle auf die Strecke und nicht auf den Preis der Beförderung ab. Der Preis nach … sei nur teurer, weil der RBA-Bus im Verhältnis je Kilometer teurer als der MVV sei, nicht aber die Strecke länger wäre. Außerdem berufe sich der Schüler auf § 2 Abs. 3 SchBefV. Er besuche in der Realschule … die aus gesundheitlichen Gründen empfohlene Bläserklasse. Einem asthmatischen Kind, das unbedingt ein Instrument lernen wolle, solle man das wegen der großen gesundheitlichen Vorteile nicht verbauen.

Mit Schreiben vom 14. September 2015 wiederholte der Beklagte seine Sicht der Rechtslage und gab den Klägern Gelegenheit, den Widerspruch zurückzunehmen. Der Bevollmächtigte der Kläger ergänzte mit Schreiben vom 23. September 2015, dass die Musikklasse kein zusätzliches Fach sei, sondern den Musikunterricht als Pflichtfach ersetze, und bat um Übersendung des Vorgangs an die Widerspruchsstelle. Am 2. November 2015 übersandte das Landratsamt den Vorgang an die Regierung von Oberbayern.

Mit der am 30. Dezember 2015 zum Verwaltungsgericht München erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die im Widerspruch angeführten Argumente zurückgegriffen. § 2 Abs. 2 Nr. 1 SchBefV spreche ausdrücklich von „Aufwand“ und nicht von „Kosten“, sodass zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei, dass die im öffentlichen Verkehr gefahrene Strecke nach Dachau von der Strecke her doppelt so lang sei und auch länger dauere als die nach … Außerdem sei die Beförderung zur Realschule … günstiger, als die nach Dachau, wenn man hierfür Wochenkarten verwende. Die Wochenkarte nach … koste 22,00 €; bei 38 Unterrichtswochen wären dies 836,- € : 12 = 69,66 €/ Monat. Dies läge unter den monatlichen Kosten für die Beförderung zur Realschule Dachau mit 76,20 €. Des Weiteren berufen sich die Kläger auf § 3 Abs. 3 SchBefV, da der Schüler an der Realschule … aus gesundheitlichen Gründen die Bläserklasse besuche. Vorgelegt wird ein ärztliches Attest des Kinder- und Jugendarztes Herrn Dr. … … Hiernach wird der Schüler unter anderem wegen eines Asthmas bronchiale und Konzentrationsproblemen behandelt; aus ärztlicher Sicht wird der Besuch eines musischen Zweigs einer Realschule sehr empfohlen, da dadurch zu erwarten sei, dass sich beide Erkrankungen stabilisierten. Die Realschule Dachau biete die Unterrichtsform der „Musikklasse“ nicht an. Außerdem wird angeboten, die für die Beförderung zur Realschule … im Vergleich zur Realschule Dachau anfallenden Mehrkosten zu übernehmen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2016 wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch zurück. Zur Bestimmung der nächstgelegenen Schule seien die Schulen der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar seien zu vergleichen. Der Begriff der Ausbildungsrichtung bestimme sich anhand von Art. 8 Abs. 3 BayEUG, der nach der Ausbildungsrichtung I (mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich), der Ausbildungsrichtung II (wirtschaftlicher Bereich) und der Ausbildungsrichtung III unterscheide; letztere unterteile sich in die Ausbildungsrichtung IIIa (Schwerpunkt 2. Fremdsprache Französisch) und die Ausbildungsrichtung IIIb (musisch-gestaltender, hauswirtschaftlicher oder sozialer Bereich). Die Ausbildungsrichtung III zähle als eine Ausbildungsrichtung; eine „innere Spezifizierung“ nach den verschiedenen Schwerpunkten sei für die Schülerbeförderung nicht entscheidend. Da sowohl in der gewählten Realschule … als auch in der Realschule Dachau alle drei Ausbildungsrichtungen angeboten würden, sei die Realschule Dachau aufgrund der im Bescheid genannten Gründe die nächstgelegene Schule. Das Angebot der Bläserklasse stelle keine pädagogische Eigenheit im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV dar. Es handele sich um eine Gestaltungsart des Musikunterrichts und stelle lediglich ein schulnahes Angebot der musischen Förderung dar; der Besuch der Klasse sei freiwillig und eine mündliche pädagogische Empfehlung aufgrund der gesundheitlichen Situation des Schülers sei weder ausreichend noch relevant. Der Aufgabenträger könne in diesem Fall allenfalls nach § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule ganz oder teilweise übernehmen, wenn die betroffenen Aufwandsträger und Schulen zustimmten. Der Beklagte habe als betroffener Aufwandsträger die Zustimmung abgelehnt. Für diese Entscheidung sei das Ermessen durch die Wirtschaftlichkeitserwägung, sowie durch die Selbstbindung der Verwaltung unter Achtung des Gleichheitssatzes ausreichend ausgeübt worden und sei rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Erstattung der sog. fiktiven Schulwegkosten sehe das Schülerbeförderungsrecht nicht vor.

Mit Schreiben vom 5. April 2016 bezog der Bevollmächtigte der Kläger den Widerspruchsbescheid in das laufende Klageverfahren ein. Sie beantragten zuletzt,

den Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 2015 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 15. März 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, im Schuljahr 2015/2016 die Beförderung des Sohnes der Kläger vom Wohnort zur … Realschule … zu übernehmen,

hilfsweise

über den Antrag der Kläger auf Übernahme der Beförderungskosten vom 20. Juni 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Mit Schreiben vom 21. März 2016 hat der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend zu den bisherigen rechtlichen Ausführungen wurde darauf hingewiesen, dass eine Unzumutbarkeit trotz längerer Wegstrecke nicht vorläge, weil schon in der Vergangenheit Schüler/innen aus … problemlos Schulen in Dachau besucht hätten und seit dem Jahresfahrplan 2015 zudem die „neue“ S-Bahnlinie 2 Altomünster zur Verfügung stehe. Bezüglich des Arguments der günstigeren Wochenkarten, verweist der Beklagte auf die Entscheidung des BayVGH vom 4.5.2012, Az. 7 ZB 11.2910, wonach bei der Berechnung der nächstgelegenen Schule als Grundlage nicht der individuelle Kostenaufwand, sondern u.a. aus verwaltungs- und abrechnungstechnischen Gründen die Höhe der Monatskarten ausschlaggebend sei. Die Möglichkeit der „20% - Kann-Regelung“ des § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV sei nicht wahrgenommen worden. Zwar übersteige der Beförderungsaufwand zur beantragten Schule nicht den ersparten Beförderungsaufwand zur nächstgelegenen Realschule um mehr als 20%, doch der Beklagte habe entschieden, aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, diese Kann-Vorschrift nicht anzuwenden. Darüber hinaus begründet der Beklagte seine Ermessensausübung im vorliegenden Fall damit, dass die vergleichbare Realschule in Dachau die gleichen Ausbildungsrichtungen wie die Realschule in … anbiete, so dass der Kläger auch die Schule in Dachau besuchen könne. Wirtschaftlichkeitserwägungen, insbesondere die Vielzahl der unmittelbar zum Kreisgebiet Dachau angrenzenden Münchener Schulen und der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, veranlassten den Beklagten, die Kostenübernahme nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV abzulehnen.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2016 übersendet der Prozessbevollmächtigte der Kläger ein weiteres Attest des Arztes Dr. … (a.a.O.) vom 20. Juli 2016, das dem Schüler eine gesundheitliche Besserung der Bronchien bescheinigt, das zum großen Teil auf den Besuch der Bläserklasse und das regelmäßige Üben der Trompete zurückgeführt wird. Mit Schreiben vom 6. September 2016 trägt der Prozessbevollmächtigte der Kläger vor, § 2 Abs. 4 SchBefV dürfe aufgrund des engen Anwendungsbereichs des § 2 Abs. 3 SchBefV nicht so ausgelegt werden, dass dessen Ziffer 3 praktisch leer liefe. Abwägungsrelevant seien Art. 2 GG und Art. 132 BV. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Aufnahme in eine bestimmte Schule nach den Anlagen des Schülers beurteilt werden solle; hier habe eine Gesundheitsstörung, ähnlich einer Behinderung vorgelegen. Vor allem habe die Behörde im Rahmen des § 2 Abs. 4 SchBefV nicht generell die Übernahme der Beförderung im Sinne eines völlig freien, rein fiskalischen Ermessens ablehnen dürfen. Auf diesen Aspekt wird nochmals explizit im klägerischen Schriftsatz vom 24. Februar 2017 eingegangen; dem Urteil des BayVGH vom 19. Februar 2013 (7 B 12.2441, Rn. 41) zufolge sei § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV zu prüfen. Vorliegend könnten die Kläger eine Ermessensentscheidung verlangen, da keine Leitlinie des Beklagten vorliege, wonach generell die Erstattung von Kosten abzulehnen sei. Eine auf die 20%ige Grenze zugeschnittene Ermessensleitlinie gäbe es nicht, sodass der Beklagte im Einzelfall habe entscheiden müssen. Dies sei bisher nicht erfolgt, wobei gegen das fiskalische Interesse verschiedene Punkte (klägerisches Angebot zur Übernahme der Mehrkosten, geringere tägliche Fahrzeit von 2 x 0,5 Stunden, Achtung des Elternrechts i.V.m. dem Recht auf Gesundheit des Kindes und die nur sehr geringe Kostenüberschreitung unter 8%) zu erwägen gewesen wären.

In der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2017 erklärten die Vertreter des Beklagten, dieser habe es, ohne dass hiergegen ein Ausschuss-Beschluss vorgelegen habe, in der Vergangenheit stets abgelehnt, auch wenn der Ermessensspielraum des § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV eröffnet gewesen wäre, die Schülerbeförderungskosten zu übernehmen, sogar wenn die maßgebende Differenz zwischen den Kosten der Beförderung zur besuchten und zur nächstgelegenen Schule noch geringer gewesen wäre als im vorliegenden Fall. 3 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2017 verwiesen.

Gründe

Die Verpflichtungsklage der Kläger auf Übernahme der Schulwegbeförderungskosten ihres Sohnes für das Schuljahr 2015/2016 ist zulässig, aber unbegründet.

Die Kläger sind als sorgeberechtigte Eltern des Schülers klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Die Kläger machen im Hinblick auf die Schülerbeförderung eine eigene Rechtsposition als Unterhaltsverpflichtete und als Eltern geltend, die ihnen nach dem Schulwegkostenrecht und aus ihrem Elternrecht nach § 1629 Abs. 1 BGB, Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz, Art. 126 Bayerische Verfassung auch grundsätzlich zusteht. Ebenso ist die Aktivlegitimation der Eltern des Schülers anzuerkennen; das Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 452, BayRS 2230-5-1-K), das zuletzt durch § 1 Nr. 241 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, stellt an mehreren Stellen (vergleiche insbesondere Art. 3 Abs. 2 Satz 3 und Satz 6 SchKfrG) auf den Unterhaltsleistenden ab und benennt den Anspruchsberechtigten für die Schulwegkostenbefreiung nicht ausdrücklich. Auch wenn grundsätzlich nur der Schüler allein Anspruchsinhaber der Schülerbeförderung sein kann, so geht es vorliegend allein um einen Kostenanspruch, da das Schuljahr 2015/2016, für das die Beförderung beantragt wurde, längst abgeschlossen ist. Da die Beförderungskosten rechtlich und tatsächlich von den Eltern aufzubringen sind, ist diesen eine eigene Rechtsposition einzuräumen (vgl. dazu VG Ansbach, U.v.18.2.2016 – AN 2 K 15.00406 -, juris, Rn. 19; U.v. 8.10.2015 – AN 2 K 13.01829 –, juris, Rn. 18).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche ablehnende Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 15. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); die Kläger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Schulwegbeförderungskosten im Schuljahr 2015/2016 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, § 114 VwGO.

Einzelheiten des Anspruchs auf Übernahme der notwendigen Beförderung der Schüler auf dem Schulweg ergeben sich aus der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl. S. 953, BayRS 2230-5-1-1-K), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 193) geändert worden ist.

1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV besteht die Beförderungspflicht zur nächstgelegenen Schule; diese ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV diejenige Schule der gewählten Schulart (z.B. Gymnasium, Realschule), Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Nächstgelegene Schule in diesem Sinne ist für den Wohnort des Sohnes der Kläger die Staatliche Realschule Dachau und nicht die von ihm besuchte … Realschule …

a. Bei beiden Schulen handelt es sich um Realschulen mit der gleichen Ausbildungs- und Fachrichtung. Der Begriff der Ausbildungsrichtung bestimmt sich anhand von Art. 8 Abs. 3 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Mai 2017 (GVBl. S. 106) geändert worden ist. Danach können ab der Realschule drei Ausbildungsrichtungen eingerichtet werden: Die Ausbildungsrichtung I mit Schwerpunkt im mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereich, die Ausbildungsrichtung II mit Schwerpunkt im wirtschaftlichen Bereich und die Ausbildungsrichtung III mit Schwerpunkt im fremdsprachlichen Bereich; die Ausbildungsrichtung III kann ergänzt werden durch Schwerpunkte im musisch-gestaltenden, im hauswirtschaftlichen und sozialen Bereich. Nicht einmal die Schwerpunkte innerhalb der gewählten Ausbildungsrichtung sind im Bereich des Schülerbeförderungsrechts von Bedeutung (BayVGH, B.v. 23.6.2008 – 7 B 08.550 – juris, Rn. 24). Die Ausbildungsrichtung III zählt somit als eine Ausbildungsrichtung. Sowohl in der gewählten Realschule … als auch in der Realschule Dachau werden alle drei Ausbildungsrichtungen angeboten.

b. Die von der Beklagten genannte Staatliche Realschule Dachau ist mit dem geringsten Beförderungsaufwand im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV zu erreichen. Es ist in ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass für die Bestimmung der nächstgelegenen Schule grundsätzlich nicht auf die Entfernung oder auf den Zeitaufwand abzustellen ist, sondern auf den finanziellen Aufwand der Beförderung durch Vergleich der anfallenden Fahrtkosten (BayVGH, B.v. 20.4.2009 – 7 ZB 08.3048 –, juris; BayVGH U.v. 8.1.2008 - 7 B 07.1008 -, juris). Der finanzielle Aufwand der Beförderung ist durch Vergleich der anfallenden Beförderungskosten zu ermitteln. Während die MVV-Kosten für die vom Sohn der Kläger besuchte Realschule 81,90 Euro monatlich betragen, liegen sie bei der Staatlichen Realschule Dachau bei jeweils 76,20 Euro, sodass Letztere mit dem geringerem Beförderungsaufwand zu erreichen ist.

c. Beim Vergleich der Beförderungskosten ist es auch sachgerecht, als Maßstab der Berechnung auf die personalisierten Zeitkarten (Monatsfahrkarten) des öffentlichen Nahverkehrs abzustellen und nicht z.B. Einzelfahrkarten oder Streifenkarten heranzuziehen. In Massenverfahren mit zahlreichen beförderungsberechtigten Schülern ist eine solche Praxis nicht zu beanstanden, denn eine individuelle Berechnung unter Berücksichtigung der (jährlich wechselnden) Ferientermine mit einem Vergleich der Kosten für die Monatsfahrkarten auf der einen Seite und für Einzelfahrscheine oder Streifenkarten auf der anderen Seite für jeden einzelnen Schüler ist mit vertretbarem Aufwand nicht zu bewältigen und wäre damit unwirtschaftlich. Eine individuelle Berechnung ist weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen erforderlich. Vielmehr ist dem Aufgabenträger insoweit ein Organisationsermessen zuzubilligen, das auch zur Erfüllung der Beförderungspflicht in der beschriebenen Weise berechtigt (vgl. BayVGH B.v. 31.5.2011 - 7 ZB 10.2930 -juris, Rn. 13; BayVGH, B.v. 4.5.2012 - 7 ZB 11.2910 -, juris, Rn. 13).

2. Dem Sohn der Kläger ist der Schulweg von seinem Wohnort zu der genannten Alternativschule in Dachau auch nicht unzumutbar. Ausnahmsweise kann auf den zeitlichen Aufwand eines Schulwegs abgestellt werden, falls der Besuch der (kostenmäßig) „nächstgelegenen Schule“ unzumutbar wäre (BayVGH, U.v. 12.2.2001 - 7 B 99.3719 -, juris, Rn. 28). Eine solche Fallkonstellation liegt jedoch hier nicht vor. Eine Differenz der Fahrtzeiten von einer halben Stunde je Fahrt und eine Gesamtfahrtzeit von 75 Minuten pro Fahrt sind zumutbar.

3. Die von den Klägern vorgetragene Besonderheit der vom Schüler besuchten Realschule … durch ihr Angebot einer Bläserklasse in der 5. und 6. Klasse, stellt auch keine pädagogische oder weltanschauliche Eigenheit dar, die zu einer Beförderungspflicht nach § 2 Abs. 3 S. 1 SchBefV führt.

Nach § 2 Abs. 3 S. 1 SchBefV soll die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule übernommen werden, wenn diese Schule wegen ihrer pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheit besucht wird, „insbesondere“ eine Tagesheimschule, eine Schule mit gebundenem oder offenem Ganztagesangebot, eine nicht-koedukative Schule oder eine Bekenntnisschule. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist § 2 Abs. 3 S. 1 SchBefV eng auszulegen (BayVGH, U.v. 19.2.2013 – 7 B 12.2441- juris, Rn. 33; U.v. 5.3.2012 – 7 ZB 11.2092 – juris, Rn. 2). Die Vorschrift will nur Schulen mit einem besonderen pädagogischen oder weltanschaulichen Konzept erfassen, das dem Unterricht in allen Klassen einen eigenständigen, an anderen Schulen auch nicht ansatzweise vorhandenen Charakter gibt und das die Schule damit deutlich von anderen vergleichbaren Schulen unterscheidet (BayVGH, U.v. 10.1.1996 – 7 B 94.1847). Davon abgesehen, dass es sich um eine Sollvorschrift handelt, die bei Vorliegen besonderer Gründe auch Raum für eine ablehnende Entscheidung lässt (BayVGH, U.v.9.8.2011 - 7 B 10.1775 -), geht das Gericht davon aus, das die vom Kläger besuchte Bläserklasse der 5. Klasse keine im oben genannten Sinne Abweichung darstellt.

Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Kultusministeriums an, das in seinen Schreiben an die Kläger vom 16. August 2016 und im KMS vom 14. April 2010 bzgl. „Chorklassen“ (Az. II.6-5 S. 4365.1/236/5) die „Bläserklassen“ als Wahlfachangebot einschätzt, das an einer größeren Anzahl an Realschulen angeboten wird; Wahlunterricht falle nicht unter die Kostenfreiheit des Schulwegs. Das Konzept der Bläserklasse ist auf die 5. und 6. Klasse beschränkt und auch dort nicht auf alle Klassen der besagten Jahrgangsstufen bezogen. In den höheren Jahrgangsstufen wird keine vermehrte musikalische Förderung der Schüler im Rahmen des Pflichtunterrichts angeboten. Eine deutliche Unterscheidung von anderen vergleichbaren Schulen liegt daher nicht vor (so auch Kommentar Wüstendörfer/Allmannshofer, Teil 2 Schülerbeförderung unter 9.4). Anders als beispielsweise bei einer Spezialklasse eines Musikgymnasiums, das evtl. die Aufnahme an das Bestehen eines Eignungstests knüpft, erweiterten Musikunterricht in der Stundentafel vorsieht und Musik als Hauptfach zählt, handelt es sich bei der „Bläserklasse“ um ein schulisches Angebot für die 5. und 6. Jahrgangsstufe, bei dem der Musikunterricht in Form von Instrumentalunterricht durchgeführt wird. Die Differenzierung liegt allein auf einem Musikunterricht, der den Schwerpunkt auf Instrumentalunterricht legt und auch nur in den ersten zwei Jahrgangstufen der Realschulzeit stattfindet. Zudem stellt die Bläserklasse auch nur ein Angebot der Schule dar; die Schule ist - bspw. für den Fall nicht genügender Anmeldungen - nicht zur Durchführung verpflichtet. Die Beurteilung, ob es sich um eine Schule mit einem besonderen pädagogischen oder weltanschaulichen Konzept im Sinne von § 2 Abs. 3 SchBefV handelt, erfolgt abstrakt; die individuelle Gesundheitssituation des Schülers kann dafür nicht maßgebend sein.

4. Schließlich war die Ablehnung der kostenfreien Beförderung des Sohns der Kläger zur Realschule … auch nicht im Hinblick auf § 2 Abs. 4 SchBefV zu beanstanden.

a. Nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV kann der Aufgabenträger die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule ganz oder teilweise übernehmen, wenn der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20 v. H. übersteigt.

Die Voraussetzung des § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV ist im vorliegenden Fall erfüllt, da die ersparten Beförderungskosten zur Realschule … den tatsächlichen Beförderungsaufwand zur Realschule Dachau um nicht mehr als 20% übersteigen. Die streitgegenständliche Ablehnung ist rechtmäßig. Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen erkannt.

Eine ermessensfehlerhafte Anwendung der Vorschrift durch den Beklagten ist nicht zu erkennen. Die Ermessensentscheidung der Behörde kann das Gericht nur in den Grenzen des § 114 VwGO nachprüfen. Insbesondere darf das Gericht sie nicht durch eigene Ermessenserwägungen ersetzen. Vielmehr ist die gerichtliche Kontrolle bei der Überprüfung des Ermessensspielraumes der Behörde im Wesentlichen darauf beschränkt, ob eine Ermessensausübung überhaupt stattgefunden hat, ob die Behörde sämtliche betroffenen Belange ermittelt und in die Entscheidung eingestellt hat, schließlich ob die Behörde keine sachfremden Erwägungen angestellt, sondern sich am Zweck des Gesetzes und am Normenprogramm orientiert hat (vgl. zum Ganzen: Rennert in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, Rn. 10 ff. zu § 114). Gemäß § 114 Satz 2 VwGO ist es auch grundsätzlich zulässig, im Laufe des Verfahrens noch Ermessenserwägungen nachzuschieben, wenn grundsätzlich eine Ermessensentscheidung getroffen wurde.

Die Auffassung der Kläger, die ermessensbindende Vorfestlegung der Verwaltung hinsichtlich der Handhabung des § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV stelle einen Ermessens-ausfall dar, weil die Verwaltungsbehörde im Vollzug dieser Selbstbindung keine (weiteren) Ermessenserwägungen angestellt habe, wird vom Gericht nicht geteilt. Die Vorabfestlegung ist vergleichbar mit einer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift. Ihr kommt zwar allein verwaltungsinterne Bindungswirkung zu; entscheidend ist jedoch, wie die zuständige Behörde ihre interne Ermessensbindung gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitsgrundsatz gebunden ist (vgl. zur Rechtnatur von Verwaltungsvorschriften auch BayVerfGH, E.v. 13.12.1996 - Vf. 17-V-92 -; VG München, U.v. 13.12.2007 – M 15 K 04.5010 – juris). Die Beklagte hat ausnahmslos keinen Gebrauch von der 20%-Regelung gemacht, selbst bei einer Differenz von nur einem Prozent wurden die Fahrtkosten nicht übernommen. Eine normkonkretisierende oder ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift bindet die Gerichte nicht unmittelbar, bei konsequenter und ausnahmsloser Anwendung der Verwaltungsvorschrift durch die Behörden wohl aber mittelbar vor dem Hintergrund von Art. 3 GG (Kopp/Schenke VwGO § 114, Rn. 42). Wenn die Behörde alle Fälle aufgrund einer Verwaltungsvorschrift in gleicher Weise behandelt, würde es dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen, diese einmalig unangewendet zu lassen. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (VG Augsburg, U.v. 15.1.2010 – Au 3 K 09.48 – juris, Rn. 33-35) bezüglich der allgemeinen Zulässigkeit von Beschlüssen der zuständigen Kreisgremien zu einem generellen Ausschluss der Beförderungskosten nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Entscheidend ist, dass sich die ermessensbindende Vorfestlegung ihrerseits im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessens hält (BVerwG vom 7.9.1984 Az. 4 C 20.81, BVerwGE 70, 127, 133). Eine Ermessenspraxis, die aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung in Fällen, in denen der (tatsächliche) Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten (zu der nächstgelegenen Schule) um nicht mehr als 20 v.H. übersteigt, die Übernahme der Beförderungskosten im Ermessenswege ablehnt, ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Beförderungskosten im Wege einer Ermessensreduzierung auf null, wonach jede andere als eine stattgebende Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre, nicht erkennbar (s. VG München, GB. v. 16.8.2016 – M 3 K 14.5279).

Die Ablehnung der Beförderung wurde zum einen mit fiskalischen Gründen begründet. Im Falle einer Beförderungsübernahme nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV entstehen nicht nur höhere Beförderungskosten, sondern teilweise auch Gastschulbeiträge, z.B. wenn Schulen in anderen Landkreisen besucht werden. Zum anderen dient die Ablehnung der Beförderung zu anderen als nächstgelegenen Schulen der Steuerung der Schülerströme hin zu im Landkreis selbst gelegenen Einrichtungen, die weitgehend ausgenutzt werden sollen, weil für ihr Vorhalten dem Beklagten ebenfalls Kosten entstehen.

Selbst wenn man dem Argument der Kläger folgen würde, wonach eine generelle Ermessensausübung der Beklagten in dem Sinne, die Vorschrift des § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV unangewendet zu lassen, einen Ermessensausfall darstellen würde, so wurden vorliegend jedenfalls im Klageerwiderungsschriftsatz vom 21. März 2016 von der Beklagten Ermessenserwägungen im Einzelfall nachgeschoben. Es wurde vorgetragen, dass die Realschule Dachau die gleichen Ausbildungsrichtungen wie die Realschule … habe und Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung genannt, sowie aufgrund der Vielzahl der unmittelbar ans Kreisgebiet Dachau angrenzenden Münchner Schulen auf erhebliche Mehrkosten verwiesen.

Dem Vortrag der Kläger, fiskalische Gründe wären im Rahmen des § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV nicht zur Ermessensausübung geeignet, da der Gesetzgeber bereits über die Bindung des Begriffs der nächstgelegenen Schule an einen Kostengrund - den geringsten Beförderungsaufwand - die wirtschaftlichen Gründe bereits „verbraucht habe“, wird vom Gericht nicht geteilt. § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV gibt den Aufgabenträgern die Möglichkeit, bei guter Haushaltslage trotz grundsätzlich fehlender Beförderungspflicht, sich dennoch zu dieser zu verpflichten. Dementsprechend können die Aufgabenträger mit ebendieser Haushaltslage, dem Wirtschaftlichkeitsargument, die Kostenübernahme ablehnen. Bei den Entscheidungen, die die Behörde im Rahmen des § 2 Abs. 4 SchBefV trifft, ist das öffentliche Interesse an einer sparsamen Mittelverwendung, wie es in Art. 2 Abs. 1 Satz 3 SchKfrG verankert ist, als prägender Grundsatz des Schülerbeförderungsrechts zu berücksichtigen (BayVGH, U.v. 19.2.2013 – 7 B 12.2441 – Rn. 42 m.w.N.).

Im Übrigen ist das Schulwegkostenrecht stets vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass es auf freiwilliger Basis der Landesgesetzgeber besteht und eine verfassungsrechtlich nicht gebotene Leistung der öffentlichen Hand darstellt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass kein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch auf kostenfreien Transport zur Schule besteht (BayVerfGH B.v. 27.7.1984 – Vf.17-VII-83 -; BayVerfGH E.v. 28.10.2004 – Vf.8– VII-03-; BayVerfGH, E.v. 7.7.2009 – Vf.15 –VII/08). Weder dem Grundgesetz (vgl. BVerwG, B.v. 22.10.1990 - 7 B 128/90) noch der Bayerischen Verfassung ist zu entnehmen, dass sämtliche mit dem Schulbesuch verbundenen Aufwendungen vom Staat oder von den Kommunen zu tragen wären. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in einer Entscheidung (BVerwG, B.v. 15.1.2009 - 6 B 78/08 -) offen gelassen, ob sich aus dem durch Art. Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Recht der Erziehungsberechtigten, den Bildungs Weg ihrer Kinder zu bestimmen, und aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Schüler (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. Abs. GG) Auswirkungen auf die Erstattungsfähigkeit privater Schülerbeförderungskosten ergeben. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, stünde dem Landesgesetzgeber - so das Bundesverwaltungsgericht - ein sehr weiter Ausgestaltungsspielraum hinsichtlich der Zumutbarkeit des Beförderungsangebots im öffentlichen Personennahverkehr zu. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, B.v.16.6.2009,BvR 419/09 -).

b. Es war auch nicht ermessensfehlerhaft im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV, dass der beklagte Aufgabenträger im Hinblick auf das allgemeine öffentliche Interesse an einer Begrenzung der finanziellen Aufwendungen auch unter Berücksichtigung der Belange der Kläger einer Übernahme der Beförderungskosten zur Realschule … nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung nach dieser Vorschrift ist nur in außergewöhnlichen Fällen zu erteilen (BayVGH, U.v. 19.2.2013, a.a.O, juris, Rn. 42). Bei der Entscheidung hierüber durfte der beklagte Aufgabenträger das öffentliche Interesse an einer sparsamen Mittelverwendung (Art. 2 Abs. 1 Satz 3 SchKfrG) als prägenden Grundsatz des Schülerbeförderungsrechts berücksichtigen (vgl. BayVGH, U.v. 10.1.1996 – 7 B 94.1847 – BayVBl. 1996, 434).

5. Die Kläger können auch nicht verlangen, dass der Beklagte die Beförderungskosten wenigstens insoweit zu übernehmen hat, als sie bei einem Besuch zu der alternativ vom Beklagten vorgeschlagenen nächstgelegeneren Realschule, d.h. in Höhe von 76,20 EUR pro Monat angefallen wären. Die so genannten fiktiven Fahrtkosten werden nach eindeutiger obergerichtlicher Rechtsprechung im Bayerischen Schulwegkostenrecht nicht erstattet (BayVGH, B.v. 30.01.2007 – 7 ZB 06.781 -, juris, Rn. 13; BayVGH, U.v. 12.02.2001 – 7 B 99.3719 -, juris, Rn. 34, m.w. Nachw.); diese Auslegung von § 2 SchBefV verstößt nicht gegen die Bayerische Verfassung (BayVerfGH, E.v. 20.4.1990 - Vf. 28-VI-89 in NVwZ-RR 1991, S. 74). Danach kann ein Schüler nicht die (fiktiven) Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule verlangen, wenn er tatsächlich eine weiter entfernte Schule besucht. Darin liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 118 Abs. 1 BV, da der BayVerfGH hinreichende sachliche Gründe darin sieht, dass es nicht im Interesse einer auf den näheren Einzugsbereich abstellenden Schulplanung liege, durch Übernahme von Beförderungskosten zu entfernter liegenden Schulen die Schülerzahl der nächstgelegenen Schulen zu gefährden. Auch das Recht der Eltern auf Wahl der Schule für ihr Kind aus Art. 6 Abs. 2 GG bleibt unberührt. Ein allgemeiner Anspruch auf Subventionierung von Ausbildungskosten in Gestalt der Übernahme der Beförderungskosten in jedem Fall lässt sich der Verfassung nicht entnehmen.

Mithin bestand für die vom Sohn der Kläger besuchte Realschule in … im Schuljahr 2015/2016 keine Beförderungspflicht des Beklagten.

Da der Beklagte auch ermessensfehlerfrei einen Anspruch auf Übernehme der Beförderungskosten nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV abgelehnt hat, war die Klage auch in ihrem Hilfsantrag auf erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtssauffassung des Gerichts abzulehnen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 18/02/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erstattung von Schülerbeförderungskosten für ihre Tochter. Mit Formblattantrag vom 14
published on 08/10/2015 00:00

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Annotations

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind, können binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. Auf Angestellte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. Bei Angestellten, deren Dienstverhältnis kündbar ist, können über die tarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden.

(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften über die "Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus" nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.

(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Abs. 4 offen.

(4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.