Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Juni 2017 - M 3 K 15.5905
nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
den Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 2015 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 15. März 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, im Schuljahr 2015/2016 die Beförderung des Sohnes der Kläger vom Wohnort zur … Realschule … zu übernehmen,
hilfsweise
über den Antrag der Kläger auf Übernahme der Beförderungskosten vom 20. Juni 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
die Klage abzuweisen.
Gründe
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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind, können binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. Auf Angestellte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. Bei Angestellten, deren Dienstverhältnis kündbar ist, können über die tarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden.
(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften über die "Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus" nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.
(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Abs. 4 offen.
(4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.
(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.
(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange
- 1.
die Eltern getrennt leben oder - 2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Schülerbeförderungskosten für ihre Tochter.
Mit Formblattantrag vom
Mit Bescheid vom
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2015 wies die Regierung von Mittelfranken den Widerspruch zurück. Der Besuch der Schule und die Ableistung des Praktikums seien im Hinblick auf Art. 50 Abs. 3 Satz 2 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) als Einheit anzusehen. Die Erstattung der Fahrtkosten zum erforderlichen Praktikum könne nach einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
Mit beim Verwaltungsgericht Ansbach
1. Der Bescheid des Landkreises ... vom 19.9.2014 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von M. vom 10.2.2015 werden aufgehoben.
2. Der Landkreis ... wird verpflichtet, der Klägerin die notwendigen Fahrtkosten für die Schülerin ... ... von ... zur ...Fachoberschule ... und zurück für das Schuljahr 2013/2014 zu erstatten.
Hilfsweise:
Der Landkreis ... wird verpflichtet, den Antrag auf Erstattung der notwendigen Fahrtkosten für die Schülerin ... ... von ... zur ... Fachoberschule in ... und zurück für das Jahr 2013/2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.
Die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule könne ganz oder teilweise übernommen werden, wenn ein Schulwechsel nicht zumutbar sei oder der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20% übersteige. Da die Beförderungsübernahme ohne weitere Angabe von Gründen abgelehnt worden sei, liege ein Ermessensfehlgebrauch bzw. ein Nichtgebrauch des Ermessens vor. Jedenfalls hätten die Beförderungskosten zur Fachoberschule ... übernommen werden müssen, denn diese wären erstattungsfähig gewesen. Es handele sich insoweit nicht um fiktive Beförderungskosten.
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 13. Juli 2015,
die Klage abzuweisen.
Der Schulweg bzw. die Beförderungszeiten zur Fachoberschule ... seien zumutbar. Die Schülerin besuche die Fachoberschule erst seit dem Schuljahr 2013/2014, so dass es auch nicht um einen unzumutbaren Schulwechsel gehe. Das der Beklagten eingeräumte Ermessen nach § 2 Abs. 4 SchBefV werde dahingehend ausgeübt, dass zur Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung aller Anträge von der Möglichkeit, Ausnahmen vom Grundsatz der „nächstgelegenen Schule“ zuzulassen, kein Gebrauch gemacht werde. Vor diesem Hintergrund könnten die vorgebrachten familiären Gründe nicht berücksichtigt werden. Nach dem Kreisausschussbeschluss könne auch keine Teilkostenübernahme der fiktiven Beförderungskosten erfolgen.
Mit Schriftsatz vom
Am
Ein den Parteien am
Gründe
Die Verpflichtungsklage der Klägerin auf Erstattung der Schulwegbeförderungskosten für ihre Tochter ... für das Schuljahr 2013/2014 ist zulässig, jedoch unbegründet und deshalb abzuweisen.
Die Klägerin ist als Mutter der zu befördernden Schülerin klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Die Rechtsprechung erkennt neben dem Schüler bzw. der Schülerin selbst auch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten weitgehend als Anspruchsinhaber des Erstattungsanspruches nach Art. 3 Abs. 2 Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) an (vgl. VG Hannover, U. v. 31.10.2010, 6 A 5926/09, VG Bayreuth, U. v.
Die auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch unbegründet und abzuweisen, weil der Klägerin ein Erstattungsanspruch nach Art. 3 Abs. 2 SchKfrG i. V. m. § 2 Abs. 1 und Abs. 4 SchBefV in der Sache nicht zusteht, sondern sich der Bescheid des Beklagten vom 19. September 2014 als rechtmäßig erweist.
Ein Erstattungsanspruch besteht gemäß Art. 2 Abs. 1 SchKfrG für die notwendige Beförderung von Schülern und Schülerinnen u. a. von und zur öffentlichen Fachoberschule. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV besteht die Beförderungspflicht nur zur nächstgelegenen Schule. Das ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV diejenige Schule der gewählten Schulart und Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Im Fall der Tochter der Klägerin ist dies die Fachoberschule in ..., die mit der Tarifzone 4 + T des Verkehrsverbundes ... geringere Beförderungskosten verursacht als die Fachoberschule in ..., zu der eine Fahrkarte der Tarifzone 5 + T notwendig war. Auf die sonstigen persönlichen Umstände der Beförderung der Tochter der Klägerin kommt es dabei nicht an. Der Beförderungsaufwand bezieht sich ausschließlich auf die entstehenden Kosten, nicht auf den zeitlichen, persönlichen oder technischen Aufwand der Beförderung, die Qualität der Verbindungen oder die Anzahl der erforderlichen Umstiege (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 12.2.2001, 7 B 99.3719 oder
Im Falle der Klägerin ist der Begriff der „nächstgelegenen Schule“ auch nicht dahingehend auszulegen, dass insoweit auch die Praktikumsstelle in die Betrachtung mit einzubeziehen wäre. Durch die Berücksichtigung der Praktikumsstellen in ..., für die der Beklagte die Übernahme der Beförderungskosten vom Grundsatz her anerkannt hat, würde sich rechnerisch das Ticket der Tarifstufe 5 + T für einen Teil des Schuljahres (Monate Oktober bis Dezember 2013, Januar bis März und Mai 2015) als die günstigste Variante der Beförderung zu den Ausbildungsstätten insgesamt darstellen. Diese Auslegung entspricht jedoch nicht dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut, der im Schulwegkostenfreiheitsgesetz und der Schülerbeförderungsverordnung durchgehend von „Schule“ und nicht etwa von „Ausbildungsstätte“ spricht. Die Regelungen zur Schülerbeförderung sind in vielfacher Hinsicht pauschaliert, um eine einfache und schnelle Handhabung in den Behörden zu gewährleisten. Ein schneller und einfacher Vollzug der Vorschriften wäre jedoch nicht mehr gesichert, wenn in jedem Einzelfall geprüft werden müsste, ob sich unter Berücksichtigung des Orts der Praktikumsstelle eine andere Beförderung als die günstigste erweisen würde. Wie das Verwaltungsgericht München in seinem
Es besteht auch kein Anspruch darauf, wenigstens die Beförderungskosten erstattet zu bekommen, die im Falle des Besuchs der nächstgelegenen Schule angefallen wären. Derartige „fiktive Kosten“ sind nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (U. v. 20.4.1990, BayVB. 1991,16) und der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U. v. 10.1.1996, NVwZ-RR 1997,491
Die Erstattung der Fahrtkosten ergibt sich für die Klägerin auch nicht aus der Vorschrift des § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV. Danach können im Ermessenswege die tatsächlichen Beförderungskosten im Einzelfall übernommen werden, wenn diese nicht mehr als 20% über den Beförderungskosten zur nächstgelegen Schule liegen. Dies hat der Beklagte jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise abgelehnt. Das Verwaltungsgericht ist insoweit an den eingeschränkten Überprüfungsmaßstab des § 114 VwGO, nämlich auf die Überprüfung auf Ermessensfehler, gebunden.
Derartige Ermessensfehler, insbesondere ein Ermessensausfall, liegen nicht vor. Der Beklagte hat sich insoweit zu Recht auf den Grundsatzbeschluss des Kreisausschusses vom 20. April 2004 berufen und musste im konkreten Fall nicht zusätzlich eine Einzelfallbetrachtung anstellen. Nach dem Wortlaut des vorgelegten Kreisausschussbeschluss konnten im Falle der Klägerin die Schülerbeförderungskosten nicht übernommen werden, weil die Übernahme von Schülerbeförderungskosten im Ermessenswege grundsätzlich ausgeschlossen wurden. Der Beschluss des Kreisausschusses entfaltet für die Verwaltung eine ermessensbindende Wirkung ähnlich einer Verwaltungsvorschrift, über die sich die Verwaltung für die damit erfassten Fälle nicht ohne weiteres hinwegsetzen kann (vgl. hierzu und zum Folgenden auch VG Ansbach, U. v. 17.1.2005, AN 2 K 04.02532 oder VG Augsburg, U. v. 15.1.2010, Au 3 K 09.48 - beide juris). Voraussetzung ist jedoch, dass sich der entsprechende Gremiumsbeschluss seinerseits an die Grenzen des eingeräumten Ermessens hält.
Hiervon ist das Gericht aufgrund der mit Schriftsatz vom 14. Januar 2016 eingereichten Sitzungsvorlage für die Kreisausschusssitzung des Beklagten überzeugt. Hierin werden die die Entscheidung tragenden Gesichtspunkte der Kostenersparnis, der Aufhebung von Ungleichbehandlungen und die Reduzierung des Verwaltungsaufwands, benannt. Diese Gesichtspunkte sind nicht zu beanstanden; sie stellen sachliche Erwägungen dar.
Individuelle Aspekte bei der Klägerin bzw. ihrer Tochter, die über diese dem Grundsatzbeschluss zugrunde liegenden Erwägungen hinausgingen, sind nicht ersichtlich und vorgetragen. Der Umstand, dass bei der Tochter der Klägerin aufgrund der Praktikumsstelle die Kosten für das Ticket der Tarifzone 5 + T für insgesamt sieben Monate in der Gesamtbetrachtung nicht höher, unter Umständen sogar geringer waren als entsprechende Monatstickets der Tarifzone 4 + T und zusätzliche Wochen- oder Tagestickets für die Fahrt zur Praktikumsstelle, musste nicht individuell nochmals gewürdigt werden. Der Kreisausschussbeschluss des Beklagten war nämlich gerade nicht allein vom Kostengesichtspunkt getragen (der insoweit konkret nicht trägt), sondern ebenso von anderen Gesichtspunkten, insbesondere der Verwaltungserleichterung. Da die anderen Gesichtspunkte bei der Klägerin durchaus einschlägig waren, ist kein Ermessensfehler darin zu erblicken, dass nicht eine zusätzliche individuelle Abwägung erfolgt ist. Die würde dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung gerade entgegenlaufen.
Da sich der Bescheid des Beklagten vom 19. September 2015 damit als rechtmäßig erweist, ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.090,80 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 2 K 13.01829
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
2. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 0212
Hauptpunkte:
Schulweglängenermittlung, Besondere Gefährlichkeit oder Beschwerlichkeit von Schulwegen, Aktivlegitimation und Klagebefugnis von Eltern für Schulwegkostenbefreiung für Kinder
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
Stadt Nürnberg, Rechtsamt
vertreten durch den Oberbürgermeister ..., Hauptmarkt 16, 90403 Nürnberg
- Beklagte -
wegen Schülerbeförderung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Rauch, die Richterin am Verwaltungsgericht Gensler, den Richter am Verwaltungsgericht Maurer und durch, den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. August 2015 und ohne weitere mündliche Verhandlung am 8. Oktober 2015
folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt für seine Tochter die kostenfreie Schulwegbeförderung.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten für seine Tochter ..., geboren ...2000, am 31. Juli 2013 für das Schuljahr 2013/2014 die kostenfreie Schulwegbeförderung. Seine Tochter besuche nach dem Wechsel vom Gymnasium die 7. Klasse der .... Die Schulwegentfernung zwischen Schule und Wohnung betrage mehr als 3 km.
Mit Bescheid vom
Gegen den mit einfachem Brief am 13. September 2013 zur Post gegebenen Bescheid, der mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht Ansbach, per Fax am gleichen Tag eingegangen, Klage und beantragte,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom
Zur Begründung verwies der Kläger auf die Schwerbehinderung seiner Tochter mit einem Grad der Behinderung von 60 und legte drei mit Google Maps dargelegte Routen für den Fußweg zwischen der Wohnanschrift der Tochter der Klägerin und der ... vor. Danach beträgt eine Route 2,8 km (ca. 35 Minuten), eine Route 3,0 km (ca. 38 Minuten) und eine Route 3,1 km (ca. 39 Minuten).
Mit Schriftsatz vom
Unter dem
Unter Vorlage einer amtlichen Karte des Amtes für Statistik und Stadtforschung der Beklagten errechne sich nach dem Schriftsatz der Beklagten vom
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
In ihrer Klageerwiderung vom
Mit weiterer Begründung vom
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Ansbach
Mit Schriftsatz vom 18. September 2015 teilte die Beklagte mit, dass die Messung mittels zweier Messrädchen am 16. September 2015 erfolgt sei. Bei der Messung sei auch die bislang noch nicht berücksichtigte Wegstrecke bis zur Ampel in der Äußeren Sulzbacher Straße miterfasst worden. Mittlerweile sei diese Ampel näher an die Treppe zum Europaplatz herangerückt. Das von der Beklagten geführte Messrädchen habe eine Weglänge von 2.874 m, das des Klägers von 2.886 m ergeben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Behörden- und Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Verpflichtungsklage des Klägers in Form der Versagungsgegenklage auf Tragen der Schulwegbeförderungskosten für seine Tochter... für das Schuljahr 2013/2014 ist zulässig. Insbesondere ist, nachdem kein Bekanntgabenachweis seitens der Beklagten vorliegt, der klägerische Vortrag, dass der Bescheid vom 13. September 2013 ihm erst am 17. September 2013 zugegangen ist, zugrunde zu legen und die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 2 VwGO damit durch den Eingang der Klage am 17. Oktober 2013 eingehalten.
Der Kläger ist als allein sorgeberechtigter Vater der Schülerin auch klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Der rechtsanwaltlich vertretene Kläger erhebt angesichts des insoweit eindeutigen Klageschriftsatzes vom 17. Oktober 2013 eine eigene Klage und tritt nicht nur als gesetzlicher Vertreter im Rahmen einer Klage seiner Tochter auf. Er macht im Hinblick auf die Schülerbeförderung eine eigene Rechtsposition als Unterhaltsverpflichteter und als Elternteil geltend, die ihm nach dem Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) und aus seinem Elternrecht nach § 1629 Abs. 1 BGB, Art 6 Abs. 2 Grundgesetz, Art. 126 Bayerische Verfassung auch grundsätzlich zusteht. Eine Klagebefugnis - und im Weiteren seine Aktivlegitimation - ist nach Auffassung des Gerichts anzuerkennen; das SchKfrG stellt an mehreren Stellen (vergleiche insbesondere Art. 3 Abs. 2 Satz 3 und Satz 6 SchKfrG) auf den Unterhaltsleistenden ab und benennt den Anspruchsberechtigten für die Schulwegkostenbefreiung nicht ausdrücklich. Die Rechtsprechung sieht übereinstimmend den Schüler bzw. die Schülerin als Anspruchsinhaber der Schulwegkostenfreiheit an, erkennt aber jedenfalls für den Fall eines Erstattungsanspruches nach den jeweiligen Landesgesetzen zur Schulwegfreiheit auch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten weitgehend zusätzlich als Anspruchsinhaber an (vgl. VG Hannover, U.v. 31.10.2010, 6 A 5926/09, VG Bayreuth, U.v. 14.03.2011, B 3 K 10.791, VG Gießen, U.v. 29.04.2015, 7 K 2496/14.GI, OVG des Saarlandes, B.v. 21.08.2997, 8 Y 12/97 - jeweils juris). Da es sich nicht nur bei dem Erstattungsanspruch nach Art 3 Abs. 2 SchKfrG, sondern auch bei dem aufgrund Zeitablaufs in einen Kostenanspruch verwandelten Anspruch aus Art 3 Abs. 1 SchKfrG nicht (mehr) um ein höchstpersönliches Recht handelt und die Beförderungskosten rechtlich und tatsächlich - wenn der Anspruch gegen die Behörde nicht durchgreift - von den Eltern aufzubringen sind, ist ein eigener Anspruch der Eltern auf Schulwegkostenbefreiung, hier des allein sorgeberechtigten Vaters, anzuerkennen.
Die Klage ist jedoch deshalb unbegründet und abzuweisen, weil dem Kläger ein Anspruch auf kostenfreie Schulwegbeförderung für seine Tochter in der Sache nicht zusteht.
Die Beförderung für die Schülerin hat die Beklagte nur dann zu tragen, wenn diese notwendig ist, Art 3 Abs. 1 SchKfrG. Dies ist nach Art 2 Abs. 1 Satz 1SchKfrG dann der Fall, wenn der Schulweg in eine Richtung mehr als 3 km beträgt und die Zurücklegung auf andere Weise nicht zumutbar ist. Nach Art 2 Abs. 1 Satz 2 SchKfrG kann die Schulwegfreiheit außerdem anerkannt werden, wenn der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist. Beides ist hier nicht der Fall.
Für die Tochter des Klägers besteht mindestens ein zumutbarer, weder besonders beschwerlicher noch besonders gefährlicher Schulweg unter 3 km. Insbesondere beträgt die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 27. Februar 2014 vorgeschlagene und näher dargelegte Wegeführung über die ..., Dr.-Gustav-Heinemann-Straße, Dr.-Carlo-Schmid-Weg, über den Europaplatz, Überquerung der Sulzbacher Straße, Schleiermacherstraße, Nettenbeckstraße, Bismarckstraße und Kasseler Straße bis zum Schulgelände an der Merseburger Straße nicht mehr als 3 km. Dies ergibt sich aus der vom Beklagten vorgelegten Karte, wonach die Distanz (inkl. Hauszugänge) zwischen der ... und der Wohnung der Schülerin in der ... ... 2.880 m beträgt. Die ermittelte Schulweglänge deckt sich auch nahezu mit einem vom Kläger selbst vorgelegten Plan eines fast identischen Schulweges, der dort mit einer Länge von 2,8 km ausgewiesen ist. Schließlich ergab auch die Messung vor Ort am 16. September 2015 bei gemeinsamer Begehung des Schulweges durch die Kläger- und Beklagtenseite nur eine Länge von 2.874 m (Messung Beklagte) bzw. 2.886 m (Messung Kläger). Von einer Schulweglänge von nicht mehr als 3 km kann aufgrund der weitgehenden Übereinstimmung damit als gesichert ausgegangen werden, ohne dass es einer weiteren Beweiserhebung bedürfte.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 09.08.2011, 7 B 10.1565 - juris) ist maßgeblich für die Ermittlung der Länge des Schulweges die Entfernung im öffentlichen Verkehrsraum zwischen dem Wohngrundstück des Schülers und dem nächstgelegenen möglichen und erlaubten Zugang zum Schulgrundstück. Dass die Beklagte in diesem Sinne von einem nicht korrekten Beginn des Schulwegs ausgegangen ist und die Messung nicht an der Stelle begonnen hat, an der der Zugangsweg zum Hauseingang auf die ... trifft, wie die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vom 13. August 2015 vorgetragen hat, ist nicht der Fall. Bereits der von der Beklagten am 27. Februar 2014 vorgelegte Plan wies die Distanz ausdrücklich „inkl. Hauszugänge“ aus und nicht etwa ab einer abgewandten Grundstücksgrenze. Die auf dem Plan der Beklagten als Linie eingezeichnete Route begann auch nicht ersichtlich an einem falschen Ausgangspunkt. Schließlich wies selbst die (fast identische) Route der Klägerseite nach dem von ihm vorgelegten Ausdruck aus Google Maps nur eine Länge von 2,8 km auf. Die Klägerseite wird bei ihrer eigenen Schulwegermittlung sicherlich nicht einen falschen Ausgangspunkt zugrunde gelegt haben. Letztlich ergab auch die gemeinsame Messung vor Ort mit dem übereinstimmend für korrekt angesehenen Ausgangspunkt eine Länge von unter 3 km.
Ein tatsächlich längerer Schulweg als ermittelt, ergibt sich auch nicht, wie von der Klägerseite geltend gemacht, aus der Ampelsituation über die Sulzbacher Straße im Schuljahr 2013/2014. Selbst wenn die damalige Ampelsituation einen Umweg für die Schülerin notwendig gemacht haben sollte, weil die Ampel nicht an der in der Karte eingezeichneten Stelle, sondern stadtauswärts verschoben gewesen sein sollte, ändert dies am Ergebnis nichts, da der Umweg nur geringfügig gewesen wäre und nicht zum Überschreiten der 3-km-Grenze geführt hätte. Bei einer Verschiebung der Ampel um 100 m stadteinwärts hätte der Schulweg ohne nennenswerten Umweg statt über die Schleiermacherstraße über die Winzelbürgstraße fortgesetzt werden können. Aus der Karte der Beklagten mit genauem Maßstab ergibt sich, dass die 3-km-Grenze dabei nicht überschritten worden wäre. 150 m Mehrweg, wie der Kläger mit Schriftsatz vom 20. April 2015 geltend macht, hätten sich bei weitem nicht ergeben. Ein Schulweg über 3 km Länge kann damit ausgeschlossen werden, ohne dass es darauf ankommt, ob bei der Messung am 16. September 2015 die Ampelsituation noch so bestand und so in die Messung eingeflossen ist wie sie im Schuljahr 2013/2014 existierte.
Die Kostenfreiheit des Schulweges ergibt sich auch nicht aus Art. 2 Abs. 1 Satz 2 SchKfrG, § 2 Abs. 2 Satz 2 SchBefV, wonach bei kürzeren Wegstrecken die Notwendigkeit der Beförderung anerkannt werden kann, wenn der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist. Dies würde voraussetzen, dass sich die Gefahren oder Erschwernisse von den Umständen, die Schüler auf Schulwegen normalerweise bzw. durchschnittlich zu bewältigen haben, erkennbar abheben, wobei eine objektive Betrachtungsweise anzulegen ist (BayVGH, U.v. 17.02.2009, 7 B 08.1027 - juris). Aus den vorliegend geltend gemachten Straßenverkehrsverhältnissen ergibt sich eine derartige überdurchschnittliche Gefährlichkeit bzw. Beschwerlichkeit nicht.
Der Schulweg der Tochter des Klägers führte überall über entsprechende Fußwege und zwang auch nicht zu besonders gefährlichen Straßenüberquerungen. Mehrfach notwendige Straßenüberquerungen stellen als solche noch keinen ausreichenden Umstand für eine besondere Gefährlichkeit oder Beschwerlichkeit, sondern in einer Stadt vielmehr den Standardfall dar.
Dass im Einzelnen besonders gefährliche Straßenüberquerungen durch die Tochter des Klägers erforderlich waren, konnte ebenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt werden. Ampeln oder Zebrastreifen sind dabei nicht grundsätzlich, sondern nur an besonders befahrenen oder unübersichtlichen oder sonst gefährlichen Stellen erforderlich, nicht aber in den hier überwiegend betroffenen Nebenstraßen und Straßen in Wohngebieten. Hinweisschilder für Autofahrer auf querenden Fußgängerverkehr waren in dieser - nicht herausgehoben gefährlichen - Situation nicht notwendig. Auch dass die Sicht durch parkende Autos regelmäßig oder derart verstellt war, dass eine sichere Überquerung hier ohne eine Querungshilfe nicht zumutbar war, ist nicht erkennbar. Immerhin war die Tochter des Klägers im streitgegenständlichen Schuljahr bereits 13 Jahre alt. Ein Kind bzw. Jugendlicher in diesem Alter ist körperlich (insbesondere von der Körpergröße her) und geistig regelmäßig in der Lage, normale städtische Verkehrsverhältnisse zu meistern.
Nicht erkennbar ist auch, inwieweit die Treppe am Europaplatz und die Tatsache, dass der Schulweg nicht ganz geradlinig, sondern über mehrere Abzweigungen und verschiedene (insbesondere Neben-)Straßen führte (sog. „Zick-Zack-Kurs“), eine überdurchschnittliche Beschwerlichkeit oder Gefährlichkeit begründen soll. Derartige Wegführungen haben keinen Ausnahmecharakter, sondern stellen eher den Regelfall im städtischen Raum dar und sind von 13-jährigen normalerweise ohne Probleme zu bewältigen.
Eine besondere Gefährlichkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass Gehwege im Winter gelegentlich verschneit oder verreist sein können. Abzustellen ist für die Frage der Beschwerlichkeit des Weges vielmehr auf die durchschnittlichen und nicht auf nur selten vorkommende, extreme Wetterlagen (BayVGH, U.v. 17.02.2009 - juris). Derart besondere, sich nur auf einzelne Tage beziehende Umstände erfordern eine erhöhte Vorsicht, notfalls auch ein Abweichen von der üblichen Route an diesen Tagen, führen jedoch nicht dazu, dass der Weg ganzjährig als besonders gefährlich anzusehen wäre.
Nachdem die Voraussetzungen für eine Schulwegkostenbefreiung somit nicht vorliegen, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 536,60 EUR festgesetzt.
Gründe:
Das Interesse des Klägers beziffert sich auf die Beförderungskosten (Schülermonatsticket) für seine Tochter im Schuljahr 2013/2014 (September bis Dezember 2013 à 49,40 EUR, Januar bis Juli 2014 à 47,70 EUR, insgesamt 536,60 EUR), § 52 Abs. 3 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.