Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - GewStDV 1955 | § 16 Gewerbeertrag bei Abwicklung und Insolvenz

(1) Der Gewerbeertrag, der bei einem in der Abwicklung befindlichen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes im Zeitraum der Abwicklung entstanden ist, ist auf die Jahre des Abwicklungszeitraums zu verteilen.

(2) Das gilt entsprechend für Gewerbebetriebe, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

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Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - GewStDV 1955 | § 2 Betriebe der öffentlichen Hand


(1) 1Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind; für den Umfang des Unternehmens ist § 4 Abs. 6 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend an

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 96 UrhG.

Finanzgericht Hamburg Gerichtsbescheid, 25. Aug. 2016 - 5 K 53/15

bei uns veröffentlicht am 25.08.2016

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten im Verfahren gegen geänderte Gewerbesteuermessbescheide 2003 und 2006 darüber, ob das Ende der Abwicklung der Klägerin im Jahr 2009 erfolgte und damit ein rückwirkendes Ereignis eingetreten ist, was sich auf de

Bundesfinanzhof Vorlagebeschluss, 26. Feb. 2014 - I R 59/12

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tatbestand 1 A. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Insolvenzverwalter in dem am 28. Juli 2005 eröffneten und am 19. November 2012 nach vollzogener Schlussvertei

Bundesfinanzhof Urteil, 23. Jan. 2013 - I R 35/12

bei uns veröffentlicht am 23.01.2013

Tatbestand 1 A. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Insolvenzverwalter in dem zum 1. Januar 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH. St

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(1) 1Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind; für den Umfang des Unternehmens ist § 4 Abs. 6 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden. 2Das...