Designgesetz - GeschmMG 2004 | § 11 Anmeldung

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Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design Inhaltsverzeichnis

(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Register ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Designanmeldungen entgegenzunehmen.

(2) Die Anmeldung muss enthalten:

1.
einen Antrag auf Eintragung,
2.
Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen und
3.
eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs.
Wird ein Antrag nach § 21 Absatz 1 Satz 1 gestellt, kann die Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Designabschnitt ersetzt werden.

(3) Die Anmeldung muss eine Angabe der Erzeugnisse enthalten, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.

(4) Die Anmeldung muss den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 26 bestimmt worden sind.

(5) Die Anmeldung kann zusätzlich enthalten:

1.
eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe,
2.
einen Antrag auf Aufschiebung der Bildbekanntmachung nach § 21 Absatz 1 Satz 1,
3.
ein Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Design einzuordnen ist,
4.
die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer,
5.
die Angabe eines Vertreters.

(6) Die Angaben nach den Absätzen 3 und 5 Nummer 3 haben keinen Einfluss auf den Schutzumfang des eingetragenen Designs.

(7) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurücknehmen.

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(1) Mit der Anmeldung kann für die Wiedergabe die Aufschiebung der Bekanntmachung um 30 Monate ab dem Anmeldetag beantragt werden. Wird der Antrag gestellt, so beschränkt sich die Bekanntmachung auf die Eintragung des Designs in das Register. (2) De

(1) Der Anmeldetag eines Designs ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 11 Absatz 2 1. beim Deutschen Patent- und Markenamt2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

(1) Der Schutz wird für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines eingetragenen Designs begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind. (2) Enthält für die Zwecke der Aufschiebung der Bekanntmachung eine Anmeldung nach § 11 Absatz
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Mit der Anmeldung kann für die Wiedergabe die Aufschiebung der Bekanntmachung um 30 Monate ab dem Anmeldetag beantragt werden. Wird der Antrag gestellt, so beschränkt sich die Bekanntmachung auf die Eintragung des Designs in das Register. (2) De
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 20/12/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 26/18 Verkündet am: 20. Dezember 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Design-Nichtigkeitssache betreffend das Design Nr. 40 2008 001 031-0001 Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 20/12/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 25/18 Verkündet am: 20. Dezember 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Design-Nichtigkeitssache betreffend das Design Nr. 40 2008 001 032-0001 Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 08/09/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31.08.2012, Az.: 308 O 470/11, wird zurückgewiesen. II. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit die Klägerin ihre Klage zweitinstanzlich auf urheberre
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(1) Mit der Anmeldung kann für die Wiedergabe die Aufschiebung der Bekanntmachung um 30 Monate ab dem Anmeldetag beantragt werden. Wird der Antrag gestellt, so beschränkt sich die Bekanntmachung auf die Eintragung des Designs in das Register. (2) Der Schutz kann...