Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen - GeschGehG | § 2 Begriffsbestimmungen

Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen - GeschGehG | § 2 Begriffsbestimmungen
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Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Geschäftsgeheimnis

eine Information

a)
die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
b)
die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
c)
bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht;
2.
Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses

jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis hat;
3.
Rechtsverletzer

jede natürliche oder juristische Person, die entgegen § 4 ein Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erlangt, nutzt oder offenlegt; Rechtsverletzer ist nicht, wer sich auf eine Ausnahme nach § 5 berufen kann;
4.
rechtsverletzendes Produkt

ein Produkt, dessen Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf einem rechtswidrig erlangten, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnis beruht.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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22/05/2019 12:34

Der Schutz von Know-How und vertraulichen Geschäftsinformationen wird seit April durch ein neues Gesetz bestimmt und damit unter neue Voraussetzungen gestellt. Bislang reichte zum Schutz schon der bekundete Wille zur Geheimhaltung einer bestimmten Information durch den Geheimnisinhaber. Zukünftig müssen weitere „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ ergriffen werden, damit eine Information den Status eines Geschäftsgeheimnisses erlangt – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin
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