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§ 37Amtlich · § 5 UrhG

Zuständige Behörden; Überwachung

Zeitreise: 19.06.2020

(1) Die Zuständigkeit für den Vollzug dieses Gesetzes richtet sich vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nach Landesrecht.

(2) Für die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sind 1. § 13 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder 2. Bestimmungen der Länder, die inhaltsgleich zu Nummer 1 sind,entsprechend anzuwenden.

(3) Die für den Vollzug dieses Gesetzes im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe.

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