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§ 15Amtlich · § 5 UrhG

Entwertung von Zuschlägen

Zeitreise: 21.12.2020

(1) Die ausschreibende Stelle entwertet einen Zuschlag, 1. soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Realisierung der Anlage erlischt, 2. wenn der Bieter von seinem Recht, einen Zuschlag zurückzugeben, Gebrauch gemacht hat, 3. soweit die ausschreibende Stelle den Zuschlag zurücknimmt oder widerruft oder 4. wenn der Zuschlag durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert.

(2) Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich aufgehoben, wird auch der zugrundliegende Zuschlag entwertet.

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