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§ 9Amtlich · § 5 UrhG

Erstattungen von Sicherheiten

Zeitreise: 21.12.2020

Die ausschreibende Stelle gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, soweit 1. der Bieter a) sein Gebot zurückgenommen hat, b) für sein Gebot keinen Zuschlag erhalten hat oder c) für sein Gebot eine Pönale geleistet hat, 2. der Netzbetreiber für Anlagen im Bundesgebiet oder mit direktem Netzanschluss zum Bundesgebiet oder für Anlagen im Kooperationsstaat ohne direkten Netzanschluss zum Bundesgebiet der zuständige Übertragungsnetzbetreiber oder eine andere zuständige ausländische Stelle an die ausschreibende Stelle a) eine Bestätigung nach § 24 Absatz 3 für eine Solaranlage übermittelt hat oder b) eine Bestätigung nach § 13 der Marktstammdatenverordnung oder eine andere in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegte Bestätigung für eine Windenergieanlage an Land übermittelt hat.Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots entwertet worden, erstattet die ausschreibende Stelle die Sicherheit in voller Höhe.

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