Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Feb. 2015 - 34 Wx 8/15

bei uns veröffentlicht am27.02.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaufbeuren -Grundbuchamt - vom 22. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beschwerdewert beträgt 400,00 €.

Gründe

Die Beteiligte erwarb im Jahre 1990 ein Ufergrundstück (Wiese), das frühere Flurstück 111, jetzt bezeichnet mit 107. Zum Gegenstand ist in dem notariellen Vertrag vom 28.6.1990 (Abschn. II. -Verkauf) festgehalten:

Mit der Kauffläche FlNr. 111 (neu) wird auch die anliegende Fläche der Ach FlNr. 100 erworben.

Mit Schreiben vom 16.9.2014 hat die Beteiligte die „Einbuchung der fehlenden Grundstücksfläche“ beantragt und dies damit begründet, dass sie beim Kauf auch die anliegende Fläche des Baches Ach, Flurstück 100, erworben habe, im Grundbuchauszug aber kein Eintrag des Miteigentums am „Ufergrundstück“ der Ach enthalten sei. Sie müsse aber die Eigentumsverhältnisse an dem Wiesengrundstück ihrem Pächter oder einem potenziellen Käufer nachweisen. Aus dem Flurstücks- und Eigentümernachweis des Vermessungsamts ergebe sich, dass das Flurstück 100 nicht buchungsfähig sei; im Jahre 1990 sei es aber noch buchungsfähig gewesen. Der öffentliche Glaube an die Richtigkeit des Grundbuchs sei nicht gewahrt, wenn der Grundbuchauszug nur die Grundstücksfläche beinhaltet, „die bis zum Grenzstein am Bach reicht“, und nicht auch die Grundstücksfläche ausweise, die „von dem Grenzstein am Bach zu den Grenzsteinen im Bach führt“.

Mit Beschluss vom 22.10.2014 hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag als nicht vollziehbar zurückgewiesen. Es hat sich auf sein Schreiben vom 22.9.2014 bezogen, in dem ausgeführt ist, dass bei ungebuchten Grundstücken der Anlieger bis zur Mitte (eines fließenden Gewässers) Eigentümer sei. Das Grundstück des Baches (Flst 100) sei im Grundbuch nicht erfasst und könne daher auch nicht ausgewiesen werden. Eine Einbuchung zugunsten eines Anliegers sei nicht möglich, da es sich hierbei um eine Teilfläche handele und diese ohne vorherige Vermessung nicht verbucht werden könne.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Sie führt aus, das „Ufergrundstück“ grenze an ihr Wiesengrundstück Flst 107 an. Die Berechtigung am „Ufergrundstück“ werde ihr streitig gemacht. Die Beteiligte beantragt deshalb, ihr „Ufergrundstück“ als selbstständiges Grundstück einzubuchen. Das zuständige Amt habe ihr mitgeteilt, dass die Teilfläche des Ufergrundstücks 128 m2 betragen habe. Damit sei die Teilfläche buchbar. Die Nichteintragung verstoße gegen den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Zudem könne die Fläche als Anliegergrundstück im Grundbuch eingetragen werden.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde gegen die Antragszurückweisung ist gemäß § 71 Abs. 1 i. V. m. § 73 GBO zulässig, und zwar auch, soweit mit ihr die nachträgliche Anlegung eines Grundbuchblatts abgelehnt wurde (BayObLGZ 1980, 185/186 f.; Demharter GBO 29. Aufl. § 125 Rn. 2). Die Rechtmittelbeschränkung des § 125 GBO gilt hierfür nicht. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

1. Die Beteiligte begehrt die Buchung und Eintragung einer Uferfläche. Aus dem Auszug aus dem Katasterkartenwerk im Maßstab 1:1000 vom 10.9.2012 ergibt sich, dass das Flurstück 107 bis zum Wasserlauf der Ach reicht, welcher mit der Nr. 100 versehen ist. Ein „Ufergrundstück“ gleich welcher Größe als räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche (vgl. Senat vom 24.7.2009, 34 Wx 027/09, m. w. N.) ist der Karte nicht zu entnehmen. Die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs (§ 891 BGB) erstreckt sich auch auf den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf (BGH NJW-RR 2006, 662; 2013, 789; Demharter § 2 Rn. 26). Insbesondere wird diese nicht widerlegt durch einen etwaigen Grenzstein, der von der Uferlinie entfernt gesetzt ist. Trifft z. B. eine Landgrenze auf die Uferlinie eines Gewässers auf, wird das Grenzzeichen „eingerückt“ (vgl. Nr. 16.2.1 der Abmarkungsvollzugsbekanntmachung v. 23.10.1981, FMBl S. 343). Das hat aber seine Ursache in tatsächlichen Schwierigkeiten, die die Einbringung des Grenzzeichens im Brechpunkt des Grenzverlaufs hier mit sich brächte. Auch die aktuelle Vollzugsbekanntmachung (vom 28.5.2008, AllMBl S. 135) erlaubt in solchen Fällen die Anbringung von Grenzzeichen als sogenannte Rückmarken (Weiser).

2. Die Beteiligte beruft sich ausdrücklich darauf, dass sie mit dem Wiesengrundstück die anliegende Fläche der Ach, bezeichnet als Flurstück 100, erworben habe. Sofern sie damit zum Ausdruck bringen wollte, dass sie tatsächlich die Buchung ihres „Anteils“ am Gewässer meint, hat sie auch damit im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg.

Nach § 3 Abs. 2 GBO sind Wasserläufe sogenannte buchungsfreie Grundstücke. Das erklärt sich damit, dass sie - wie die in § 3 Abs. 2 GBO aufgeführten anderen Grundstücke - ihrer Art nach nicht dazu bestimmt sind, am Rechtsverkehr teilzunehmen (Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 3 Rn. 18; Demharter § 3 Rn. 13). Auch wenn für ein buchungsfreies Grundstück ein Grundbuchblatt auf Antrag eines Berechtigten hin - etwa dessen, der sein Eigentum daran behauptet - von Amts wegen grundsätzlich anzulegen ist (vgl. BayObLG Rpfleger 1966, 332), kommt ein derartiges Verfahren nach §§ 116 ff. GBO hier mangels Buchungsfähigkeit nicht in Betracht. Denn Voraussetzung ist, dass das Gewässer ein selbstständiges Grundstück im Rechtssinn (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GBO) darstellt (vgl. BayObLG MittBayNot 1983, 63; BayObLG Rpfleger 1993, 104 für Anliegerweg).

Bei dem Bachflurstück mit der Nr. 100 handelt es sich um ein Anliegergewässer. Das bezeugt der vorgelegte Flurstücks- und Eigentümernachweis aus dem Liegenschaftskataster vom 1.9.2014. Dort sind als Eigentümer die der Uferflurstücke bezeichnet. Für das Eigentum an Gewässern gelten nach § 4 Abs. 5 WHG - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - die landesrechtlichen Vorschriften. Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 BayWG sind erfüllt (vgl. z. B. BayOLGZ 1981, 324/329). Das fließende Gewässer Ach ist kein selbstständiges Grundstück, auch wenn es eine eigene Flurstücksnummer aufweist. Ist ein Gewässer Bestandteil der Ufergrundstücke, so kann es kein selbstständiges Grundstück sein (BayObLGZ 1981, 324/330). Damit scheidet die Buchung irgendwelcher Anteile des Gewässerflurstücks auf den Grundbuchblättern der Ufergrundstücke aus. Das Anliegergewässer steht nicht im ideellen Miteigentum der Eigentümer der Ufergrundstücke. Vielmehr steht jedem einzelnen Eigentümer eines Ufergrundstücks das Alleineigentum jeweils an dem an sein Grundstück angrenzenden Teil des fließenden Gewässers in den Grenzen von Art. 6 Abs. 2 (Nrn. 1 und 2) BayWG zu, das heißt, vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Regelung bildet die Eigentumsgrenze für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie (Nr. 1) und für nebeneinander liegende Ufergrundstücke eine von dem Endpunkt der Landgrenze rechtwinklig zu der genannten Mittellinie zu ziehende Linie (Nr. 2). Dieser Teil ist somit bereits als Bestandteil des Ufergrundstücks gebucht (BayOLG MittBayNot 1983, 63/64 m. w. N.).

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Der Geschäftswert wird gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 GNotKG nach dem Wert der betroffenen Fläche bestimmt. Dieser Wert entspricht dem Interesse der Beteiligten an der Verlautbarung im Grundbuch.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG).

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Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Feb. 2015 - 34 Wx 8/15 zitiert 10 §§.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 79 Festsetzung des Geschäftswerts


(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ande

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 891 Gesetzliche Vermutung


(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe. (2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 4 Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums


(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen au

Grundbuchordnung - GBO | § 3


(1) Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen. (2) Die Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden u

Grundbuchordnung - GBO | § 125


Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

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(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen.

(2) Die Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände, der Kirchen, Klöster und Schulen, die Wasserläufe, die öffentlichen Wege, sowie die Grundstücke, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind, erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des Eigentümers oder eines Berechtigten.

(3) Ein Grundstück ist auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch auszuscheiden, wenn der Eigentümer nach Absatz 2 von der Verpflichtung zur Eintragung befreit und eine Eintragung, von der das Recht des Eigentümers betroffen wird, nicht vorhanden ist.

(4) Das Grundbuchamt kann, sofern hiervon nicht Verwirrung oder eine wesentliche Erschwerung des Rechtsverkehrs oder der Grundbuchführung zu besorgen ist, von der Führung eines Grundbuchblatts für ein Grundstück absehen, wenn das Grundstück den wirtschaftlichen Zwecken mehrerer anderer Grundstücke zu dienen bestimmt ist, zu diesen in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis und im Miteigentum der Eigentümer dieser Grundstücke steht (dienendes Grundstück).

(5) In diesem Fall müssen an Stelle des ganzen Grundstücks die den Eigentümern zustehenden einzelnen Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück auf dem Grundbuchblatt des dem einzelnen Eigentümer gehörenden Grundstücks eingetragen werden. Diese Eintragung gilt als Grundbuch für den einzelnen Miteigentumsanteil.

(6) Die Buchung nach den Absätzen 4 und 5 ist auch dann zulässig, wenn die beteiligten Grundstücke noch einem Eigentümer gehören, dieser aber die Teilung des Eigentums am dienenden Grundstück in Miteigentumsanteile und deren Zuordnung zu den herrschenden Grundstücken gegenüber dem Grundbuchamt erklärt hat; die Teilung wird mit der Buchung nach Absatz 5 wirksam.

(7) Werden die Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück neu gebildet, so soll, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen, das Grundbuchamt in der Regel nach den vorstehenden Vorschriften verfahren.

(8) Stehen die Anteile an dem dienenden Grundstück nicht mehr den Eigentümern der herrschenden Grundstücke zu, so ist ein Grundbuchblatt anzulegen.

(9) Wird das dienende Grundstück als Ganzes belastet, so ist, sofern nicht ein besonderes Grundbuchblatt angelegt wird oder § 48 anwendbar ist, in allen beteiligten Grundbuchblättern kenntlich zu machen, daß das dienende Grundstück als Ganzes belastet ist; hierbei ist jeweils auf die übrigen Eintragungen zu verweisen.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.