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§ 8Amtlich · § 5 UrhG

Trennwände

Zeitreise: 10.09.1990

(1) Trennwände und Tore im Innern von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder feuerbeständig sein.

(2) Trennwände zwischen Garagen und nicht zu Garagen gehörenden Räumen sowie Trennwände zwischen Garagen und anderen Gebäuden müssen 1. bei Mittel- und Großgaragen feuerbeständig sein, 2. bei Kleingaragen mindestens feuerhemmend sein,soweit sich aus § 28 BauO keine weitergehenden Anforderungen ergeben.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Trennwände 1. zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 qm Grundfläche haben, 2. zwischen offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden.

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