Flächenerwerbsverordnung - FlErwV | § 9 Vorbereitung des Flächenerwerbs

Flächenerwerbsverordnung - FlErwV | § 9 Vorbereitung des Flächenerwerbs
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(1) Die Privatisierungsstelle überprüft die Berechtigung des Kaufbewerbers und den Umfang seiner Berechtigung. Sie schlägt die zu erwerbenden Flächen vor und ermittelt den Kaufpreis nach Maßgabe der §§ 5 und 6.

(2) In den Fällen des § 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes teilt die Privatisierungsstelle dem betroffenen Pächter die für den Erwerb benannten Flächen mit und setzt ihm die Frist nach § 3 Abs. 5 Satz 7 des Ausgleichsleistungsgesetzes. Diese Frist gilt auch für die Erklärung des Pächters nach § 3 Abs. 6 Satz 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes. Der Pächter ist darauf hinzuweisen, daß seine Erklärung nach § 3 Abs. 5 Satz 7 des Ausgleichsleistungsgesetzes sowie eine Verweigerung der Zustimmung nach § 3 Abs. 6 Satz 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes nur berücksichtigt werden, wenn er vor Fristablauf den Kauf ihm zustehender Flächen beantragt.

(3) Die Privatisierungsstelle leitet ihr begründetes Prüfungsergebnis der zuständigen Landesbehörde zu. Diese kann sich innerhalb von zwei Monaten hierzu äußern.

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13/03/2015 12:01

Die Privatisierungsstelle hat bei der Ermittlung des Verkehrswerts nach § 3 Abs. 7 Satz 1 AusglLeistG, § 9 Abs. 1, § 5 FlErwV kein Ermessen.
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(1) Wer ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen langfristig gepachtet hat, kann diese Flächen nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 4 und 7 erwerben. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag nach d
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(1) Der Verkehrswert für landwirtschaftliche Flächen nach § 3 Abs. 7 Satz 1, Satz 6 und § 3a Abs. 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes wird ermittelt nach den Vorgaben der Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209), zuletzt geänder

(1) Der Kaufpreis für Waldflächen, mit einem Anteil hiebsreifer Bestände von weniger als zehn vom Hundert ist auf der Grundlage der 10. Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 622-
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published on 12/12/2014 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 31. März 2014 aufgehoben.
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(1) Der Verkehrswert für landwirtschaftliche Flächen nach § 3 Abs. 7 Satz 1, Satz 6 und § 3a Abs. 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes wird ermittelt nach den Vorgaben der Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209), zuletzt geändert durch Gesetz...
(1) Der Kaufpreis für Waldflächen, mit einem Anteil hiebsreifer Bestände von weniger als zehn vom Hundert ist auf der Grundlage der 10. Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 622-1-DV 10...