Flächenerwerbsverordnung - FlErwV | § 6 Kaufpreis für Waldflächen

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(1) Der Kaufpreis für Waldflächen, mit einem Anteil hiebsreifer Bestände von weniger als zehn vom Hundert ist auf der Grundlage der 10. Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 622-1-DV 10, veröffentlichten bereinigten Fassung unter Berücksichtigung der nachfolgenden Maßgaben zu ermitteln. Die Daten für den gegenwärtigen Waldbestand werden dem jährlich aktualisierten Datenspeicher Waldfonds entnommen. Holzartengruppen sind nach § 3 der 10. Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 622-1-DV 10, veröffentlichten bereinigten Fassung zu bilden; für Hochwald werden die Werte nach § 5, für Niederwald und Nichtwirtschaftswald nach § 6 sowie für Mittelwald nach § 7 der 10. Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 622-1-DV 10, veröffentlichten bereinigten Fassung ermittelt. Die Wertgruppen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 der 10. Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 622-1-DV 10, veröffentlichten bereinigten Fassung sind außer bei der Holzartengruppe Kiefer der Spalte 4 der Anlage 2 (Kreisverzeichnis mit Angabe der Wertgruppen) zur 2. Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes vom 13. Mai 1967 (BGBl. I S. 291) zu entnehmen. Bei der Holzartengruppe Kiefer ist die Wertgruppe aus dem Kreisverzeichnis auf die der nächsthöheren folgende volle Stufe heraufzusetzen. Abschläge für etwaige Bestandsschäden zum Beispiel Schälschäden sind nicht zulässig. Kaufpreis ist vorbehaltlich der Absatz 3 bis 5 das Dreifache des nach Satz 1 bis 6 ermittelten Wertes.

(2) Hiebsreife Bestände sind alle Waldbestände, die älter als Umtriebszeit abzüglich 10 Jahre sind. Umtriebszeiten im Sinne von Satz 1 sind für die Holzartengruppe Fichte 100 Jahre, für Kiefer 130 Jahre, für Buche und Laubhölzer mit hohem Umtrieb 140 Jahre, für Eiche 180 Jahre, für Laubhölzer mit niedrigem Umtrieb 80 Jahre.

(3) § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

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(1) Wer ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen langfristig gepachtet hat, kann diese Flächen nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 4 und 7 erwerben. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag nach d
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(1) Der Kaufpreis für Waldflächen, mit einem Anteil hiebsreifer Bestände von weniger als zehn vom Hundert ist auf der Grundlage der 10. Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 622-

(1) Die Privatisierungsstelle überprüft die Berechtigung des Kaufbewerbers und den Umfang seiner Berechtigung. Sie schlägt die zu erwerbenden Flächen vor und ermittelt den Kaufpreis nach Maßgabe der §§ 5 und 6. (2) In den Fällen des § 3 Abs. 5 des A
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(1) Der Verkehrswert für landwirtschaftliche Flächen nach § 3 Abs. 7 Satz 1, Satz 6 und § 3a Abs. 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes wird ermittelt nach den Vorgaben der Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209), zuletzt geänder

(1) Ein Pachtverhältnis im Sinne des § 3 Abs. 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes liegt vor, wenn zum Zeitpunkt des Kaufvertrages ein für mindestens sechs Jahre abgeschlossener Pachtvertrag über von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaft

Kaufanträge sind schriftlich bei der von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben beauftragten Stelle für die Privatisierung land- und forstwirtschaftlicher Flächen (Privatisierungsstelle) einzureichen. Dabei sind Nachweise, soweit s

Ein Berechtigter nach § 3 Abs. 5 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes kann landwirtschaftliche Flächen nach § 3 Abs. 5 Satz 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes nur für den Teil seiner Ausgleichsleistung erwerben, den er für den Verlust land- und fors
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published on 10/07/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 72/08 Verkündet am: 10. Juli 2009 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
published on 26/04/2007 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 26.05.2005 dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. 3
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Ein Berechtigter nach § 3 Abs. 5 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes kann landwirtschaftliche Flächen nach § 3 Abs. 5 Satz 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes nur für den Teil seiner Ausgleichsleistung erwerben, den er für den Verlust land- und forstwirtschaftlich...
(1) Der Verkehrswert für landwirtschaftliche Flächen nach § 3 Abs. 7 Satz 1, Satz 6 und § 3a Abs. 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes wird ermittelt nach den Vorgaben der Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209), zuletzt geändert durch Gesetz...
(1) Der Kaufpreis für Waldflächen, mit einem Anteil hiebsreifer Bestände von weniger als zehn vom Hundert ist auf der Grundlage der 10. Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 622-1-DV 10...
Kaufanträge sind schriftlich bei der von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben beauftragten Stelle für die Privatisierung land- und forstwirtschaftlicher Flächen (Privatisierungsstelle) einzureichen. Dabei sind Nachweise, soweit sie der...
(1) Ein Pachtverhältnis im Sinne des § 3 Abs. 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes liegt vor, wenn zum Zeitpunkt des Kaufvertrages ein für mindestens sechs Jahre abgeschlossener Pachtvertrag über von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen...
(1) Der Verkehrswert für landwirtschaftliche Flächen nach § 3 Abs. 7 Satz 1, Satz 6 und § 3a Abs. 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes wird ermittelt nach den Vorgaben der Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209), zuletzt geändert durch Gesetz...