Finanzausgleichsgesetz - FinAusglG 2005 | § 17 Vollzug der Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer

(1) Die Höhe des Gemeindeanteils am Aufkommen der durch Bundesfinanzbehörden und Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer und seine Verteilung nach Ländern nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes werden beim Bundesministerium der Finanzen jeweils nach Ablauf eines Monats berechnet. Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird den Ländern zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 in monatlichen Teilbeträgen überwiesen. Dabei wird er dergestalt länderweise verteilt, dass bei dem einzelnen Land zusammen mit dem Gemeindeanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer der insgesamt seinen Gemeinden zustehende Anteil erreicht wird. Ist der Gemeindeanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer bei dem einzelnen Land höher als der seinen Gemeinden insgesamt zustehende Anteil an der Umsatzsteuer, wird der darüber hinausgehende Betrag mit dem Anteil des Landes an der Einfuhrumsatzsteuer verrechnet. § 14 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.

(2) Näheres kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmen, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gemeindefinanzreformgesetz - GemFinRefG | § 5a Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer


(1) Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Finanzausgleichsgesetzes wird auf die einzelnen Länder nach Schlüsseln verteilt. Die Schlüssel bemessen sich nach der Summe der nach Absatz 2 Satz 2 und 3 ermittelten Gemeindeschl
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Finanzausgleichsgesetz - FinAusglG 2005 | § 14 Zahlungsverkehr zum Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs


(1) Der Zahlungsverkehr wird während des Ausgleichsjahres in der Weise abgewickelt, dass die Ablieferung des Bundesanteils an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer um die Beträge erhöht oder ermäßigt wird, die nach der vorläufigen B

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht Urteil, 27. Jan. 2017 - LVerfG 4/15

bei uns veröffentlicht am 27.01.2017

Tenor § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 9 Absatz 1 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein vom 10. Dezember 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 473)

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 17. Feb. 2016 - 9 A 430/14

bei uns veröffentlicht am 17.02.2016

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der Beklagte die Gewährung von Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsstock nach dem Finanzausgleichsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ablehnt. 2 Die Klägerin ist

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 10. Nov. 2015 - 12 K 5177/14

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Tenor Die Bescheide des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 14. Oktober 2014 werden aufgehoben.Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Der Beklagte un

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 12. Mai 2015 - 9 B 307/15

bei uns veröffentlicht am 12.05.2015

Gründe 1 Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die mit Bescheid vom 13.04.2015 durch den Antragsgegner als Kommunalaufsichtsbehörde unter Sofortvollzug gestellte kommunalaufsichtsrechtlich

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 25. Apr. 2013 - 2 A 286/12

bei uns veröffentlicht am 25.04.2013

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die (teilweise) Aufhebung von Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2012 und zwar jeweils hinsichtlich des Teilbetrages, der auf der Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuer B im Ortsteil A-Stadt beruht. 2 Die Kl

Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 26. Jan. 2012 - 18/10

bei uns veröffentlicht am 26.01.2012

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe A. 1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Vorschrift des § 8 des Finanzausgleichsgesetzes - FAG

Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 26. Jan. 2012 - 33/10

bei uns veröffentlicht am 26.01.2012

Tenor D i e   V e r f a s s u n g s b e s c h w e r d e   w i r d   z u r ü c k g e w i e s e n . D i e   E n t s c h e i d u n g   e r g e h t   k o s t e n f r e i.   A u s l a g e n   w e r d e n   n i c h t   e r s t a t t e t. Gründe

Referenzen

(1) Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Finanzausgleichsgesetzes wird auf die einzelnen Länder nach Schlüsseln verteilt. Die Schlüssel bemessen sich nach der Summe der nach Absatz 2 Satz 2 und 3 ermittelten Gemeindeschlüssel je Land...
(1) Der Zahlungsverkehr wird während des Ausgleichsjahres in der Weise abgewickelt, dass die Ablieferung des Bundesanteils an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer um die Beträge erhöht oder ermäßigt wird, die nach der vorläufigen Bemessung der...