Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 25. Sept. 2014 - 11 WF 1152/14

published on 25/09/2014 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 25. Sept. 2014 - 11 WF 1152/14
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Previous court decisions
Amtsgericht Schwabach, 001 F 527/12, 07/08/2014

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Principles

no content added to this principle

no content added to this principle

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach vom 07.08.2014 abgeändert.

Die von dem Antragsgegner an die Antragstellerin gemäß § 104 ZPO nach dem rechtskräftigen Endbeschluss des Amtsgerichts Schwabach vom 14.05.2014 zu erstattenden Kosten werden auf 1.787,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit 20.05.2014 festgesetzt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Im Scheidungsverfahren hatte der Antragsgegner die Folgesache Güterrecht anhängig gemacht und den Antrag auf Zugewinnausgleich im Termin beim Amtsgericht - Familiengericht Schwabach - vom 14.05.2014 zurückgenommen. Das Amtsgericht hat den Verfahrenswert für das Verfahren mit Beschluss vom 14.05.2014 auf (insgesamt) 113.611,66 € und folgende Einzelwerte festgesetzt: Ehesache 13.755 €, Versorgungsausgleich 18.306 €, Güterrecht 81.550,66 €. Im Endbeschluss (Verbundbeschluss) hat das Amtsgericht folgende Kostenentscheidung getroffen: „Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der Kosten, die innerhalb der Folgesache Zugewinnausgleich entstanden sind; diese trägt der Antragsgegner“.

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten hat die Antragstellerin, der für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war, einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt und beantragt, die Kosten gegen den Antragsgegner mit 2.635,85 € nebst Zinsen festzusetzen. Diesen Betrag hat die Antragstellerin aus dem Gegenstandswert von 81.550,66 € zunächst mit 3.822,88 € (Verfahrensgebühr + Terminsgebühr + Postpauschale + MwSt.) berechnet und hiervon 1.187,03 € als von der Staatskasse gemäß Vergütungsantrag vom 19.05.2014 zu übernehmen abgezogen.

Nach einem Hinweis des zuständigen Rechtspflegers des Amtsgerichts hat der beigeordnete Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 13.06.2014 der Antragstellerin seinen ursprünglichen Verfahrenskostenhilfevergütungsantrag geändert, indem er diesen auf die Kosten Ehescheidung und Versorgungsausgleich beschränkt und hinsichtlich des Teils eheliches Güterrecht erklärt hat, keinen Vergütungsantrag auf Erstattung aus der Staatskasse zu stellen. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag hat er einen korrigierten Kostenfestsetzungsantrag eingereicht, mit dem beantragt wird, einen Betrag von 3.822,88 € festzusetzen.

Mit Beschluss vom 07.08.2014 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Erlangen die vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 3.072,93 € nebst Zinsen festgesetzt. Der Rechtspfleger begründet seine Entscheidung damit, dass die auf das Güterrecht entfallenden Kosten, nur die habe der Antragsgegner nach der Kostenentscheidung zu tragen, anteilig im Verhältnis der Werte Scheidung nebst Versorgungsausgleich und Zugewinn aus dem Gesamtverfahrenswert zu quoteln seien. Aus dem Gesamtverfahrenswert hat er 4.281,03 € Rechtsanwaltsgebühren und dann die Quote wie folgt errechnet: 4.281,03 €: 113.611,66 x 81.550,66 = 3.072,93 €. Weitere Anrechnungen hätten nicht zu erfolgen, da der Antragstellervertreter insoweit auf eine Vergütung aus der Staatskasse verzichtet habe.

Gegen diesen, seiner Verfahrensbevollmächtigten am 13.08.2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 14.08.2014 sofortige Beschwerde eingelegt. Er macht im Wesentlichen geltend, die vorgenommene Kostenquotelung sei unbillig, da die Aufnahme des Zugewinns ins Verbundverfahren die Gebühren insgesamt verringere. Eine Quotelung sehe die Gebührentabelle nicht vor. Er errechnet dann die Gebühren aus einem Gegenstandswert von 113.611,66 € sowie aus einem Gegenstandswert von 32.061 € (Scheidung + Versorgungsausgleich) und zieht Letztere von Ersteren ab. Damit kommt er auf einem Betrag von 1.787,98 € und meint, allenfalls dieser Betrag sei festzusetzen.

Die Antragstellerin hält den Kostenfestsetzungsbeschluss, soweit er die Kosten festgesetzt hat, für richtig.

II.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Familiengericht - Schwabach vom 07.08.2014 - findet gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 104 Abs. 3 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO statt. Dieses ist zulässig, die sofortige Beschwerde wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.

Aus der Kostenentscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach ergibt sich, dass nur hinsichtlich der Kosten der Antragstellerin für die Folgesache Güterrecht eine Kostenerstattung durch den Antragsgegner zu erfolgen hat. Die Antragstellerin, der Antragsgegner und das Amtsgericht vertreten im Kostenfestsetzungsverfahren unterschiedliche Auffassungen, wie dies zu berechnen ist.

Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach im Endbeschluss vom 14.05.2014 ist insoweit nicht eindeutig. Grundsätzlich wäre es angezeigt gewesen, um Schwierigkeiten bei der Kostenfestsetzung zu vermeiden, in der Kostengrundentscheidung eine Kostenquote auszusprechen (vgl. Senat FamRZ 2013, 1919, Rn. 7 im juris-Ausdruck). In Literatur und Rechtsprechung wird jedoch die Auffassung vertreten, dass im Rahmen des zu Recht vom Familiengericht angewendeten § 150 Abs. 4 FamFG dem mit einer Folgesache Unterlegenen auch entsprechend § 95 ZPO die Mehrkosten auferlegt werden können (Prütting/Helms/Helms, FamFG, 3. Auflage, § 150 Rn. 10; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, FamFG, 4. Auflage, § 150 Rn. 15 m. w. Nachw.).

Wenn das Amtsgericht wie hier von einer Quotelung abgesehen hat und „die Kosten, die innerhalb der Folgesache Zugewinnausgleich entstanden sind“, dem Antragsgegner auferlegt hat, ist dies im Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend dem wirklichen Willen des Gerichts auszulegen (Zöller/Herget § 104 ZPO Rn. 21 „Auslegung“; OLG Köln FamRZ 1997, 764). Diese Auslegung führt zum Ergebnis, dass das Erstgericht damit dem Antragsgegner die Mehrkosten der Folgesache Güterrecht auferlegt hat und nicht die anteiligen Kosten nach einer Quote gemeint sind. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung - auch wenn die Erstrichterin nicht das Wort „Mehrkosten“ verwendet - und der Tatsache, dass das Familiengericht eben gerade keine quotenmäßige Verteilung vorgenommen hat (vgl. hierzu auch OLG Köln a. a. O).

Die (so ausgelegte) Kostengrundentscheidung ist für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend (Zöller/Herget § 104 ZPO Rn. 21 „Bindung“; Zöller/Feskorn § 81 FamFG Rn. 3). Ob stattdessen eine Quotelung angemessen gewesen wäre, kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht nachgeprüft werden.

Deshalb ist der Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner nach der so genannten Differenzmethode, die auch bei einer abgetrennten Folgesache in der Regel anzuwenden ist, zu berechnen (vgl. hierzu auch Prütting/Helms/Helms a. a. O.; OLG Köln a. a. O.; OLG Koblenz FamRZ 1990, 82). Eine Berechnung der Gebühren gesondert nach dem Teilverfahrenswert für die Folgesache Güterrecht, wie dies die Antragstellerin mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag gemacht hat, widerspricht der Tatsache, dass es sich bei Scheidungs- und Folgesachen um eine einheitliche Gebührenangelegenheit handelt (§ 44 Abs. 1 FamGKG), mit der Folge dass die Verfahrenswerte gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 FamGKG zusammenzurechnen sind (Kostenverbund, siehe Schulte-Bunert/Weinreich/Keske § 44 FamGKG Rn. 2).

Die Differenzmethode bedeutet, dass zunächst die für das gesamte Scheidungsverbundverfahren auf der Grundlage des Gesamtverfahrenswertes angefallenen Kosten zu errechnen sind und hiervon die Kosten abzuziehen sind, die auf die Ehesache und die Folgesache Versorgungsausgleich entfallen. Auszugleichen für die Folgesache Güterrecht ist dann nur noch der Teil, der verbleibt (siehe dazu auch Prütting/Helms/Helms § 150 Rn. 16).

Deshalb ist wie folgt zu rechnen, wobei für das im Mai 2012 anhängig gemachte Verfahren das bis 31.07.2013 maßgebliche Recht anzuwenden ist (§ 60 RVG):

Gebühren aus dem Verfahrenswert von 113.611,66 €

Verfahrensgebühr

1,3

1.860,30 €

Terminsgebühr

1,2

1.717,20 €

Pauschale

20,00 €

Mehrwertsteuer

19%

683,53 €

Gesamt

4.281,03 €

abzüglich Gebühren aus dem Verfahrenswert von 32.061,00 € (13.755 € + 18.306 €)

Verfahrensgebühr

1,3

1.079,00 €

Terminsgebühr

1,2

996,00 €

Pauschale

20,00 €

Mehrwertsteuer

19%

398,05 €

Gesamt

2.493,05 €

ergibt 1.787,98 €. Nur in dieser Höhe hat der Antragsgegner der Antragstellerin Kosten zu erstatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Wegen der Festgebühr (KV FamGKG Nr. 1912) ist die Festsetzung eines Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren nicht veranlasst.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Auch ein anderer ordentlicher Rechtsbehelf ist nicht statthaft.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 25.09.2014.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

14 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Annotations

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

Die Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumt oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist durch ihr Verschulden veranlasst, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren.

(2) Sind in § 137 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannte Kindschaftssachen Folgesachen, erhöht sich der Verfahrenswert nach § 43 für jede Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstens um jeweils 4 000 Euro; eine Kindschaftssache ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft. Die Werte der übrigen Folgesachen werden hinzugerechnet. § 33 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Ist der Betrag, um den sich der Verfahrenswert der Ehesache erhöht (Absatz 2), nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Betrag berücksichtigen.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(2) Der Verfahrenswert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren.

(2) Sind in § 137 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannte Kindschaftssachen Folgesachen, erhöht sich der Verfahrenswert nach § 43 für jede Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstens um jeweils 4 000 Euro; eine Kindschaftssache ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft. Die Werte der übrigen Folgesachen werden hinzugerechnet. § 33 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Ist der Betrag, um den sich der Verfahrenswert der Ehesache erhöht (Absatz 2), nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Betrag berücksichtigen.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.