Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 28 Wertgebühren
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 28 Wertgebühren
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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen Inhaltsverzeichnis
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Verfahrenswert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um … Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 20 |
10 000 | 1 000 | 21 |
25 000 | 3 000 | 29 |
50 000 | 5 000 | 38 |
200 000 | 15 000 | 132 |
500 000 | 30 000 | 198 |
über 500 000 | 50 000 | 198 |
Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
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published on 18/09/2014 00:00
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – S. vom 23.23.2013 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und wie
published on 10/06/2010 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts -Familiengericht- Mannheim vom 16.04.2010 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert w
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