Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 28 Wertgebühren

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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen Inhaltsverzeichnis

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Verfahrenswert
bis … Euro
für jeden angefangenen
Betrag von
weiteren … Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000

198


Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

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published on 18/09/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – S. vom 23.23.2013 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und wie
published on 10/06/2010 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts -Familiengericht- Mannheim vom 16.04.2010 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Beschwerdewert w
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