Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 13. Sept. 2018 - 2 WF 202/18

13.09.2018

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bamberg vom 18.07.2018 (206 F 467/18) wird zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 18.07.2018, mit dem ihr Antrag auf Erstreckung der bereits bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf die Durchführung des Güterrichterverfahrens abgelehnt wurde, hat in der Sache keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen.

Die Verweisung an den Güterichter in rechtshängigen Güterrechtsverfahren gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 278 Abs. 5 ZPO führt zu keinem außergerichtlichen Verfahren und unterscheidet sich damit maßgeblich von der Meditation oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung auf Vorschlag des Gerichts gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 278 a ZPO. Soweit die sofortige Beschwerde auf die auch vom Amtsgericht zitierte Entscheidung des OLG Köln in FamRZ 2011, 1742 Bezug nimmt, verkennt das Rechtsmittel, dass es dort um eine außergerichtliche oder allenfalls gerichtsnahe Mediation ging. Das Güterrichterverfahren gehört jedoch zum gerichtlichen Rechtszug und zwar vorliegend zum Rechtszug erster Instanz beim Familiengericht. Verweist der Familienrichter eine Familienstreitsache an den Güterichter, so wird kein neues Verfahren im kostenrechtlichen Sinne eröffnet. Für das Güterichterverfahren wird lediglich ein anderer -, jedoch auch gesetzlicher - Richter zuständig. Der Güterrichter ist ein echter Richter, weshalb seine Tätigkeit dem Bereich der Rechtsprechung zuzuordnen ist. Seine Tätigkeit wird durch den Geschäftsverteilungsplan festgelegt. Er führt das Güteverfahren grundsätzlich ohne eine Aussetzung oder ein Ruhen des streitigen Verfahrens, wie dies etwa §§ 113 Abs. 1 FamFG, 278 a Abs. 2 ZPO für die außergerichtliche Streitbeilegung/Mediation vorsehen. Zwar kann der Güterichter gemäß § 278 Abs. 5 Satz 2 ZPO alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Damit wird jedoch kein außergerichtliches oder gerichtsnahes Mediationsverfahren eröffnet, vielmehr erfolgt das Güterichterverfahren innerhalb des anhängigen streitigen Verfahrens beim Familienrichter (vgl. z.B. Prütting/Helms, FamFG, 4. Auflage 2018, § 36 a FamFG Rnr. 13, 13 a; § 36 FamFG Rnr. 34 ff.; Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage 2018, § 278 Rnr. 26; Greger/Weber, Das neue Güterichterverfahren, MDR 2012 Sonderheft, IV., V.).

Daraus ergibt sich unmittelbar und zwingend, dass - wie vorliegend - bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (hier mit Beschluss vom 30.05.2018) vor Verweisung an den Güterichter (hier mit Beschluss vom 19.06.2018) - sich die Kostenbefreiung und Anwaltsbeiordnung ohne Weiteres auf die Kosten des im Güterichterverfahren geschlossenen bzw. noch zu schließenden Verfahrensvergleichs erstreckt. Das Güterichterverfahren gehört zum Rechtszug i.S.d. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 119 ZPO. Dies gilt, sofern sich der Vergleich auf den Verfahrensgegenstand des anhängigen Verfahrens beschränkt (vgl. nur Greger/Weber, a.a.O., XVI. 6.). Erst wenn nicht rechtshängige Gegenstände in den abzuschließenden Vergleich mit einbezogen werden sollen, ist für den Mehrvergleichswert gesondert Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, worüber der Streitrichter zu entscheiden hat. Dies ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich.

Nach alledem ist daher die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Ein Erstreckungsbeschluss auf das Güterichterverfahren ist nicht erforderlich, wäre vielmehr nach bisherigem Verfahrensstand ohne Regelungsinhalt.

Die Kostentragungspflicht für die Zurückweisungsgebühr gemäß Ziffer 1912 KV-FamGKG ergibt sich unmittelbar aus § 21 FamGKG.

Da entgegen der Ansicht der Antragstellervertreterin entgegenstehende Rechtsprechung und Literatur nicht ersichtlich, vielmehr die Rechtslage eindeutig ist, sind Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 13. Sept. 2018 - 2 WF 202/18 zitiert 7 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

Zivilprozessordnung - ZPO | § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich


(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 36 Vergleich


(1) Die Beteiligten können einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. Das Gericht soll außer in Gewaltschutzsachen auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken. (2) Kommt eine Einigung im Ter

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 21 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich


(1) In Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Dies gilt nicht 1. für den ersten Rechtszug in Gewaltschutzsachen und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgeset

Referenzen

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. Das Gericht soll außer in Gewaltschutzsachen auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken.

(2) Kommt eine Einigung im Termin zustande, ist hierüber eine Niederschrift anzufertigen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Niederschrift des Vergleichs sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 zulässiger Vergleich kann auch schriftlich entsprechend § 278 Abs. 6 der Zivilprozessordnung geschlossen werden.

(4) Unrichtigkeiten in der Niederschrift oder in dem Beschluss über den Vergleich können entsprechend § 164 der Zivilprozessordnung berichtigt werden.

(5) Das Gericht kann die Beteiligten für den Versuch einer gütlichen Einigung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Für das Verfahren vor dem Güterichter gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) In Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Dies gilt nicht

1.
für den ersten Rechtszug in Gewaltschutzsachen und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz,
2.
im Verfahren auf Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe des Kindes oder über das Recht zum persönlichen Umgang nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz,
3.
für einen Minderjährigen in Verfahren, die seine Person betreffen, und
4.
für einen Verfahrensbeistand.
Im Verfahren, das gemäß § 700 Abs. 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.