Amtsgericht Weilheim i.OB Beschluss, 07. Mai 2015 - 3 UR II 463/14

published on 07/05/2015 00:00
Amtsgericht Weilheim i.OB Beschluss, 07. Mai 2015 - 3 UR II 463/14
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Tenor

1. Die Gläubiger, die ihre Forderungen gegen den Nachlass des Erblassers H1. E. L., letzter Wohnsitz: Sa.-Se.-Weg ..., W1., in dem Aufgebotsverfahren vor dem Amtsgericht Weilheim i. OB, Aktenzeichen 3 UR II 463/14, nicht wirksam angemeldet haben, können von den Erben nur insoweit Befriedigung ihrer Forderungen verlangen, als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Überschuss ergibt; ihr Recht, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, bleibt unberührt.

2. Folgenden Nachlassgläubigern werden Ihre angemeldeten Forderungen gegen den Nachlass vorbehalten:

V.-bank L1. eG, Sch1. Straße ..., L1.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.

4. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

N. Sch., H.-mühle ..., R. und F. Sch., H.-mühle ..., R. haben den Antrag auf Ausschließung von Nachlassgläubigern bei Gericht eingereicht.

Erblasser: Herr H1. E. L.

Letzter Wohnsitz des Erblassers: Sa.-Se.-Weg ..., W1.

Auf der Grundlage dieses Antrags wurde das Aufgebot zur Ausschließung von Nachlassgläubigern durch das Amtsgericht Weilheim i. OB erlassen und öffentlich bekannt gemacht.

Der Antrag auf Erlass eines Ausschließungsbeschlusses ist zulässig und begründet.

Die Antragsteller haben Antragsrecht sowie den Vortrag zur Sache glaubhaft gemacht.

Da demzufolge die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war auszusprechen, dass die Gläubiger, die ihre Forderungen gegen den Nachlass im Rahmen dieses Aufgebotsverfahrens nicht angemeldet haben, nur insoweit Befriedigung ihrer Forderungen verlangen können, als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Überschuss ergibt; ihr Recht, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, bleibt unberührt.

Die V.-bank L1. eG meldete mit Schreiben vom 08.01.2015 wirksam und fristgerecht bei Gericht gemäß § 459 Abs. 1 FamFG an. Im Schreiben wurde der Gegenstand und der Grund der Forderung gemäß § 459 Abs. 1 Satz 1 FamFG mitgeteilt, ein Beleg hinsichtlich der Höhe der noch offenen Forderung wurde ebenfalls eingereicht.

Der weiter mitgeteilte Nachlassgläubiger die LBS B.-W. hat Forderungen trotz Zustellung des Aufgebotsbeschlusses am 20.11.2014 nicht angemeldet. Eine Berücksichtigung konnte somit nicht erfolgen.

Die Antragsteller haben als diejenigen, die das Verfahren in Gang gesetzt haben, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 GNotKG.

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(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

(1) In der Anmeldung einer Forderung sind der Gegenstand und der Grund der Forderung anzugeben. Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. (2) Das Gericht hat die Einsicht der Anmeldungen jedem zu gestatten, der ein

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(1) In der Anmeldung einer Forderung sind der Gegenstand und der Grund der Forderung anzugeben. Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizufügen.

(2) Das Gericht hat die Einsicht der Anmeldungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.