Erschwerniszulagenverordnung - EZulV 1976 | § 7 Allgemeine Voraussetzungen

Erschwerniszulagenverordnung - EZulV 1976 | § 7 Allgemeine Voraussetzungen
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Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen Inhaltsverzeichnis

(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten.

(2) Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser

1.
im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,
2.
mit Helm oder Tauchgerät sowie als Ausbilder für die U-Boot-Rettung im Einsatzausbildungszentrum Schadensabwehr Marine in Erstverwendung.
Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).

(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Minentaucherzulage nach § 23e und der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m.

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(1) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden, erhalten eine Zulage (Minentaucherzulage) in Höhe von 550 Euro monatlich. (2) Eine Minentaucherzulage erhält auch, wer als ausgebildeter Mi
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(1) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden, erhalten eine Zulage (Minentaucherzulage) in Höhe von 550 Euro monatlich. (2) Eine Minentaucherzulage erhält auch, wer als ausgebildeter Minentaucher...