Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 23. Jan. 2019 - 1 Ws 1/19

published on 23/01/2019 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 23. Jan. 2019 - 1 Ws 1/19
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Bundesgerichtshof, 2 ARS 68/19, 11/06/2019

Gericht

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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Bamberg vom 31.08.2018 erledigt ist.

Gründe

I.

Die Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom 17.01.2018 wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zur Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 35,00 € verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Bamberg Berufung eingelegt.

Mit Schreiben vom 04.07.2018 beantragte Assessor C., der sich als Verteidiger der Angeklagten unter Hinweis auf eine Zulassung bei der Anwaltskammer B./Rumänien angezeigt hatte, die Genehmigung gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 StPO zu erteilen. Er wurde aufgefordert, entweder einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 EuRAG über seine Eintragung als europäischer Rechtsanwalt durch Vorlage eines entsprechenden Nachweises der Rechtsanwaltskammer B./Rumänien vorzulegen oder zu erklären, dass ein Antrag gemäß § 138 Abs. 2 Satz 2 StPO

Mit Beschluss vom 31.08.2018 hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Bamberg die Genehmigung der Verteidigung der Angeklagten durch Assessor C. abgelehnt. Im Übrigen wird auf den Inhalt des vorgenannten Beschlusses Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss hat Assessor C. mit Schreiben vom 16.11.2018, beim Landgericht Bamberg eingegangen per Telefax am selben Tage, namens der Angeklagten Beschwerde eingelegt.

Zu dem auf den 15.11.2018 bestimmten Termin zur Berufungshauptverhandlung ist die Angeklagte nicht erschienen, weswegen die Berufung der Angeklagten mit Urteil vom selben Tage auf ihre Kosten verworfen worden ist. Das Urteil ist rechtskräftig seit 28.11.2018.

II.

Die Beschwerde ist grundsätzlich statthaft (§ 304 Abs. 1 StPO) und in zulässiger Art und Weise eingelegt (§ 306 Abs. 1 StPO).

Es ist zweifelhaft, ob das gemäß § 306 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Abhilfeverfahren durch das Gericht, welches die angefochtene Entscheidung erlassen hat, hier dadurch konkludent stattgefunden hat, indem die Akten mit der Beschwerde an die Staatsanwaltschaft zur Weiterleitung an das Oberlandesgericht Bamberg und Beschwerdeentscheidung übersandt worden sind. Dies macht die Beschwerde jedoch keinesfalls unzulässig. Die Durchführung des Abhilfeverfahrens ist keine Entscheidungsvoraussetzung für die Beschwerdeinstanz. Das Abhilfeverfahren ist auch nicht nachzuholen, da eine Zurückverweisung grundsätzlich ausscheidet, wenn die Nachholung der Abhilfeprüfung das Verfahren nicht beschleunigen würde (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 306, Rn. 10). Dies ist hier der Fall, da eine Beschwerdeentscheidung in der Sache nicht mehr zu treffen ist.

Rechtsmittel der StPO dienen der Beseitigung einer gegenwärtigen, fortdauernden Beschwer. Ihr Ziel ist die Aufhebung einer den Beschwerdeführer beeinträchtigenden Maßnahme. Eine Maßnahme, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, ist daher grundsätzlich nicht anfechtbar. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die beschwerende Anordnung zurückgenommen oder die angefochtene Entscheidung aus anderem Anlass oder durch den Fortgang des Verfahrens gegenstandslos geworden, also prozessual überholt ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., vor § 296, Rn. 17 m. w. Nachw.).

So verhält es sich hier: Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Erkenntnisverfahrens ist die Beschwer der Angeklagten daraus, dass dem von ihr gewählten Verteidiger die Genehmigung nach § 138 Abs. 2 StPO nicht erteilt worden ist, entfallen. Eine rückwirkende Erteilung der Genehmigung kommt nicht in Betracht, da eine Verteidigung am Ausgang des Verfahrens nichts mehr ändern kann und daher nicht mehr stattfinden kann.

In diesem Falle ist die Beschwerde nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern durch Beschluss wegen Gegenstandslosigkeit für erledigt zu erklären. Eine Kostenentscheidung ist dabei nicht zu treffen (Meyer-Goßner, ebd.).

Auf die im Beschwerdeverfahren erfolgten Ausführungen der Verfahrensbeteiligten, der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in deren Verfügung vom 21.12.2018 und der Angeklagten bzw. ihres Vertreters im Schreiben vom 16.11.2018 sowie im weiteren Schreiben vom 16.01.2019, kommt es dabei nicht mehr an.

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(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig,

(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt. (2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheid

(1) Zu Verteidigern können Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden. (2) Andere Personen können nur mit Genehmigung des Gerichts gewählt werden
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 68/19 2 AR 52/19 vom 11. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte Az.: 1 Ws 1/19 Oberlandesgericht Bamberg ECLI:DE:BGH:2019:110619B2ARS68.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundes
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(1) Zu Verteidigern können Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden.

(2) Andere Personen können nur mit Genehmigung des Gerichts gewählt werden. Gehört die gewählte Person im Fall der notwendigen Verteidigung nicht zu den Personen, die zu Verteidigern bestellt werden dürfen, kann sie zudem nur in Gemeinschaft mit einer solchen als Wahlverteidiger zugelassen werden.

(3) Können sich Zeugen, Privatkläger, Nebenkläger, Nebenklagebefugte und Verletzte eines Rechtsanwalts als Beistand bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen, können sie nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Satz 1 auch die übrigen dort genannten Personen wählen.

(1) Wer als europäischer Rechtsanwalt auf Antrag in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde, ist berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates die Tätigkeit eines Rechtsanwalts gemäß §§ 1 bis 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung auszuüben (niedergelassener europäischer Rechtsanwalt).

(2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer setzt voraus, dass die antragstellende Person bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates als europäischer Rechtsanwalt eingetragen ist.

(1) Zu Verteidigern können Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden.

(2) Andere Personen können nur mit Genehmigung des Gerichts gewählt werden. Gehört die gewählte Person im Fall der notwendigen Verteidigung nicht zu den Personen, die zu Verteidigern bestellt werden dürfen, kann sie zudem nur in Gemeinschaft mit einer solchen als Wahlverteidiger zugelassen werden.

(3) Können sich Zeugen, Privatkläger, Nebenkläger, Nebenklagebefugte und Verletzte eines Rechtsanwalts als Beistand bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen, können sie nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Satz 1 auch die übrigen dort genannten Personen wählen.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.

(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.

(1) Zu Verteidigern können Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden.

(2) Andere Personen können nur mit Genehmigung des Gerichts gewählt werden. Gehört die gewählte Person im Fall der notwendigen Verteidigung nicht zu den Personen, die zu Verteidigern bestellt werden dürfen, kann sie zudem nur in Gemeinschaft mit einer solchen als Wahlverteidiger zugelassen werden.

(3) Können sich Zeugen, Privatkläger, Nebenkläger, Nebenklagebefugte und Verletzte eines Rechtsanwalts als Beistand bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen, können sie nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Satz 1 auch die übrigen dort genannten Personen wählen.