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Amtlich · § 5 UrhG

§ 2 ERPEntwHiG

Zeitreise: 31.08.2015

Die Förderungsmittel dienen in Ergänzung anderer Leistungen, insbesondere des Geld- und Kapitalmarktes, zur Gewährung von Darlehen und für die Finanzierung von Vorhaben, für die der Bund Gewährleistungen übernimmt.

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