Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 18 Mitgliederbeiträge
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Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Inhaltsverzeichnis
Beiträge an Personenvereinigungen, die nicht lediglich die Förderung ihrer Mitglieder zum Zweck haben, sind steuerfrei, soweit die von einem Mitglied im Kalenderjahr der Vereinigung geleisteten Beiträge 300 Euro nicht übersteigen. § 13 Abs. 1 Nr. 16 und 18 bleibt unberührt.
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(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von de
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(1) Steuerfrei bleiben 1. a) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41 000 Euro nicht übersteigt,b) andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2
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published on 06/04/2016 00:00
Gründe
Finanzgericht München
Az.: 4 K 1868/15
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
Stichwort: Keine Steuerbefreiung als Familienheim bei einem Eigentumsanwartschaftsrecht
In der Streitsache
published on 24/02/2016 00:00
Gründe
Finanzgericht München
Az.: 4 K 2885/14
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
Stichwort:
Keine Steuerfreistellung als Familienheim bei Wechsel des Wohnsitzes nach dem Erbfall
In der St
published on 17/12/2014 00:00
Tenor
1. Mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes sind seit dem Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes zum 1. Januar 2009 unvereinbar § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
published on 28/07/2014 00:00
Tenor
1. Die gegenüber der Klägerin auf den Erwerb von Todes wegen nach ihrem Ehemann A.V. -- zuletzt im Änderungsbescheid vom 18. Juli 2014 -- erfolgte Festsetzung von Erbschaftsteuer wird aufgehoben.2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagte
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(1) Steuerfrei bleiben 1. a) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41 000 Euro nicht übersteigt,b) andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind...