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§ 17Amtlich · § 5 UrhG

Ordnungswidrigkeiten

Zeitreise: 13.08.2024

Ordnungswidrig im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 7 des Seelotsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Schiffsführer entgegen § 5 Abs. 1 keinen Seelotsen anfordert, 2. einer Vorschrift des § 5 Abs. 4 über die Unterstützung des Seelotsen beim Versetzen oder Ausholen während der Fahrt zuwiderhandelt, 3. als Schiffsführer entgegen § 6 Abs. 1 und 2 keinen Lotsen annimmt, 4. als Schiffsführer entgegen § 13 Abs. 1 und 2 keine Landradarberatung in Anspruch nimmt, 5. der Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 2 über die Umgehung der Lotsenannahmepflicht zuwiderhandelt oder 6. als Seelotse entgegen § 15 oder § 16 lotst.

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