Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung - EGInsO | Art 107a Evaluationsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung - EGInsO | Art 107a Evaluationsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
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Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2024, wie sich die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern ausgewirkt hat. Der Bericht geht auch auf etwaige Hindernisse ein, die von den bestehenden Möglichkeiten der Speicherung insolvenzbezogener Informationen durch Auskunfteien für einen wirtschaftlichen Neustart nach Erteilung der Restschuldbefreiung ausgehen.

(2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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22.09.2025 11:19

Aufhänger. Seit dem BGBl‑Gesetz vom 22. 12. 2020 gilt die Abtretungsfrist von drei Jahren (§ 287 Abs. 2 InsO n. F.) dauerhaft – die in Entwürfen diskutierte Befristung wurde im Gesetzgebungsverfahren fallen gelassen. Parallel wurde eine Evaluation an den Bundestag bis 30. 06. 2024 angeordnet (Art. 107a EGInsO); der BMJ‑Bericht 06/2024 liegt vor. Für 2025 ist die Rechtslage daher stabil, zugleich zeigen sich Praxis‑„Feinjustagen“ (Sperr‑ und Wiederholungsfristen, Umgang mit Auskunfteien).
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