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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Gleisbogen

Zeitreise: 05.04.2019‹ § 5§ 7 ›

(1) Der Bogenradius in durchgehenden Hauptgleisen soll bei Neubauten nicht weniger als 300 m 180 m betragen.

(2) Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf sich in der Regel nur stetig ändern. Wo erforderlich, sind Übergangsbogen anzulegen.

(3) In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise muß in der Regel die äußere Schiene höher liegen als die innere (Überhöhung). Die Überhöhung ist in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart der Fahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung festzulegen; sie darf unter Einbeziehung der sich im Betrieb einstellenden Abweichungen 180 mm nicht überschreiten.

(4) Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Überhöhungsrampe zu vermitteln, deren Neigung nicht größer sein darf als 1:400. 1:300. | 300 m | 180 m | | --- | --- | | 1:400. | 1:300. | | --- | --- |

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