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§ 18Amtlich · § 5 UrhG

Auslandstaten Deutscher

Zeitreise: 27.02.2024

§ 16 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 5 und § 17 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.

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