Bundeswahlgesetz - BWahlG | § 39 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln
Bundeswahlgesetz - BWahlG | § 39 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}


Bundeswahlgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
- 1.
nicht amtlich hergestellt ist, - 2.
keine Kennzeichnung enthält, - 3.
für einen anderen Wahlkreis gültig ist, - 4.
den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt, - 5.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
(2) Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen.
(3) Ist der Stimmzettelumschlag leer abgegeben worden, so gelten beide Stimmen als ungültig.
(4) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
- 1.
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, - 2.
dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt, - 3.
dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist, - 4.
weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist, - 5.
der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthält, - 6.
der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, - 7.
kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, - 8.
ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
(5) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, daß er vor dem oder am Wahltage stirbt oder sein Wahlrecht nach § 13 verliert.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Bundeswahlausschuss nach § 14 Absatz 1 und 4 des Europawahlgesetzes oder durch das Bundesverfassungsgericht nach § 14 Absatz 4a des Europawahlgesetzes erteilt werden.
(2) Der
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 18/10/2011 00:00
Gründe
A.
1
Der Beschwerdeführer hat die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag mit de
published on 24/09/2011 00:00
Gründe
A.
1
Der Beschwerdeführer hat die Gültigkeit der Wahl zum 1
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.