Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG | § 2 Verfassungsschutzbehörden
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Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz Inhaltsverzeichnis
(1) Für die Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern unterhält der Bund ein Bundesamt für Verfassungsschutz als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.
(2) Für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund und der Länder untereinander unterhält jedes Land eine Behörde zur Bearbeitung von Angelegenheiten des Verfassungsschutzes. Mehrere Länder können eine gemeinsame Behörde unterhalten.
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Kontrollgremiumgesetz - PKGrG | § 6 Umfang der Unterrichtungspflicht, Verweigerung der Unterrichtung
(1) Die Verpflichtung der Bundesregierung nach den §§ 4 und 5 erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung der Nachrichtendienste des Bundes unterliegen. Soweit diese nicht besteht, informiert die Bundesregieru
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published on 25/02/2016 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger, Redakteur einer großen Tageszeitung, begehrt Zugang zu Informationen, die im Zusammenhang mit den Terroranschlägen der sogenannten RAF und den n
published on 27/08/2015 00:00
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen:
a) Liegen der Beklagten Erkenntnisse zur „S. -Affäre“ vor?
b) Ist die Beklagte im Spionageverdachtsfall „F. S. “ tätig geworden?
published on 17/09/2013 00:00
Tenor
1. Die Verfahren werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
2. Die Anträge im Organstreitverfahren werden verworfe
published on 26/06/2013 00:00
Tatbestand
1
Der Rechtsstreit betrifft die Frage der Zulässigkeit einer Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht des Bundes, wenn lediglich ein Verdacht verfassungs
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