Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 27. Okt. 2016 - 16 K 1515/16.PVL
Gericht
Tenor
Die Wahl des Personalrats bei der Stadt Geilenkirchen vom 15. Juni 2016 wird für ungültig erklärt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Wahl zum Personalrat bei der Stadt Geilenkirchen vom 15. Juni 2016.
4Auf das vom Wahlvorstand am 9. Mai 2016 bekannt gemachte Wahlausschreiben gingen am 23. Mai 2016 ein gültiger Wahlvorschlag für den Stadtamtsinspektor S. (Vorschlagsliste 1) und am 27. Mai 2016 ein weiterer gültiger Wahlvorschlag für den Stadtoberinspektor E. , Stadthauptfrau Q. , Stadthauptsekretär L. und Stadtamtmann O. (Vorschlagsliste 2) jeweils für die Gruppe der Beamten und ebenfalls am 27. Mai 2016 der einzige gültige Wahlvorschlag für die Gruppe der Arbeitnehmer ein; die schriftlichen Vorschläge enthielten jeweils die Angabe der Amtsbezeichnungen für die Beamten und der Berufsbezeichnungen für die Beschäftigten.
5Am 31. Mai 2016 erfolgte die Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge. Bei der Gruppe der Beamten war als Amtsbezeichnung nunmehr nur noch "Beamter" bzw. "Beamtin" und die Beschäftigungsstelle angegeben; bei den Beschäftigten war unter "Dienst-/Berufsbezeichnung" lediglich "Beschäftigter" bzw. "Beschäftigte" sowie die Beschäftigungsstelle angegeben. Amts- und Berufsbezeichnungen fehlten auch auf den bei der Wahl benutzten Stimmzetteln.
6Nachdem die Wahl am 15. Juni 2016 durchgeführt worden war, stellte der Wahlvorstand in seiner Sitzung vom 16. Juni 2016 das Wahlergebnis fest: Für die Beamten waren aus der Vorschlagsliste 2 S1. E1. und aus der Vorschlagsliste 1 X. S. und für die Beschäftigten S2. S3. , D. I. , D1. Q1. , C. D2. , B. N. , E2. F. und T. C1. gewählt. Mit Erklärungen vom 16. Juni 2016, 19. Juni 2016 und 21. Juni 2016 nahmen Herr E. als gewähltes Personalratsmitglied sowie Herr O. und Herr L. als Ersatzmitglieder ihre Wahlen nicht an. Am 17. Juni 2016 bestellte der Wahlvorstand Frau Q. als Nachrückerin für Herrn E. zum ordentlichen Personalratsmitglied.
7Durch Aushang vom 22. Juni 2016 wurde das Wahlergebnis bekanntgegeben.
8Am 2. Juli 2016 haben die Antragsteller das Wahlanfechtungsverfahren eingeleitet. Sie halten die Wahl für ungültig, weil sowohl bei der Vorbereitung als auch der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, der Aufstellung des Wählerverzeichnisses und der Aufstellung und Prüfung der Wahlvorschläge Fehler vorgekommen seien. Das Wahlausschreiben sei nicht spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe ausgehängt worden. Es habe eine Person gewählt, die sich bereits seit achtzehn Monaten in Elternzeit befunden habe. Bei der Bekanntgabe der Wahlvorschläge und der Fertigung der Stimmzettel seien die Amts- und Berufsbezeichnungen der vorgeschlagenen Mitarbeiter nicht angegeben worden. Auf den Listenvorschlägen seien mehr als die drei vorgeschriebenen Personen aufgeführt worden.
9Die Antragsteller beantragen,
10die Wahl des Personalrats bei der Stadt Geilenkirchen vom 15. Juni 2016 für ungültig zu erklären.
11Der Beteiligte zu 1. stellt keinen Antrag.
12Der Beteiligte zu 2. beantragt,
13den Antrag abzulehnen.
14Er meint, das vorläufige Ergebnis der Personalratswahl sei vorbehaltlich der Zustimmungserklärungen der gewählten Personalratsmitglieder bereits am 16. Juni 2016 durch eine Rundmail an die Beschäftigten mitgeteilt worden. Sofern diese Rundmail als Bekanntgabe ausreiche, sei der Wahlanfechtungsantrag nicht innerhalb der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist und damit verspätet eingereicht worden. Die behaupteten Fehler im Wahlverfahren seien zu unsubstanziiert, um dazu konkret Stellung nehmen zu können. Nach Prüfung durch den Wahlvorstand hätten die eingereichten Wahlvorschläge den gesetzlichen Voraussetzungen entsprochen. Zwar sei es richtig, dass auf den bekannt gemachten gültigen Wahlvorschlägen bei den Beamten die Amtsbezeichnungen und bei den Beschäftigten die Berufsbezeichnungen fehlten und auf zwei Vorschlagslisten und dem Stimmzettel mehr als drei Bewerber aufgeführt worden seien. Dies stelle jedoch lediglich eine Verletzung von Ordnungsvorschriften dar, die auf das Ergebnis der Wahl keine Auswirkungen entfaltet hätten.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der eingereichten Wahlunterlagen, die Gegenstand der Anhörung gewesen sind, Bezug genommen.
16II.
17Die Personalratswahl vom 15. Juni 2016 ist ungültig. Die Fachkammer entscheidet durch einen Richter, weil sich die Beteiligten hiermit einvernehmlich einverstanden erklärt haben, vgl. § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO.
18Die angefochtene Personalratswahl ist ungültig.
19Der Wahlanfechtungsantrag ist statthaft. Er wurde gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW von drei wahlberechtigten Beschäftigten der Stadt Geilenkirchen eingereicht. Er ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere nach vorgenannter Vorschrift innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei dem nach § 79 Abs. 1 LPVG NRW für die Entscheidung zuständigen Verwaltungsgericht eingegangen. Der gemäß § 20 Abs. 3 LPVG NRW erforderliche Aushang über das Wahlergebnis erfolgte am 22. Mai 2016. Allein der Zeitpunkt dieser Bekanntgabe durch Aushang ist für die Bemessung der Zwei-Wochen-Frist für die Antragstellung maßgeblich,
20vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, Lose-Blatt-Sammlung Stand: Mai 2016, § 22 Rn. 41.
21Auf die Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch Rundmail vom 16. Juni 2016 kommt es demgemäß nicht an.
22Der Wahlanfechtungsantrag ist auch begründet, weil bei der Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist.
23Allerdings liegt ein solcher Fehler nicht bereits darin, dass das Wahlausschreiben am 9. Mai 2016 nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPVG) bekannt gemacht worden ist. Danach hätte der Aushang spätestens am 4. Mai 2016 erfolgen müssen. Bei dieser Sechs-Wochen-Frist handelt es sich um eine sog. "Überfrist", d. h. um die Zusammenfassung der einzelnen fristgebundenen Zwischenschritte bei der Abgabe und Bekanntmachung der Wahlvorschläge. Deshalb ist für die Beeinflussung des Wahlergebnisses infolge eines Verstoßes gegen diese Überfrist zu fordern, dass zusätzlich zur Unterschreitung der Sechs-Wochen-Frist auch die Verletzung einer Vorschrift über eine der Zwischenfristen hinzukommen muss. Ein isolierter Verstoß gegen die Frist des § 6 Abs. 1 Satz 1 WO-LPVG NRW reicht nicht aus, um die Möglichkeit einer Beeinflussung des Wahlergebnisses einzuräumen,
24vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Oktober 2010 ‑ 60 PV 11.09 ‑, ZfPR 2012, 45; juris Rn. 35 m. w. N. für die vergleichbaren Fristenregelungen des Berliner Personalvertretungsgesetzes.
25Die Verletzung von Zwischenfristen lässt sich hier nicht festzustellen. Sowohl die Drei-Wochen-Frist des § 7 Abs. 2 WO-LPVG NRW für die Einreichung der Wahlvorschläge (hier am 23. bzw. 27. Mai 2016) als auch die Wochenfrist des § 12 WO-LPVG NRW (hier am 31. Mai 2016) sind eingehalten. Damit ist keine Beeinflussung des Wahlergebnisses festzustellen und liegt kein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts vor.
26Ein solcher Verstoß ist auch nicht darin zu sehen, dass mehr als die vorgeschriebenen drei Personen auf dem Listenvorschlag 2 für die Beamtengruppe und dem Vorschlag für die Beschäftigten enthalten sind. Zwar enthält die Liste 2 der Beamtenbewerber vier bei nur zwei zu wählenden Personalratsmitgliedern und die Liste der Beschäftigten elf bei nur sieben zu wählenden Vertretern. Dieser Verstoß ist aber unerheblich, da § 8 Abs. 1 WO-LPVG NRW lediglich eine Sollvorschrift ist. Andererseits liegt es durchaus im Interesse der Einreichenden, möglichst viele Bewerber anzugeben, weil aus ihrem Vorschlag auch die Ersatzmitglieder entnommen werden,
27vgl. Havers, Landespersonalvertretungsgesetz, 9. Auflage, Anhang Anlage 1, § 8 WO, Rn. 3.
28Auch hierin liegt somit keine Beeinflussung des Wahlergebnisses und kein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts.
29Ein Verstoß ist allerdings bei der Aufstellung und Prüfung der Wahlvorschläge und bei der Erstellung der Stimmzettel festzustellen.
30Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 WO-LPVG NRW sind auf dem Wahlvorschlag und gemäß § 23 Abs. 2 WO-LPVG NRW auf den Stimmzetteln Familienname, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle und Gruppenzugehörigkeit (auf den Stimmzetteln der ersten drei Bewerber) aufzuführen. Während die beim Wahlvorstand eingegangenen Wahlvorschläge noch die Amtsbezeichnungen der Beamten und die Berufsbezeichnungen der Beschäftigten enthielten, fehlen diese Angaben auf dem ausgehängten Wahlausschreiben und in dem Stimmzettel. Dort heißt es bei der Gruppe der Beamten lediglich "Beamter" bzw. "Beamtin" und bei den Beschäftigten "Beschäftigter" bzw. "Beschäftigte". Zu der § 8 Abs. 3 LPVG NRW im wesentlichen gleich lautenden Vorschrift des § 7 Abs. 2 des Berliner Landespersonalvertretungsgesetze hat das Bundesverwaltungsgericht,
31vgl. Beschluss vom 10. Januar 2007 ‑ 6 PB 18/06 ‑, PersR 2007, 171; juris Rn. 8 ff.,
32ausgeführt:
33"Der dem Informationsbedürfnis der Wahlberechtigten dienende Zweck wird vor allem durch das Erfordernis deutlich, die Amtsbezeichnung anzugeben. Dieses auf die Gruppe der Beamten zugeschnittene Merkmal ist zunächst geeignet, den Kandidaten in fachlicher Hinsicht einzuordnen (vgl. Nr. 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). Vor allem aber gibt es wegen der dienstrechtlichen Vorgaben Auskunft darüber, welchem Hierarchiebereich innerhalb der Dienststelle der einzelne Bewerber angehört. Demgemäß wird der Wahlberechtigte in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob die in der Dienststelle vertretenen Laufbahnen und Laufbahngruppen im jeweiligen Wahlvorschlag ausgewogen oder eher einseitig repräsentiert sind. Er kann daher prüfen, ob er sich durch die Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlages die Vertretung seiner Interessen versprechen kann.
34Das auf die Gruppen der Angestellten und Arbeiter zielende Merkmal der Berufsbezeichnung in § 7 Abs. 2 Satz 2 WO-BlnPersVG muss nach Möglichkeit denselben Informationswert erreichen. Demgemäß muss bei Angestellten, die an exponierter Stelle tätig sind, … die Berufsbezeichnung im Wahlvorschlag ihre leitende Funktion verdeutlichen …
35Ein Verstoß gegen das Gebot in § 7 Abs. 2 Satz 2 WO-BlnPersVG, im Wahlvorschlag die Berufsbezeichnung des Bewerbers anzugeben, kann unter Umständen zur erfolgreichen Anfechtung einer Personalratswahl in der Gruppe der Angestellten führen (§ 22 Abs. 1 BlnPersVG).
36§ 7 Abs. 2 Satz 2 WO-BlnPersVG ist eine Vorschrift, welche die Vorbereitung und Durchführung der Wahl betrifft, und damit eine Vorschrift über das Wahlverfahren (vgl. Beschluss vom 26. November 1997 ‑ BVerwG 6 P 12.95 ‑, Buchholz 250, § 27 BPersVG Nr. 3 S. 10). Es handelt sich auch ‑ in Anbetracht und nach Maßgabe der vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Zwecke ‑ um eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren. Darunter fallen alle zwingenden Vorschriften des Gesetzes und der Wahlordnung (vgl. Beschluss vom 26. November 1997, a. a. O., S. 12; Altvater u. a., a. a. O., § 25 Rn. 5; Ilbertz/Widmaier, a. a. O., § 25 Rn. 6)."
37Ebenfalls um eine wesentliche Vorschrift über das Wahlrecht im Sinne des § 22 Abs. 1 LPVG NRW handelt es sich bei § 23 Abs. 2 WO-LPVG NRW. Sein Regelungsgehalt ist darauf gerichtet, für eine nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchzuführende Wahl die erforderlichen Angaben auf den Stimmzetteln ("sind") abschließend zu normieren.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 1997 ‑ 1 A 4826/96.PVL ‑, NWVBl 1997, 386; juris Rn. 5 und 9.
39Die nach der Vorschrift erforderlichen Angaben zu den ersten drei Bewerbern einer Liste dienen erkennbar dem Zweck, dem Wähler im Zeitpunkt der Wahl, d. h. unmittelbar beim Wahlvorgang, diejenigen Bewerber ins Bewusstsein zu rufen, die als Spitzenkandidaten die jeweiligen Listen repräsentieren und nach erfolgter Wahl dem Personalrat möglicherweise als dessen Mitglieder angehören werden. Fehlen auf den Stimmzetteln die entsprechenden personenbezogenen Angaben, kann die theoretische Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses nur dann nicht ausgeschlossen werden, wenn nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist, dass das Wahlverhalten deshalb unbeeinflusst geblieben ist, weil die Wähler im Zeitpunkt des Wahlvorganges auch ohne die entsprechenden Angaben auf den Stimmzetteln sichere Kenntnis von den jeweils ersten drei Bewerbern aller zur Wahl stehenden Listen hatten und deshalb die insoweit fehlenden Angaben auf den Stimmzetteln für das Abstimmungsergebnis nicht kausal geworden sind.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 1997 ‑ 1 A 4826/96.PVL ‑, a. a. O., Rn. 12.
41Mit der Bekanntgabe der Wahlvorschläge ohne die Amts- bzw. Berufsbezeichnungen und der Ausgabe der diese Angaben gleichfalls nicht wiedergebenden Stimmzetteln liegt demgemäß ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens vor. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass dieser Verstoß das Wahlergebnis nicht beeinflusst hätte. Die Beteiligte zu 1. hat ca. 300 Beschäftige und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Wahlberechtigte bei der Wahl die jeweils führenden Bewerber in den Vorschlagslisten so gut kannte, dass die Angabe der Amts- bzw. Berufsbezeichnungen entbehrlich gewesen wäre.
42Eine weitere Aufklärung der Frage, ob eine Person gewählt hat, die wegen Inanspruchnahme von Elternzeit gemäß § 10 Abs. 3 Buchst. c) LPVG NRW nicht wahlberechtigt gewesen ist, drängt sich danach ungeachtet der Tatsache, dass die Antragsteller hierzu auch im Anhörungstermin keine näheren Angaben gemacht und insbesondere keinen Namen genannt haben, nicht auf.
43Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.
(2) Die Amtszeit des Personalrats beginnt am 1. Juni des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden, und endet mit dem Ablauf von vier Jahren. Ist am Tag des Ablaufs der Amtszeit ein neuer Personalrat nicht gewählt oder hat sich am Tag des Ablaufs der Amtszeit noch kein neuer Personalrat konstituiert, führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Juli.