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§ 16Amtlich · § 5 UrhG

Sicherheitsleistung für die Ersatzzahlung

Zeitreise: 22.12.2025‹ § 15§ 17 ›

Setzt die zuständige Behörde eine Sicherheitsleistung für die Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6 Satz 6 zweiter Halbsatz des Bundesnaturschutzgesetzes in Art und Umfang fest, kann sie neben den in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist, vorgesehenen Arten der Sicherheit zulassen, dass die Sicherheit bewirkt wird durch 1. die Stellung einer Konzernbürgschaft, 2. eine Garantie oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder 3. eine gleichwertige Sicherheit.

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