Bundeskriminalamtgesetz - BKAG 2018 | § 7 Zeugenschutz

Bundeskriminalamtgesetz - BKAG 2018 | § 7 Zeugenschutz
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Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten Inhaltsverzeichnis

(1) In den Fällen des § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 obliegt dem Bundeskriminalamt der Schutz von Personen, deren Aussage zur Erforschung der Wahrheit von Bedeutung ist oder war. Entsprechendes gilt für deren Angehörige und sonstige ihnen nahestehende Personen. Das Bundeskriminalamt unterrichtet die zuständigen Landeskriminalämter unverzüglich von der Übernahme des Zeugenschutzes.

(2) Das Bundeskriminalamt kann Zeugenschutzmaßnahmen aufgrund eines Ersuchens eines anderen Staates oder einer für die Verfolgung von Straftaten zuständigen zwischen- und überstaatlichen Stelle durchführen, soweit es sich um einen Fall von besonderer Bedeutung handelt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) In Einzelfällen können Zeugenschutzmaßnahmen im Einvernehmen zwischen dem Bundeskriminalamt und einem Landeskriminalamt durch Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte dieses Landes durchgeführt werden. Die Verpflichtung anderer Polizeibehörden, die zur Abwehr von Gefahren erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, bleibt unberührt.

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published on 09/06/2010 00:00

Tatbestand 1 Der im Jahr 1987 geborene Kläger begehrt die Löschung von personenbezogenen Daten aus der Datei "Gewalttäter Sport", die in das polizeiliche Informationssys
published on 14/04/2010 00:00

Tenor Der Bescheid des Landeskriminalamtes vom 28.04.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.08.2009 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche von ihm über den Kläger in der Datei Gewalttäter Sport gespeicherten Daten
published on 14/04/2010 00:00

Tenor Der Bescheid des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 25.06.2009 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche von ihm über den Kläger in der Datei Gewalttäter Sport gespeicherten Daten zu löschen. Der Bek
published on 14/04/2010 00:00

Tenor Der Bescheid des Polizeireviers Karlsruhe-Marktplatz vom 06.03.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.08.2009 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche von ihm über den Kläger in
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