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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Handlungsfähigkeit von Minderjährigen

Zeitreise: 17.12.2025

Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Befähigungen oder Schifferdienstbüchern sowie der Aussetzung und dem Entzug von Befähigungszeugnissen kann wirksam vornehmen, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat.

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